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   BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16   

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https://dejure.org/2018,40615
BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16 (https://dejure.org/2018,40615)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - V ZB 102/16 (https://dejure.org/2018,40615)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - V ZB 102/16 (https://dejure.org/2018,40615)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 71a AsylG, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 26 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 71 AsylG, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG, § 426 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat; Aufenthaltsrecht eines Ausländers nach Zurückweisung seines Asylantrags; Stellen eines Asylantrags unter variierten Personalien

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Anhaltspunkt für den Haftgrund der Fluchtgefahr bei Identitätstäuschung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat; Aufenthaltsrecht eines Ausländers nach Zurückweisung seines Asylantrags; Stellen eines Asylantrags unter variierten Personalien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 391
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 5).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN, vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, aaO).

    Sie tritt nicht schon mit der Ergänzung des Haftantrags durch die beteiligte Behörde oder der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht, sondern erst mit dessen Entscheidung ein (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    aa) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.).

    bb) Die Heilung wirkt aber nicht zurück, sondern nur für die Zukunft (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 und vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018, 182 = juris Rn. 13).

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Unzulässigkeit des Haftantrags der

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 5).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN, vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, aaO).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 8 und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 24).

    Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen (dazu: Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13) konnte das Beschwerdegericht die Haft nur bis zum 31. Juli 2016 aufrechterhalten.

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 40/16

    Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Abstand von der Einreichung des Antrags an geboten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6, 8 f. und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22).

    Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 8 und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 24).

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff. und vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10, vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.10.2013 - V ZB 24/13

    Abschiebungshaftverfahren: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Untätigkeit

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Auf die in den Ausländerakten dokumentierten Vorgänge ist die Prüfung aber nur beschränkt, wenn das Beschwerdegericht keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - V ZB 24/13, EzAR-NF 57 Nr. 31 Rn. 15, 17 f.).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 25/13

    Beschleunigungsgebot für eine Ausländerbehörde bzgl. der Beschaffung von

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Abstand von der Einreichung des Antrags an geboten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6, 8 f. und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22).
  • BGH, 30.06.2016 - V ZB 143/14

    Transitaufenthaltssache: Verlängerung wegen Beschaffung der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16
    Das Beschwerdegericht hat sich zulässigerweise (dazu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZB 143/14, FGPrax 2016, 277 Rn. 7) an den Angaben in der Fallsammlung der Clearingstellen für Armenien orientiert.
  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 30/16

    Anforderungen an die Angaben zur notwendigen Haftdauer im Rahmen der Begründung

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16

    Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 8/15

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 128/16

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an die Begründung der beantragten

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 74/17

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Anordnung von Abschiebungshaft;

  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 62/17

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen hinsichtlich Rechtsverletzung;

  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19

    Anforderungen an die Anordnung einer Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2

    Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung oder Überstellung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren als dem ursprünglich ermittelten Zeitraum zu erreichen ist, ist die Haft nach dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach den Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und ist die Haftanordnung im Übrigen aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 27 mwN).

    Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen durfte die Haft jedoch jedenfalls bis zum 28. Oktober 2018 aufrechterhalten werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 29 f. mwN).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 20/20

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer bei Fluchtgefahr

    Für eine Identitätstäuschung können bei entsprechenden Begleitumständen bereits geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 19).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anmeldebogen vom 20. Juni 2015 von einem Sprachmittler und nicht von dem Betroffenen selbst ausgefüllt worden ist und es bei der Übertragung arabisch geschriebener Namen in die lateinische Schrift zu Abweichungen kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 18).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    Die Freiheitsentziehung darf auch nur für einen Zeitraum angeordnet werden, für den eine ausreichende Tatsachengrundlage festgestellt ist (BGH, NVwZ 2017, 733 [Ls], Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, NVwZ-RR 2019, 391 [Ls] = juris Rn. 30, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 20).
  • BGH, 09.05.2019 - V ZB 12/18

    Belehrung des Gerichts über die weitere Inhaftierung eines Betroffenen bei

    Erst mit dieser Entscheidung tritt die Heilung mit Wirkung für die Zukunft ein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6 u. 9; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 12).
  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

    Der Ausländerbehörde nicht zuzurechnen ist dagegen die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 22; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 20/19

    Beruhen der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Betroffenen auf einer

    Das gilt auch für das Amtsgericht, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhilft (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f.) und das Beschwerdegericht, das im weiteren Verfahren über die Fortdauer der Haft zu entscheiden hat (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7, vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, NJW-RR 2019, 391 [Ls.] = juris Rn. 30).
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 14/19

    Überschreiten des Zeitraums der Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

    Das Amtsgericht hätte deshalb Haft nur bis zu diesem Zeitpunkt anordnen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 30 für Beschwerdeverfahren).
  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

    Die Freiheitsentziehung darf auch nur für einen Zeitraum angeordnet werden, für den eine ausreichende Tatsachengrundlage festgestellt ist (BGH, NVwZ 2017, 733 [Ls], Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, NVwZ-RR 2019, 391 [Ls] = juris Rn. 30, und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 85/19, juris Rn. 20).
  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 85/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft

    Zwar hätte das Beschwerdegericht die Haft für den Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 nicht in vollem Umfang aufrechterhalten dürfen, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 14. Mai 2018 feststand, dass für diesen Tag ein Flug für den Betroffenen nach Italien gebucht war, so dass die restliche Haftdauer voraussichtlich nicht benötigt werden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 24; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 27).
  • LG Krefeld, 02.07.2021 - 7 T 70/21
    Bei diesem Vorgehen genügen schon geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum, um bei einem Personenabgleich - jedenfalls zunächst - unentdeckt zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az. V ZB 102/16, Rdn. 19, zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Tiergarten, 21.02.2023 - 384 XIV 20/23

    Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Annahme einer

  • AG Berlin-Tiergarten, 16.02.2023 - 384 XIV 20/23

    Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe; Festsetzung Gegenstandswert

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