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   BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18   

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https://dejure.org/2019,13096
BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18 (https://dejure.org/2019,13096)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - V ZB 105/18 (https://dejure.org/2019,13096)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - V ZB 105/18 (https://dejure.org/2019,13096)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 2 Abs. 14, 15 AufenthG, § ... 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Haftgrund der Fluchtgefahr bei vereitelter Rücküberstellung durch unbekannten Aufenthalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6
    Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG bei vorübergehenden Versteckens des Ausländers; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr im Sinne des Aufenthaltgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 752
  • FGPrax 2019, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18

    Vorübergehendes Verbergen eines Ausländers als ein konkreter Anhaltspunkt für das

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18
    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5).

    Das schließt es aber im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht aus, dass ein vergleichbares Verhalten des Ausländers im Hinblick auf konkrete Abschiebungsversuche den Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ergeben kann, und zwar sowohl bei angekündigten als auch bei unangekündigten Abschiebungsversuchen (vgl. zur Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18
    Da die Haft die Rücküberstellung des Betroffenen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) sichern soll, ergeben sich die Voraussetzungen für die Haftanordnung - wie das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde legt - unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 5).

    Das ist zwar in der Sache richtig (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 5); der dort normierte eigenständige Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde.

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16

    Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18
    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    Eine solche Vorbereitungshandlung kann auch darin liegen, dass sich der Ausländer vorübergehend verborgen hält, um einen unangekündigten Abschiebungsversuch zu vereiteln (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, InfAuslR 2019, 294 Rn. 5, vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, NVwZ-RR 2019, 752 [Ls.] = juris Rn. 5, und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

    Sie steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Abschiebung und hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF beschriebenen Handlungen (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 50/19

    Beschwerde gegen eine Haftanordnung nach Zurückweisung eines Asylantrags;

    Insbesondere stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF dar, wenn sich ein Ausländer vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, juris Rn. 5, und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 13).
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