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   BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45604
BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,45604)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2017 - V ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,45604)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2017 - V ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,45604)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, § ... 72 Abs. 2 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 517 ZPO, § 43 Nr. 3 WEG, § 233 ZPO, § 233 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug; Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten; Kausalität zwischen der inhaltlich ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233
    Unverschuldeter Rechtsirrtum (auch) des Fachanwalts für Miet- und WEG-Recht bei das Berufungsgericht falsch bezeichnender Rechtsmittelbelehrung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch ein Fachanwalt darf auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung vertrauen; §§ 43 Nr. 1 WEG; 72 Abs.2 GVG; 233 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlass auf zutreffende Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen, falsche Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen

  • Anwaltsblatt

    § 72 GVG, § 43 WoEigG, § 233 ZPO
    Auch Fachanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen vertrauen

  • Anwaltsblatt

    § 72 GVG, § 43 WoEigG, § 233 ZPO
    Auch Fachanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen vertrauen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233 B
    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug; Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten; Kausalität zwischen der inhaltlich ...

  • rechtsportal.de

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug; Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten; Kausalität zwischen der inhaltlich ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Fachanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung vertrauen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anwalt - und sein Vertrauen in eine Rechtsmittelbelehrung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht darf auf zutreffende Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen vertrauen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vertrauen auf ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GG Art. 2, GVG § 72 II; WEG § 43; ZPO § 233
    Fachanwaltskenntnisse über WEG-Zentralgerichtsbarkeit - Falsche Rechtsmittelbelehrung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vertrauen auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Fachanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung vertrauen! (IMR 2018, 41)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 164
  • MDR 2018, 108
  • MDR 2018, 134
  • NZM 2018, 43
  • ZMR 2018, 233
  • NJ 2018, 69
  • AnwBl 2018, 42
  • AnwBl Online 2018, 87
  • NZG 2018, 228
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017, V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    (a) Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. März 2017- V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 13).

    Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung befolgt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN).

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    (a) Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. März 2017- V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12 mwN); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13).

  • BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10

    Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht bei einer Schadensersatzklage der

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16
    Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Frankfurt am Main, weil das Verfahren eine Streitigkeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem früheren Hausverwalter über die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der Verwaltertätigkeit betrifft und es sich damit um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, WuM 2011, 185 Rn. 11).
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    (a) Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10; Beschlüsse vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11; vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17

    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim

    Die Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile ist gemäß § 519 Abs. 1 ZPO "bei dem Berufungsgericht", das heißt bei dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 15.09.2017, § 519 Rz. 16), einzulegen, und zwar binnen der Monatsfrist des § 517 ZPO.

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist, wäre bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze davon auszugehen, dass die Klägerin die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat und ihr Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. hierzu nochmals BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7).

    Im Fall der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung und einer Versäumung der Rechtsmittelfrist wird für das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des durch die Rechtsmittelbelehrung erzeugten Anscheins der Richtigkeit gemäß § 233 Satz 2 ZPO die Vermutung aufgestellt, dass die Fristversäumung nicht auf ein Verschulden der rechtsmittelführenden Partei zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 13).

  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff. und Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14).

    Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18

    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist und die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 43 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 01.03.2018, § 519 Rz. 16).

    Die dem Landgericht unterlaufenen Rechtsfehler sind jedoch nicht geeignet gewesen, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken und unter diesem Gesichtspunkt - ähnlich wie eine solch einen Anschein hervorrufende fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rzn. 13 ff.) - ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen, das Kartell-Oberlandesgericht sei zur Entscheidung über ihre Berufung zuständig.

    Die Anrufung des unzuständigen Rechtsmittelgerichts oder die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb, ausgehend von dem bei einem im betreffenden Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwalt, nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 13; Beschluss v. 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 , MDR 2018, 420 Rz. 7).

  • BGH, 24.02.2022 - V ZB 59/21

    Wohnungseigentumssache: Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht aufgrund

    Dies verletzt dessen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 5 mwN).

    Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 15).

    Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 18).

  • BGH, 21.02.2020 - V ZR 17/19

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des

    Offenkundig fehlerhaft ist eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11, 12 mwN).

    Die Rechtsmittelzuständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessgerichts ansässig ist, fraglich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14 mwN).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

    Vielmehr erweist sich der durch die falsche Belehrung bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hervorgerufene Rechtsirrtum als entschuldbar, denn die Belehrung war nicht in dem Sinne offenkundig fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, und lässt den durch sie verursachten Irrtum nachvollziehbar erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, V ZB 109/16, NJW 2018, 164).
  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Die im Landwirtschaftsverfahrensgesetz getroffene Regelung unterscheidet sich damit maßgeblich von anderen Vorschriften wie beispielsweise § 72 Abs. 2 GVG in Wohnungseigentumssachen, auf deren Grundlage sich das zuständige Berufungsgericht nicht immer zweifelsfrei ermitteln lässt (vgl. zu § 72 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Nürnberg, 26.02.2018 - 7 UF 1595/17

    Bei dem Arrestverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache

    Ist ein Beteiligter, wie der Antragsgegner, in einem Verfahren anwaltlich vertreten, führt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedenfalls wenn die Fehlerhaftigkeit offenkundig ist und deshalb - ausgehend von dem bei einen Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, zum Wegfall der Ursächlichkeit zwischen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425; FamRZ 2012, 367; FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2014, 643; NJW 2018, 164).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

    Nur im Rahmen eines solchen Wiedereinsetzungsantrags vor dem zuständigen Berufungsgericht käme es darauf an, ob Fehler des Gerichts kausal für die Versäumung der Frist waren und ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum anzunehmen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NZM 2017, 481 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, ZMR 2018, 233 Rn. 14 f.).
  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19

    Verwerfung einer verfristeten sofortigen Beschwerde

  • BGH, 20.10.2022 - V ZB 26/22

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes;

  • OLG München, 01.02.2018 - WXV 3/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 17 UF 156/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familiensache auf Rückführung

  • LG Rostock, 07.12.2018 - 1 S 61/18

    Wohnungseigentumssache: Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei

  • LG Karlsruhe, 18.05.2022 - 11 S 179/20

    Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bei Streit von WEG mit Nachbar-WEG

  • LG Kleve, 14.12.2017 - 6 S 23/17

    Objektive Klagehäufung in WEG-Sachen: Wo ist die Berufung einzulegen?

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