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   BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13   

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https://dejure.org/2014,12465
BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13 (https://dejure.org/2014,12465)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - V ZB 110/13 (https://dejure.org/2014,12465)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - V ZB 110/13 (https://dejure.org/2014,12465)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftandrohung bei fehlender Möglichkeit der Zurückschiebung innerhalb des angedrohten Haftzeitraums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 57 Abs. 3; AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1
    Haftandrohung bei fehlender Möglichkeit der Zurückschiebung innerhalb des angedrohten Haftzeitraums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Durchführbarkeit der Zurükschiebung innerhalb des Haftzeitraums

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13
    Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.
  • BGH, 12.12.2013 - V ZB 214/12

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13
    Dass es einer solchen hier ausnahmsweise nicht bedurfte (z. B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), lässt sich weder dem Haftantrag noch ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Rahmen der Anhörung des Betroffenen entnehmen (vgl. zu den notwendigen Darlegungen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13
    Hierzu gehört die nach § 59 AufenthG notwendige Abschiebungsandrohung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, NVwZ 2013, 1361 Rn. 9).
  • BGH, 21.03.2013 - V ZB 122/12

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als Verfahrensvorraussetzung bei Einreise

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13
    Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 9).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

    Es erachte diese Rechtsprechung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 (V ZB 110/13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für überholt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus den Beschlüssen des Senats vom 10. April 2014 (V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824).

    Die Frage hat er zunächst gestützt auf den Zweck der Sicherungshaft (Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7), später zusätzlich gestützt auf § 426 FamFG (Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4) verneint.

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 180/16

    Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung

    Da die Haft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn die gebotene Sachaufklärung ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7 zur Zurückschiebung; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4).

    b) Das gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 5), sondern auch im Haftaufhebungsverfahren.

    Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 43/16

    Abschiebehaft für einen abgelehnten Asylbewerber aus Ghana zwecks

    Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7).

    Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom  10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7 zur Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AufenthG; Beschluss vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 9 zur Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG).

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 179/15

    Erhebung der öffentlichen Klage oder Einleitung eines strafrechtlichen

    Bei einem vorzeitigen Scheitern des zu sichernden Abschiebungsversuchs dient nämlich der Rest der angeordneten Sicherungshaft nicht mehr unmittelbar der Sicherung der - vorerst gescheiterten - Abschiebung, sondern nur noch mittelbar, nämlich durch Sicherung der Haftverlängerung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7, vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 8).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 42/17

    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft;

    Es erachte diese Rechtsprechung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 (V ZB 110/13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für überholt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht aus den Beschlüssen des Senats vom 10. April 2014 (V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824).

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 20/19

    Beruhen der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Betroffenen auf einer

    Das gilt auch für das Amtsgericht, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhilft (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f.) und das Beschwerdegericht, das im weiteren Verfahren über die Fortdauer der Haft zu entscheiden hat (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7, vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, NJW-RR 2019, 391 [Ls.] = juris Rn. 30).
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 97/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Da die Haft der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie im Grundsatz nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.06.2019 - V ZB 51/19

    Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung;

    aa) Der Senat hat die von dem Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7) im Hinblick auf § 62 Abs. 4a AufenthG einer Einschränkung unterzogen.
  • LG Traunstein, 15.06.2016 - 4 T 1933/16

    Verlängerung der Sicherungshaft wegen Vernichtung des Passes

    Zwar darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraumes nicht mehr durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - V ZB 110/13).
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