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   BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03   

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https://dejure.org/2003,675
BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,675)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,675)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,675)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BRAGO §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 35 BRAGO für Tatsacheninstanzen in Wohnungseigentumssachen; Anfall der vollen Verhandlungsgebühr bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren; Grundsätzliche Notwendigkeit der mündlichen Verhandlung; Beschwerdebefugnis des anwaltlichen Bevollmächtigten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhandlungsgebühr in Wohnungseigentumssachen

  • Judicialis

    BRAGO § 35; ; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 35 63 Abs. 1 Nr. 2
    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Richtige Anwendung der BRAGO - WEG-Verfahren: Volle Verhandlungsgebühr gemäß § 35 BRAGO

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3133
  • MDR 2003, 1317
  • NZM 2003, 813
  • ZMR 2003, 756
  • Rpfleger 2003, 620
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Köln, 13.02.2002 - 29 T 237/01
    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (so auch bereits ZMR 2002, 693) sowie verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung (LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; LG Wuppertal, ZMR 2002, 230, 231; a.A. AG Dortmund, NZM 1998, 984) und Literatur (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 63 Rdn. 6, 16; AnwKom-BRAGO/Schneider, § 63 Rdn. 60; a.A. Greiner, ZMR 2002, 693, 694) ist unter den gegebenen Umständen eine Verhandlungsgebühr entstanden und daher - nebst restlicher Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - von dem Antragsgegner zu erstatten.

    Hierbei geht es nicht darum, den Rechtsanwalt davon abzuhalten, eine mündliche Verhandlung namentlich durch unzulänglichen Sachvortrag zu "erzwingen" (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 35 Rdn. 2; a.A. wohl Greiner, ZMR 2002, 693, 694).

    Nicht anders als im Zivilprozeß ist es nach dem Gesetzeszweck gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt auch in Wohnungseigentumssachen eine Vergütung für die größere Mühe zuzubilligen, die mit der entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist (Greiner, ZMR 2002, 693, 694).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12).

    Da die mündliche Verhandlung auch hier - neben anderem - der Sachaufklärung dient, darf von ihr nicht abgesehen werden, wenn der Sachverhalt nicht bereits durch die anwaltlichen Schriftsätze soweit geklärt ist, daß zusätzliche Erkenntnisse im Verhandlungstermin nicht zu erwarten sind (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f).

  • BGH, 08.07.1970 - IV ZR 37/69

    Absetzung der Verhandlungsgebühr nach Zurückweisung einer Revision ohne mündliche

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Vielmehr soll dem Rechtsanwalt durch § 35 BRAGO eine zusätzliche Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1970, IV ZR 37/69, NJW 1970, 1743).
  • LG Wuppertal, 03.09.2001 - 6 T 585/01
    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (so auch bereits ZMR 2002, 693) sowie verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung (LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; LG Wuppertal, ZMR 2002, 230, 231; a.A. AG Dortmund, NZM 1998, 984) und Literatur (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 63 Rdn. 6, 16; AnwKom-BRAGO/Schneider, § 63 Rdn. 60; a.A. Greiner, ZMR 2002, 693, 694) ist unter den gegebenen Umständen eine Verhandlungsgebühr entstanden und daher - nebst restlicher Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - von dem Antragsgegner zu erstatten.
  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 80/92

    Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Wird dies nicht beachtet, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt (BayObLG, NJW-RR 1993, 280, 281; WuM 1996, 374, 375, ZMR 1999, 349, 350; Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 12).
  • AG Dortmund, 14.08.1998 - 138 II 82/97
    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (so auch bereits ZMR 2002, 693) sowie verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung (LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; LG Wuppertal, ZMR 2002, 230, 231; a.A. AG Dortmund, NZM 1998, 984) und Literatur (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 63 Rdn. 6, 16; AnwKom-BRAGO/Schneider, § 63 Rdn. 60; a.A. Greiner, ZMR 2002, 693, 694) ist unter den gegebenen Umständen eine Verhandlungsgebühr entstanden und daher - nebst restlicher Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - von dem Antragsgegner zu erstatten.
  • BGH, 19.10.1956 - V BLw 27/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    aa) § 35 BRAGO setzt ein Verfahren voraus, "für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist." Die Vorschrift findet demnach für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier das Gericht - soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob es im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden will (Mümmler, JurBüro 1990, 690; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Oktober 1956, V BLw 27/54, LM § 48 LwVG Nr. 1).
  • BayObLG, 07.12.1987 - BReg. 2 Z 35/87

    Beschwerdeverfahren; Mündliche Verhandlung; Durchführung; Zivilkammer;

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12).
  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01

    Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12).
  • OLG Köln, 03.02.1992 - 17 W 372/91
    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
    Im vorliegenden Fall findet sich kein Hinweis dafür, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die sofortige Beschwerde nicht für ihre Mandantin einlegen wollten, zumal von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - soweit ersichtlich - eine Beschwerdebefugnis des anwaltlichen Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt wird (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1992, 271; OLG Koblenz, JurBüro 1995, 92).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 33/96

    Ausweisung der tatsächlichen Feststellungen in der Begründung der

  • LG Flensburg, 12.11.1975 - 5 T 277/75
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 14 W 331/94

    Beschwerderecht des Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
  • LG Düsseldorf, 02.02.2006 - 19 T 330/05

    Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung?

    Deshalb findet die genannte Vorschrift für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier die mündliche Verhandlung in Ermangelung einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung - wie etwa in § 128 Abs. 1 ZPO - regelmäßig in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).

    Anders liegt der Fall jedoch in Wohnungseigentumsverfahren; für diese gilt eine abweichende Bestimmung (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass sich dessen Entscheidung auf § 35 BRAGO bezieht): nach § 44 Abs. 1 WEG "soll" der Richter mit den Beteiligten "in der Regel mündlich verhandeln".

    Jedoch folgt hieraus für die Tatsacheninstanzen regelmäßig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 44 Rn. 21 f., jeweils m. w. Nachw.).

    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden; widrigenfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führen kann (BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133, m. w. Nachw.).

    Da die mündliche Verhandlung auch hier - neben anderem - der Sachaufklärung dient, darf von ihr nicht abgesehen werden, wenn der Sachverhalt nicht bereits durch die anwaltlichen Schriftsätze soweit geklärt ist, dass zusätzliche Erkenntnisse im Verhandlungstermin nicht zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 10.09.1998, Az. V ZB 11/98, NJW 1998, 3713 f.; BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).

    Nicht anders als im Zivilprozess ist es also nach dem Gesetzeszweck - sowohl des vormaligen § 35 BRAGO als auch der aktuellen Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG - gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt auch in Wohnungseigentumsverfahren eine Vergütung für die größere Mühe zuzubilligen, die mit der entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhaltes verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133, m. w. Nachw.).

    Entgegen anderer Auffassung gelten die zitierten Erwägungen des BGH (Beschluss vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum vormaligen § 35 BRAGO auch für die - soweit hier relevant - wortgleiche Regelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

    Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BRAGO auch dann entstand, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).

  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 10 WF 2/21

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Deshalb sein eine Gleichbehandlung mit dem Fall einer ausnahmslos vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11

    Gebühren eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner

    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 16/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine sofortige weitere

    Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).

    An der im Beschluß vom 24. Juli 2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 449/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133 = juris Rn 9; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - L 19 AS 766/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 10; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung anfallen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - L 19 B 286/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - L 19 B 92/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - L 19 B 91/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 14 Wx 19/06

    Kostenfestsetzungsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Vorlage an den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2010 - L 19 B 395/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG München, 20.09.2019 - 11 WF 666/19

    Keine fiktive Terminsgebühr für den Erörterungstermin in Kindschaftssachen

  • OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 17/07

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung zum

  • OLG Jena, 21.07.2005 - 9 W 245/05

    Terminsgebühr

  • OLG Köln, 21.06.2007 - 4 WF 82/07

    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung der Entstehung einer

  • LG Potsdam, 28.09.2005 - 3 T 65/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung in WEG-Sachen

  • AG Düsseldorf, 13.05.2005 - 291 II 230/04
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - 6 WF 123/07

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Verfahren auf

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 10 WF 31/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

  • OLG Köln, 24.04.2008 - 21 WF 103/08

    Erfallen der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

  • OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08

    Kostenfestsetzungsverfahren  in einer Wohnungseigentumssache: Anspruch eines in

  • OLG Stuttgart, 14.07.2006 - 8 WF 96/06

    Rechtsanwaltsgebühren im Sorgerechtsverfahren: Terminsgebühr bei Teilnahme an

  • KG, 30.10.2008 - 19 WF 194/08

    Hausratsverteilungsverfahren: Anfall der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger

  • KG, 14.10.2003 - KartVerg 6/02

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren: Rechtsanwaltsgebühr bei Verzicht auf

  • LG Düsseldorf, 14.08.2006 - 25 T 655/06

    Streit über die rechtmäßige Erhebung einer Terminsgebühr in der dritten Instanz;

  • LG Mannheim, 23.01.2006 - 4 T 321/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren ohne

  • SG Duisburg, 12.03.2008 - S 10 AS 52/07

    Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr bei Beendigung eines

  • LG Itzehoe, 08.03.2005 - 1 T 264/04

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);

  • LG Braunschweig, 06.01.2006 - 12 T 1214/05

    Anwalt; Anwendung; Ausnahmefall; Darstellung; entsprechende; mündliche

  • AG Hamburg-Altona, 04.03.2005 - 303 II 63/04

    Voraussetzungen für das Entstehen einer vollen Terminsgebühr im Sinne der Nr.

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