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   BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17   

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https://dejure.org/2017,49446
BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17 (https://dejure.org/2017,49446)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - V ZB 124/17 (https://dejure.org/2017,49446)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - V ZB 124/17 (https://dejure.org/2017,49446)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG, § ... 50 Nr. 3 Buchstabe b GNotKG, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 71 Abs. 3 FamFG, § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 50 Nr. 3 GNotKG, § 50 GNotKG, § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, § 84 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG § 50 Nr. 3 lit. a
    Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Geschäftswerts einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden; Geschäftswert bei sog. gewerblichen Wohnimmobilien

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GNotKG § 50 Nr. 3 Buchst. a
    Bestimmung des Geschäftswerts einer Bauverpflichtung anhand des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks auch bei Errichtung sog. gewerblichen Wohngebäudes

  • rewis.io

    Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden in Fällen sog. gewerblicher Wohngebäude

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 50 Nr. 3 Buchst. a)
    Bemessung des Geschäftswerts einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden; Geschäftswert bei sog. gewerblichen Wohnimmobilien

  • datenbank.nwb.de

    Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden in Fällen sog. gewerblicher Wohngebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Herstellung gewerblicher Wohnimmobilien: Geschäftswert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostenprivilegierung auch bei gewerblichen Wohngebäuden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Geschäftswert einer Wohnimmobilienbauverpflichtung bei sog. gewerblichen Wohngebäuden beträgt 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notarkosten: Geschäftswert einer Bauverpflichtung (IMR 2018, 75)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GNotKG § 129; GNotKG § 50 Nr 3
    Zur Frage, ob die Vorschrift des § 50 Nr. 3 a) GNotKG auch dann Anwendung findet, wenn der bauverpflichtete Käufer keine eigene Nutzung der Wohnhäuser beabsichtigt, sondern diese - etwa als Bauträger - weiter veräußern will.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 630
  • DNotZ 2018, 547
  • DNotZ 2018, 576
  • FGPrax 2018, 44
  • WM 2018, 480
  • Rpfleger 2018, 235
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05

    Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Danach waren solche Verpflichtungen auch dann als vermögensrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn der Verkäufer damit ideelle Ziele verfolgte (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 130 f.).

    Als geeignetes Kriterium für die Bewertung einer Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden wurden der Kaufpreis bzw. Rückkaufpreis angesehen, speziell bei einer Verpflichtung zur Errichtung gewerblicher Objekte aber auch die Herstellungskosten (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131; OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 444, 445 f.; Bay. Notarkasse, MittBayNot 2006, 259, 260).

    Wenn der Verkauf unter dem Verkehrswert erfolgte, sollte der Wert der Bauverpflichtung dagegen auf der Grundlage des dem Käufer von dem Verkäufer gewährten Preisnachlasses oder auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Ankaufs- und einem Rückkaufspreis bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.).

    (4) Bei der Festlegung dieser Referenzgrößen ist der Gesetzgeber zwar inhaltlich von dem Maßstab ausgegangen, der bis dahin bestimmend war: dem Interesse des Verkäufers an der Bauverpflichtung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.).

  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 87/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Dazu müssen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufgezeigt sowie Gegenstand und Richtung der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beschwerdeentscheidung erkennbar werden; ferner muss deutlich werden, auf die Klärung welcher Rechtsfragen die eingelegte Rechtsbeschwerde zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 78/99, NJW 2000, 364; BAG, NJW 1998, 2470).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt dieses Versäumnis aber nur, wenn sich den Ausführungen der Begründung nicht entnehmen lässt, worauf das Rechtsmittel zielt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, FamRZ 2006, 1029, 1030 und Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/10, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10).
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96

    Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Dazu müssen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufgezeigt sowie Gegenstand und Richtung der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beschwerdeentscheidung erkennbar werden; ferner muss deutlich werden, auf die Klärung welcher Rechtsfragen die eingelegte Rechtsbeschwerde zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 78/99, NJW 2000, 364; BAG, NJW 1998, 2470).
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 522/14

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Anforderungen an die hinreichende

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt dieses Versäumnis aber nur, wenn sich den Ausführungen der Begründung nicht entnehmen lässt, worauf das Rechtsmittel zielt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, FamRZ 2006, 1029, 1030 und Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/10, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10).
  • BGH, 17.02.2000 - III ZR 78/99

    Begriff der "Betriebe des Baugewerbes"

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Dazu müssen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufgezeigt sowie Gegenstand und Richtung der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beschwerdeentscheidung erkennbar werden; ferner muss deutlich werden, auf die Klärung welcher Rechtsfragen die eingelegte Rechtsbeschwerde zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 78/99, NJW 2000, 364; BAG, NJW 1998, 2470).
  • OLG Köln, 12.05.2017 - 2 Wx 104/17

    Geschäftswert der notariellen Beurkundung einer Bauverpflichtung

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17
    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZNotP 2017, 202 veröffentlicht worden ist, bestimmt sich der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden stets nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG, unabhängig davon, ob die Wohngebäude von dem Erwerber selbst genutzt oder ob sie verkauft oder vermietet werden sollen.
  • BGH, 22.02.2024 - V ZB 65/22

    Der Notar beurkundete auf Antrag der Antragstellerin den Vertrag zur Übergabe

    Das gelte auch für den Fall, dass der Pächter ein Familienmitglied des Erwerbers sei und der Betrieb von beiden in familiärer Arbeitsteilung bewirtschaftet werde (vgl. BeckOK KostR/Soutier [1.1.2024], § 48 GNotKG Rn. 24; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 48 Rn. 14; V. Heinze in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 24 Fn. 51; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., GNotKG § 48 Rn. 9, 33a; HK-NotarR/Storch, GNotKG § 48 Rn. 16; Sikora/Strauß, DNotZ 2017, 583, 588 f.; Sikora/Tiedtke, DNotZ 2018, 576, 582 ff.).
  • BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19

    Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd

    Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3).

    Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse - hier des Landes Niedersachen - aufzuerlegen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens).

  • BGH, 10.09.2020 - V ZB 141/18

    Wie weit reicht die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG?

    Anders als im Beschwerdeverfahren ist der Notar im Rahmen seines Unterliegens im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach § 130 Abs. 2 GNotKG von der Kostentragungspflicht freigestellt, weil die Aufsichtsbehörde ihn nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde angewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, RNotZ 2018, 277, 280 Rn. 20; aA LK-GNotKG/Wudy, 2. Aufl., § 130 Rn. 54).
  • BGH, 04.07.2019 - V ZB 53/19

    Zustehen einer Vollzugsgebühr dem Notar für die Einreichung einer Urkunde bei dem

    Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6 mwN).
  • OLG München, 09.11.2022 - 32 Wx 443/22

    Bewertungsprivileg, Abfindung weichender Erben, Einheitswert,

    Der Gesetzgeber selbst weise ausdrücklich darauf hin, dass das Bewertungsprivileg des § 48 GNotKG ausscheide, wenn für eine Übergangszeit der Betrieb an einen Dritten verpachtet wird oder bleibt (Sikora/Tiedtke DNotZ 2018, 576, 582 f.; Sikora/Strauß DNotZ 2022, 583, 587 f.; Tiedtke in Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 22. Auflage 2022, § 48 GNotKG Rn. 9, 13, 15, 33a, 39; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 48 GNotKG Rn. 14; BeckOK KostR/Soutier, 39. Ed. 1.10.2022, GNotKG § 48 Rn. 24; Christian Fackelmann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 48 GNotKG Rn. 48; Tiedtke Anmerkung zu OLG Nürnberg Beschluss vom 1. Februar 2017 - 8 W 2148/1, MittBayNot 2017, 427 ff.).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20

    Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten

    Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG ist nicht anzuwenden, da die Beschwerde nicht auf Anweisung der Aufsichtsbehörde eingelegt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19).
  • LG Deggendorf, 22.09.2022 - 21 OH 34/21

    Notarkostenrechnung, Elektronisches Dokument, Geschäftswert,

    Fehlt es aber an einer gesetzlich vorgegebenen Voraussetzung, ist die Anwendung des Land- und Forstwirtschaftsprivilegs nach § 48 GNotKG nicht möglich Sikora/Tiedtke: GNotKG: Kostenrechtsprechung 2017, DNotZ 2018, Seite 576 (582).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20

    Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen

    Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG ist nicht anzuwenden, da die Beschwerde nicht auf Anweisung der Aufsichtsbehörde eingelegt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19).
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