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   BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16   

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https://dejure.org/2016,41752
BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16 (https://dejure.org/2016,41752)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2016 - V ZB 13/16 (https://dejure.org/2016,41752)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16 (https://dejure.org/2016,41752)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lieber tot als abgeschoben - der Suizidversuch als Haftgrund

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 27/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16
    Eine solche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.04.2016 - V ZB 112/15

    Aufrechterhaltung angeordneter Sicherungshaft; Absehen von der erneuten

    Auszug aus BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16
    Die Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um der Gefahr eines Suizids des Betroffenen bei Durchführung der Abschiebung entgegenzuwirken, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Rahmen des Abschiebungshaftverfahrens vorzunehmen, sondern im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16).
  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 126/16

    Europäisches Asylverfahren: Beginn der Sechswochenfrist für die Überstellung

    Dies begründete nicht nur einen Haftgrund gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Abs. 15 Satz 1 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16 Rn. 5), sondern setzte zugleich eine erneute Überstellungsfrist von sechs Wochen in Gang.
  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

    (1) Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, die nach § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 AufenthG aF einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ergibt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 5).

    Das dem Betroffenen bekannte Ablaufdatum durfte deshalb als Indiz für die Entziehungsabsicht des Betroffenen nach § 26 FamFG verwertet werden (vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10 und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13).

  • BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17

    Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

    Zudem tragen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Annahme dieses Haftgrundes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    b) Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO weder in Verbindung mit dem von den Vorinstanzen angenommenen konkreten Anhaltspunkt des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 2 Abs. 15 u. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG aF) noch in Verbindung mit den nach dem Sachverhalt noch in Betracht zu ziehenden - und im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigungsfähigen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, und vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10) - konkreten Anhaltspunkten der Entziehung in sonstiger Weise (§ 2 Abs. 15 u. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF) und des vorzeitigen Verlassens des Erstaufnahmestaats (§ 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF).
  • BGH, 24.03.2020 - XIII ZB 89/19

    Anordnung einer Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    Nachdem weitere relevante tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung selbst vornehmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 2-5).
  • LG Regensburg, 09.08.2017 - 51 T 284/17

    Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Italien, Fluchtgefahr, Bescheid,

    Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, liegt vor, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsanordnung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch behördlichem Zwang zur Durchsetzung der Rückführung durch Untertauchen oder andere Handlungen entziehen werde (Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 33; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rdnr. 172; § 62 AufenthG, Rdnr. 92; BGH, Beschluss vom 20.10.2016, Az. V ZB 13/16 - Juris, BeckRS 2016, 19927; BGH, Beschluss vom 12.05.2016, Az. V ZB 27/16 - Juris, BeckRS 2016, 11732).
  • LG Krefeld, 07.06.2017 - 7 T 83/17

    Erforderlichkeit eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Abschiebehaft

    Haftanordnung bleibt rechtmäßig, wenn die Feststellungen des Gerichts zwar nicht den benannten, wohl aber einen anderen von der Behörde angeführten Haftgrund ergeben (BGH, Beschl. v. 20.10.2016, V ZB 13/16, zitiert nach juris, Rn. 4 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 20.08.2019 - 934 XIV 1443/19
    Dies kann auch in einer Suiziddrohung oder Gewaltanwendung gesehen werden (vgl. Beschluss des BGH vom 20.10.2016, Az.: V ZB 13/16).
  • LG Bielefeld, 04.10.2017 - 23 T 491/17

    Anforderungen an die Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines

    Ob die Feststellung des Amtsgerichts die beiden weiteren - lediglich knapp angerissenen - Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG erfüllt, kann letztlich dahinstehen, weil diese Haftgründe von der Beteiligten zu 2. im Haftantrag nicht angeführt worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 13/16).
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