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   BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08   

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https://dejure.org/2009,6739
BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08 (https://dejure.org/2009,6739)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2009 - V ZB 130/08 (https://dejure.org/2009,6739)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - V ZB 130/08 (https://dejure.org/2009,6739)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung und Zurückweisung einer Klage

  • Judicialis

    ZPO § 542 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 542 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung: Keine 3. Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08
    Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).
  • BGH, 10.10.2002 - VII ZB 11/02

    Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung im Arrestverfahren

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08
    Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).
  • BGH, 11.09.2013 - XII ZA 54/13

    Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache: Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - V ZB 130/08 - WuM 2009, 145 Rn. 4 und vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.2010 - 4 U 196/09

    Kostentragungslast eines Rechtsanwalts wegen einer Berufungseinlegung ohne

    3.Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (vgl. BGH V ZB 130/08 mit BGH V ZB 28/99, jeweils bei juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2013 - 4 U 188/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auch wenn in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - V ZB 130/08 - m.w.N., veröffentlicht in [...]).
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