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BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung und Zurückweisung einer Klage
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 542 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im einstweiligen Verfügungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung: Keine 3. Instanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 25.02.2008 - 27 C 36/08
- LG Köln, 30.06.2008 - 29 S 30/08
- BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder …
Auszug aus BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08
Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]). - BGH, 10.10.2002 - VII ZB 11/02
Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung im Arrestverfahren
Auszug aus BGH, 15.01.2009 - V ZB 130/08
Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).
- BGH, 11.09.2013 - XII ZA 54/13
Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache: Zulassung der Rechtsbeschwerde …
Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - V ZB 130/08 - WuM 2009, 145 Rn. 4 und vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69). - OLG Zweibrücken, 23.06.2010 - 4 U 196/09
Kostentragungslast eines Rechtsanwalts wegen einer Berufungseinlegung ohne …
3.Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (vgl. BGH V ZB 130/08 mit BGH V ZB 28/99, jeweils bei juris). - OLG Zweibrücken, 17.01.2013 - 4 U 188/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auch wenn in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - V ZB 130/08 - m.w.N., veröffentlicht in [...]).