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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53333
BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2019,53333)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2019,53333)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2019,53333)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens; Mit dem Eigentumsverlust im Zwangsversteigerungsverfahren verbundene konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a; ZVG § 180
    Einstellung der Teilungsversteigerung bei Suizidgefahr eines Miteigentümers trotz starker Beeinträchtigung der Interessen des betreibenden Teilhabers

  • rewis.io

    Teilungsversteigerung: Einstweilige Einstellung wegen Suizidgefahr des die Immobilie bewohnenden Miteigentümers; Befugnisse des Vollstreckungsgerichts zur Auflösung des Konflikts zwischen den Interessen des betreibenden Teilhabers und dem suizidgefährdeten Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens; Mit dem Eigentumsverlust im Zwangsversteigerungsverfahren verbundene konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Teilungsversteigerung: Einstweilige Einstellung wegen Suizidgefahr des die Immobilie bewohnenden Miteigentümers; Befugnisse des Vollstreckungsgerichts zur Auflösung des Konflikts zwischen den Interessen des betreibenden Teilhabers und dem suizidgefährdeten Beteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Suizidgefahr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstellung einer Teilungsversteigerung bei Gefahr der Selbsttötung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei einer Suiziddrohung ist das Vollstreckungsgericht machtlos (IVR 2020, 59)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bei ernsthafter Suizidgefahr ist die Teilungsversteigerung einzustellen (IVR 2020, 58)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2020, 476
  • FamRZ 2020, 1025
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Beide haben erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Teilungsversteigerung betreibenden Miteigentümers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr eines beteiligten Miteigentümers durch seine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Vollstreckungsgericht haben ferner richtig gesehen, dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung in dem - hier eingetretenen - Fall einer Untätigkeit der für den Lebensschutz zuständigen Stellen geboten ist, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

    (d) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren regelmäßig einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Rn. 10 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Vollstreckungsgericht haben ferner richtig gesehen, dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung in dem - hier eingetretenen - Fall einer Untätigkeit der für den Lebensschutz zuständigen Stellen geboten ist, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Es trifft auch zu, dass dem Gläubiger bzw. dem ein Teilungsversteigerungsverfahren betreibenden Miteigentümer eine dauerhafte Einstellung nur in extremen Ausnahmefällen zuzumuten ist (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9).

  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 19/18

    Kostenentscheidung bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Zwar ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 9).

    Diese Vorschriften sind aber für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Einstellung oder Nichteinstellung der (Zwangs- oder) Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 11).

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Es muss vielmehr auch dann den Lebensschutz im Wege der Einstellung gewährleisten, regelmäßig durch eine - auch wiederholte - einstweilige Einstellung, in seltenen Ausnahmefällen aber auch durch eine dauernde (vgl. dazu BVerfG, WM 2019, 1694 Rn. 40).
  • BGH, 29.11.2007 - V ZB 26/07

    Einstellung oder Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Wechsel der Beteiligten

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Diese Vorschriften sind aber für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Einstellung oder Nichteinstellung der (Zwangs- oder) Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 11).
  • BGH, 06.12.2007 - V ZB 67/07

    Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Gefahr des

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    (d) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren regelmäßig einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Rn. 10 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06

    Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Für das Teilungsversteigerungsverfahren gilt nichts Anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 152/06, NJW 2007, 3430 Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18
    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).
  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

  • BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

    Es gilt auch dann, wenn der suizidgefährdete Schuldner durch eigene Mitwirkung einen weiteren Aufschub der Zwangsversteigerung hätte vermeiden können oder künftig vermeiden könnte, es aber nicht tut (Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21).

    Das ist die Aufgabe des zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgebers (vgl. näher Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 18-20).

    dd) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21 mwN).

    Darüber hat er in dem Beschluss vom 7. November 2019 (V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 23) nicht hinausgehen wollen.

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    b) Besteht danach eine Suizidgefahr, ist zu prüfen, ob dieser anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden kann, etwa durch die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landesgesetzen, durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Es muss vielmehr auch dann den Lebensschutz gewährleisten, regelmäßig durch eine - auch wiederholte - einstweilige Einstellung des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 20), in seltenen Ausnahmefällen auch durch eine dauernde (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 2995 Rn. 40).

  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 11/23

    Versehung der befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Auflagen;

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Vollstreckungsgericht die Einhaltung von Auflagen letztlich nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 [juris Rn. 19 und 21]).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2020 - V ZB 135/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11117
BGH, 22.04.2020 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2020,11117)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2020,11117)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2020,11117)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • zfir-online.de

    RVG § 26
    Bestimmung des Gegenstandswert bei anwaltlicher Vertretung von Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren auch nach § 26 RVG

  • rewis.io

    Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten

  • rechtsportal.de

    RVG § 26 ; ZVG § 74a Abs. 5
    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungsversteigerung - und die Rechtsanwaltsvergütung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz

    Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 RVG; auch eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, JurBüro 2020, 487).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2018 - V ZB 135/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31543
BGH, 19.09.2018 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2018,31543)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2018,31543)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - V ZB 135/18 (https://dejure.org/2018,31543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde; Einstweilige Einstellung eines fortzusetzenden Teilungsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 575 Abs. 5 ; ZPO § 765a
    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde; Einstweilige Einstellung eines fortzusetzenden Teilungsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.2009 - V ZB 46/09

    Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den

    Auszug aus BGH, 19.09.2018 - V ZB 135/18
    a) Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht ein Teilungsversteigerungsverfahren nach der Zurückweisung der Beschwerde des nicht antragstellenden Miteigentümers gegen die Zurückweisung seines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO einstweilen einstellen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der einstweiligen Einstellung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris und vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16, WuM 2017, 163 Rn. 1).
  • BGH, 17.01.2017 - V ZB 150/16

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Aussetzung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.2018 - V ZB 135/18
    a) Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht ein Teilungsversteigerungsverfahren nach der Zurückweisung der Beschwerde des nicht antragstellenden Miteigentümers gegen die Zurückweisung seines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO einstweilen einstellen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der einstweiligen Einstellung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris und vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16, WuM 2017, 163 Rn. 1).
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