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   BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11   

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BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,7132)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,7132)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,7132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Haftrichter hat i.R.d. Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung eine Prognose bzgl. der Durchführbarkeit einer Abschiebung anzustellen; Vom Haftrichter anzustellende Prognose bzgl. der Durchführbarkeit einer Abschiebung i.R.d. Verlängerung einer auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4, FamFG § 26
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Verlängerungsantrag, Drei-Monats-Frist, Prognose, Passbeschaffung, Passersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
    Haftrichter hat i.R.d. Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung eine Prognose bzgl. der Durchführbarkeit einer Abschiebung anzustellen; Vom Haftrichter anzustellende Prognose bzgl. der Durchführbarkeit einer Abschiebung i.R.d. Verlängerung einer auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.04.2011 - V ZB 76/11

    Zulässigkeit der Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung im

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr. siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 5 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

    Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 6 juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25).

    a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176, Rn. 19).

    Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris).

    b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17).

    Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8, juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17).

    Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363).

  • BGH, 25.03.2010 - V ZA 9/10

    Abschiebehaftverfahren: Haftanordnung bei vollziehbarer Ausreisepflicht wegen

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176, Rn. 19).

    Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG).

    Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris).

    b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17).

    Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8, juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17).

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 193/09

    Abschiebungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Beschaffung

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7, juris).
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 211/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Sicherungshaft bei Zurückschiebung ohne

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr. siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 5 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).
  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG).
  • BGH, 05.10.2010 - V ZB 222/10

    Sicherungshaftanordnung nach Asylfolgeantrag: Prognose über mögliches

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 139/11
    Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 6 juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25).
  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Dass Passersatzpapiere beschafft werden müssen, macht die Prognose nicht entbehrlich (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6, juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8, juris).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 305/10

    Begründetheit einer Abschiebungshaft bei fehlendem oder formunwirksamen

    Die darauf bezogene Prognose des Amtsgerichts, der Durchführbarkeit einer Rücküberstellung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten stünden keine Bedenken entgegen, ist jedoch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil für die Berechnung dieser Frist der Zeitpunkt der ersten Haftanordnung maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 5, juris, mwN).
  • BGH, 11.08.2011 - V ZB 178/11

    Erforderlichkeit von Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines

    Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 juris).
  • BGH, 19.09.2011 - V ZB 212/11

    Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft mangels Äußerung von Bedenken

    Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene wie hier bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 juris).
  • BGH, 26.07.2012 - V ZB 178/11

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebunghaft

    Zum anderen ist die Haft auch in einem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 5, juris).
  • BGH, 30.08.2012 - V ZB 45/12

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft

    Zum anderen ist die Haft auch in einem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 5, juris).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 84/11

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Haftverlängerung eines vollziehbar

    Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der nochmals verlängerten Sicherungshaft (Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6, juris) bereits ausgeführt, dass die eine Haftverlängerung rechtfertigenden Gründe erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Betroffene überhaupt in Abschiebungshaft genommen werden durfte.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2011 - V ZB 139/11   

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https://dejure.org/2011,5039
BGH, 13.10.2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,5039)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,5039)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - V ZB 139/11 (https://dejure.org/2011,5039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Saarlandes zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamG § 81 Abs. 1; FamG § 83 Abs. 2
    Verpflichtung des Saarlandes zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolgreiche Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 139/11
    Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Saarland zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, juris).
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