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   BGH, 14.04.2005 - V ZB 15/05   

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https://dejure.org/2005,11146
BGH, 14.04.2005 - V ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,11146)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - V ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,11146)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - V ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,11146)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "im Dienste des Vorschlagenden" im Sinne von § 150 a Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG); Tätigkeit eines Zwangsverwalters als Ausübung eines eigenen Rechts; Überwachungsorgan hinsichtlich der Handlungen des Zwangsverwalters; Ziel der Verordnung des ...

  • Judicialis

    ZVG § 150a; ; ZVG § 150a Abs. 1; ; ZVG § 150a Abs. 2 Satz 1; ; ZVG § 154 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 150a
    Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1299
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Er hat sowohl die berechtigten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungsschuldners zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN).
  • BGH, 18.07.2013 - V ZB 29/12

    Zwangsverwaltungssache: Beteiligung des Eigentumsprätendenten; Überprüfung der

    Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalter in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2011 - 14 U 691/09

    Zwangsverwaltung: Zulässigkeit einer auf mehrere selbstständige prozessuale

    Schlägt hingegen (wie hier) die Beklagte zu 2 als Institut eine in ihren Diensten stehende Person als sogenannten Instituts-Zwangsverwalter vor, so hat das Vollstreckungsgericht diesen zu bestellen, wenn das Institut die dem Verwalter nach § 154 Abs. 1 ZVG obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf die Person oder die Art der Verwaltung keine Bedenken bestehen (§ 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, Rn. 6, 9 nach juris).

    Die Regelung des § 150a ZVG bezweckt somit die Verbilligung der Zwangsverwaltung und will die durch Abs. 1 privilegierten Beteiligten an einer wirtschaftlichen Ausgestaltung des Verfahrens interessieren (BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, Rn. 9 nach juris; Stöber, ZVG, aaO., § 150a Rn. 1; Engels, in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, aaO., § 150a Rn. 1).

  • LG Kiel, 02.06.2008 - 13 T 52/08

    Zwangsverwaltung: Anspruch eines Rechtsnachfolgers auf die Bestellung eines

    Neben den gemäß BGH NJW-RR 05, 1299 ff zu stellenden Anforderungen an die Person des Verwalters kann insoweit u.a. von Bedeutung sein , ob dieser von seinem Arbeitgeber nicht in einer zu großen Anzahl von Fällen mit Zwangsverwaltungsaufgaben beauftragt wird und ob nach der Art der vorliegend zu führenden Verwaltung, etwa der Belegenheit der Immobilie, der Sitz des gewünschten Verwalters ein Hindernis darstellt.
  • LG Kassel, 27.11.2006 - 3 T 644/06
    Das laufende Verfahren wäre mithin von vornherein der nachträglichen Bestellung eines Institutsverwalters ausgesetzt, weil die Ablösung des zunächst vom Gericht ausgewählten Zwangsverwalters ohne weiteres durch einen geeigneten Vorschlag erzwungen werden könnte (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 1299).
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