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   BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05   

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BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05 (https://dejure.org/2006,1395)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - V ZB 152/05 (https://dejure.org/2006,1395)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - V ZB 152/05 (https://dejure.org/2006,1395)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2
    Notargebühren: Belastungsvollmacht und Grundstückskaufvertrag gegenstandsgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Geschäftswertes eines Grundstückes anhand der Grenze der Belastbarkeit des Grundstückes; Entstehen einer begrenzten Vorleistungspflicht bei der Verpflichtung des Käufers zur Belastung des Kaufgegenstandes; Bestimmung der Anzahl der zu erhebenden Gebühren ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Belastungsermächtigung, Geschäftswert, Kaufvertrag

  • Judicialis

    KostO § 44 Abs. 1; ; KostO § 44 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 44 Abs. 1, 2
    Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis übersteigenden Vorbelastungsermächtigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Kosten: Kaufvertrag u. Belastung des Kaufgegenstands ein Gegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2045
  • MDR 2006, 1015
  • DNotZ 2006, 713
  • DNotZ 2007, 420
  • FGPrax 2006, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 11.06.1991 - 1 W 2512/89
    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Daran sieht es sich durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Juni 1991 (DNotZ 1992, 117) gehindert.

    Teilweise wird ein solcher Zusammenhang stets bejaht (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Hansen, JurBüro 1988, 1117, 1118; ders., DNotZ 1992, 117, 120 [Anm. zu KG aaO]; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 44 Rdn. 6 f.).

    In diesem Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreis geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirtschaftlich vorgezogen (KG DNotZ 1992, 117, 118).

    Demgegenüber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustimmender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLG-Report 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. Mümmler, JurBüro 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich bleibt.

    Der Kaufpreis, den der Käufer zu zahlen hat, ist deshalb nicht nur die Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand, sondern auch für die Verschaffung dieses Vorteils (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 6 f.).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22, nicht abgedruckt).

    a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht (Senat, BGHZ 153, 22, 28).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1996 - 6 WF 78/96

    Wirksamkeit einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Sozialamts

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Das vorlegende Oberlandesgericht und das Kammergericht (aaO; im Ergebnis genauso: OLG Celle OLG-Report 1997, 22) sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie sich der Geschäftswert eines Grundstückskaufvertrages bestimmt, wenn er eine über den Kaufpreis hinausgehende Vorbelastungsermächtigung zu Gunsten des Käufers enthält.

    Demgegenüber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustimmender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLG-Report 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. Mümmler, JurBüro 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich bleibt.

  • OLG Rostock, 22.01.2002 - 2 W 17/02

    Gegenstandsgleichheit von Kaufvertrag und Belastungsvollmacht)

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfandrecht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des Käufers auf dem Kaufgegenstand abgesichert werden sollen (OLG Rostock MittBayNot 2002, 207; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort Belastungsvollmacht; Bayerische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1329).

    Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht ist in einem solchen Fall der höhere Betrag der Belastungsermächtigung maßgeblich (OLG Köln MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 79; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdn. 1330; Lappe, NJW 1992, 2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO auch: OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock MittBayNot 2002, 207 mit zustimmender Anm. Tiedtke, ZNotP 2002, 204).

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05

    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen;

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • OLG Celle, 16.08.1996 - 8 W 174/96
    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
    Demgegenüber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustimmender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLG-Report 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. Mümmler, JurBüro 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich bleibt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2006 - 13 T 4282/06

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Finanzierungsgrundschulden

    Notarassessorin Dr. Katja Fahl, Bad Doberan 23 Höhere Notarkosten fallen entgegen nicht an, wie es in der Entscheidung anklingt, vgl. dazu BGH, MittBayNot 2006, 524, 525 sowie BGH, MittBayNot 2006, 528 .
  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05

    Kosten bei Erteilung einer Vorbelastungsermächtigung in einem

    Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sind nicht deshalb weggefallen, weil der Senat in seinem nach dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergangenen Beschluss vom 9. Februar 2006 (V ZB 152/05, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, dass die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Vorbelastungsermächtigung des Käufers gerichteten Erklärungen denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinn haben und der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht bleibt.

    Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Gebühren des Beteiligten zu 1 nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Ermächtigung der Beteiligten zu 2 und 3 gerichteten Erklärungen, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums in beliebiger Höhe zu belasten, denselben Gegenstand betreffen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 4 ff.).

    Danach ist nur eine 20/10 Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) entstanden, deren Geschäftswert sich nach dem Kaufpreis bemisst (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 6 f.).

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10

    Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung

    b) Derselbe Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO ist gegeben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05, BGHZ 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 152/05, NJW 2006, 2045, 2046).
  • LG Kempten, 25.10.2005 - 1 T 2198/05

    Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für materiell

    BGH, Beschluss vom 9.2.2006, V ZB 152/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16.6.2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Hausgrundstück für 119.000 EUR.
  • LG Duisburg, 11.05.2007 - 12 T 52/07

    Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers i.R.d. Verkaufs eines

    Ein solcher innerer Zusammenhang ist bei einer Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten, stets zu bejahen (BGH, NJW 2006, 2045).
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