Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.03.2014

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   BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12   

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BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2013,36207)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2013,36207)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2013,36207)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 GBO, § 18 GBO, § 890 Abs 2 BGB
    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; Besorgnis der Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 6 Abs. 1 S. 1, 18; BGB § 890 Abs. 2
    Unzulässigkeit einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Zwischenverfügung

  • Wolters Kluwer

    Zuschreibung einer Eigentumswohnung als nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen; Zuschreibung bei unterschiedlicher Belastung der Wohnungseigentumsrechte mit zwei Grundpfandrechten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Behebung eines Eintragungshindernisses durch mit Zwischenverfügung aufgegebenes Rechtsgeschäft; Bestandteilszuschreibung; Besorgnis einer Verwirrung; unterschiedliche Grundbuchbelastungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 890 Abs. 2, § 1131; GBO § 6 Abs. 1 Satz 1
    Keine Verwirrung bei Zuschreibung unterschiedlich belasteter Wohnungseigentumsrechte

  • rewis.io

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; Besorgnis der Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 6 Abs. 1 S. 1; GBO § 18; BGB § 890
    Zuschreibung einer Eigentumswohnung als nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen; Zuschreibung bei unterschiedlicher Belastung der Wohnungseigentumsrechte mit zwei Grundpfandrechten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestandteilszuschreibung: Besorgnis einer Verwirrung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes - und das erforderliche neue Rechtsgeschäft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestandteilszuschreibung unterschiedlich belasteter Wohnungseigentumsrechte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zwischenverfügung des Grundbuchamtes und Bestandteilszuschreibung unterschiedlich belasteter Wohnungseigentumsrechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann mit Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann mit Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1002
  • MDR 2014, 82
  • NZM 2014, 279
  • FGPrax 2014, 2
  • ZMR 2014, 297
  • WM 2014, 797
  • Rpfleger 2014, 123
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09

    Grundbuchänderung: Zulässigkeit der Zusammenfassung zweier Grundstücke bei

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (BayObLG, DNotZ 1994, 242, 243; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62 jeweils mwN).

    Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nur eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grundstücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt werden solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).

    Aus dem Grundbuch ist auch nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB auf Grund der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBV (bei Grundstücken) und § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 3 Satz 2 WGV (bei Wohnungseigentumsrechten) vorzunehmenden Eintragungen zu ersehen, auf welchen Teilen des einheitlichen Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsrechts welches Recht mit welchem Rang besteht (KG Rpfleger 1989, 500, 501; OLG Hamm, MittbayNot 2007, 490, 491; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

    Vor diesem Hintergrund ist die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen wegen der unterschiedlichen grundpfandrechtlichen Belastungen nicht schon nach § 6 GBO, sondern nur dann grundsätzlich unzulässig, wenn dies durch ein Landesgesetz so angeordnet ist (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 202/05

    Vereinigung von Wohnungserbbaurechten

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247; BayObLG, DNotZ 1999, 674, 676; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Hamburg, NJW 1965, 1764, 1766; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; Böttcher, BWNotZ, 1996, 80, 89; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, § 6 GBO Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 2; PWW/Huhn, BGB, 8. Aufl., § 890 Rn. 3; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 257, 266; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 890 Rn. 20).

    Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (BayObLG, DNotZ 1994, 242, 243; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62 jeweils mwN).

    In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze wird bei der Verbindung von Wohnungseigentumsrechten angenommen, dass allein deren Belastung mit verschiedenen Grundpfandrechten nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne der §§ 5, 6 GBO begründe (KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm, DNotZ 2007, 225, 227; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 1 Rn. 101; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 9).

    Aus dem Grundbuch ist auch nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB auf Grund der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBV (bei Grundstücken) und § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 3 Satz 2 WGV (bei Wohnungseigentumsrechten) vorzunehmenden Eintragungen zu ersehen, auf welchen Teilen des einheitlichen Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsrechts welches Recht mit welchem Rang besteht (KG Rpfleger 1989, 500, 501; OLG Hamm, MittbayNot 2007, 490, 491; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

  • KG, 27.06.1989 - 1 W 2309/89

    Vereinigung; Zusammenlegung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentumsrechte;

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247; BayObLG, DNotZ 1999, 674, 676; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Hamburg, NJW 1965, 1764, 1766; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; Böttcher, BWNotZ, 1996, 80, 89; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, § 6 GBO Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 2; PWW/Huhn, BGB, 8. Aufl., § 890 Rn. 3; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 257, 266; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 890 Rn. 20).

    Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (BayObLG, DNotZ 1994, 242, 243; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62 jeweils mwN).

    In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze wird bei der Verbindung von Wohnungseigentumsrechten angenommen, dass allein deren Belastung mit verschiedenen Grundpfandrechten nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne der §§ 5, 6 GBO begründe (KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm, DNotZ 2007, 225, 227; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 1 Rn. 101; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 9).

    Aus dem Grundbuch ist auch nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB auf Grund der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBV (bei Grundstücken) und § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 3 Satz 2 WGV (bei Wohnungseigentumsrechten) vorzunehmenden Eintragungen zu ersehen, auf welchen Teilen des einheitlichen Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsrechts welches Recht mit welchem Rang besteht (KG Rpfleger 1989, 500, 501; OLG Hamm, MittbayNot 2007, 490, 491; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

  • BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 2 Z 77/90
    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (BayObLG, NJW-RR 1991, 465, OLG Hamm, OLGR 1996, 121, 122; OLG Zweibrücken, FGPrax 1997, 133, 134 und 2006, 103).

    Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 465; OLG Hamm, OLGR 1996, 121, 122).

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (BayObLG, NJW-RR 1987, 1204; NJW-RR 1991, 465; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, 283).

  • OLG Schleswig, 17.02.1982 - 2 W 4/82
    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nur eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grundstücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt werden solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).

    Andernfalls würde die Vorschrift des § 1131 BGB weitgehend außer Anwendung gesetzt (vgl. OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; Böttcher, ZfIR 2010, 6, 9).

  • OLG Hamm, 28.10.1997 - 15 W 272/97

    Verwirrung durch Vereinigung von Grundstücken mit anschließender Aufteilung in

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Wenn der beantragten Eintragung das Hindernis einer zu besorgenden Verwirrung im Sinne des § 6 GBO entgegenstünde, wäre ein solcher Antrag des Eigentümers sofort zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 15 W 272/97 unter II.1.a, BeckRS 1997, 31008426, insoweit nicht in FGPrax 1998, 44 ff. und Rpfleger 1998, 154 ff. abgedruckt).

    Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nur eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grundstücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt werden solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247; BayObLG, DNotZ 1999, 674, 676; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Hamburg, NJW 1965, 1764, 1766; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; Böttcher, BWNotZ, 1996, 80, 89; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, § 6 GBO Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 2; PWW/Huhn, BGB, 8. Aufl., § 890 Rn. 3; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 257, 266; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 890 Rn. 20).

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Eigentümer zweier nebeneinander liegenden Wohnungen diese grundsätzlich zwecks gemeinsamer Nutzung durch einen Wanddurchbruch verbinden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 248 f), erweisen sich die auf solche tatsächlichen Veränderungen beziehenden Erwägungen als nicht tragfähig, um einen Antrag auf Zuschreibung wegen Besorgnis einer Verwirrung der im Grundbuch ausgewiesenen Rechte zurückzuweisen.

  • OLG Frankfurt, 23.03.1993 - 20 W 14/92

    Begriff der Verwirrung

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nur eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grundstücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt werden solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).
  • BGH, 13.12.2012 - V ZB 49/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    Eine solche Anwendung des § 6 GBO widerspräche der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich zulässige Verfügungen über Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte ermöglichen und nicht verhindern soll (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588, 589 Rn. 8).
  • BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01

    Erlöschen der Auflassungsvormerkung bei Eintragung der Auflassung -

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
    (BayObLG, Rpfleger 2002, 260).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 23/05

    Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers nach Vereinigung des belasteten

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • RG, 27.05.1908 - IV 457/07

    Testamentsform. Schreibensunfähigkeit des Erblassers.

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2000 - 3 Wx 438/99

    Grundbuchmäßige Vereinigung dreier unterschiedlich belasteter Flurstücke

  • LG Schweinfurt, 30.04.1975 - 2 T 57/75
  • BayObLG, 03.06.1987 - BReg. 2 Z 65/87
  • BayObLG, 24.11.1998 - 2Z BR 152/98

    Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte

  • BayObLG, 21.07.2004 - 2Z BR 134/04

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung

  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 15 W 413/01

    Anfechtung einer Zwischenverfügung

  • BayObLG, 18.11.1993 - 2Z BR 108/93

    Folgen der Zuschreibung und Verschmelzung von Grundstücken

  • OLG Schleswig, 09.07.2010 - 2 W 94/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Zwischenverfügung des

  • OLG Stuttgart, 06.06.1977 - 8 W 357/76

    Wohnungseigentum als grundstücksgleiches Recht; Veränderung der Stimmrechte bei

  • OLG Nürnberg, 09.07.2012 - 10 W 2296/11

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Eintragungshindernis drohender Verwirrung bei

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6).

    Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, aaO; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6).

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 10, 11; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 10).

  • BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19

    Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, ZfIR 2014, 60 Rn. 11).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6 mwN).

    Ein ohne Teilungsbewilligung gestelltes Ersuchen wäre danach sofort zurückzuweisen gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 8).

    Solche Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind - auch wenn sie mit der Ankündigung einer beabsichtigten Zurückweisung des Eintragungsersuchens verbunden werden - keine beschwerdefähigen Entscheidungen nach § 71 GBO (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, aaO Rn. 9).

    Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde hin seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, aaO Rn. 10).

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht das Eintragungsersuchen selbst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, aaO Rn. 11).

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   BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12   

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https://dejure.org/2014,6039
BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2014,6039)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2014,6039)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - V ZB 152/12 (https://dejure.org/2014,6039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts im Zusammenhang mit dem Zurücktreten einer Grundschuld; Folgen einer Personidentität zwischen dem Gläubiger des im Range vortretenden Rechts und dem im Range zurücktretenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GBO § 5; GBO § 6
    Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts im Zusammenhang mit dem Zurücktreten einer Grundschuld; Folgen einer Personidentität zwischen dem Gläubiger des im Range vortretenden Rechts und dem im Range zurücktretenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 20 W 87/11

    Grundbuch: Prüfungspflichten des Grundbuchamts im Hinblick auf § 2 GrdstVG

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
    Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25).
  • OLG Naumburg, 26.10.2012 - 12 Wx 15/12

    Grundstücksverkehr in Sachsen-Anhalt: Genehmigungserfordernis bei Überschreiten

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
    Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25).
  • OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23

    Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich

    Die Bemessung des nach §§ 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Senat NJW-RR 2022, 166/167; Demharter § 77 Rn. 45).
  • OLG München, 05.08.2022 - 34 Wx 301/22

    Keine Vertretungsbefugnis des Verwalters für Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Die Bemessung des nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Demharter § 77 Rn. 45).
  • OLG München, 09.03.2023 - 34 Wx 20/23

    Teilaufhebung eines Erbbaurechts und Löschung eines gemeinschaftlichen

    Die Bemessung des nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Demharter, § 77 Rn. 45).
  • OLG Köln, 09.07.2014 - 2 Wx 148/14

    Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers über

    Auszugehen ist bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung von den Schwierigkeiten, die mit der Behebung des Hindernisses verbunden sind (BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - V ZB 152/12 - juris).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23

    Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch

    Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 13.03.2014, V ZB 152/12, juris Tz. 4).
  • OLG Nürnberg, 19.12.2019 - 15 W 4412/19

    Eigentumsumschreibung mit Löschung des Nacherbenvermerks - Voraussetzungen

    Hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung ist bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung von den Schwierigkeiten auszugehen, die mit der Behebung des Hindernisses verbunden sind (BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - V ZB 152/12 - juris; OLG Köln, ErbR 2015, 281, juris Rn. 55 f.).
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