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   BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12   

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https://dejure.org/2013,25450
BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12 (https://dejure.org/2013,25450)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2013 - V ZB 159/12 (https://dejure.org/2013,25450)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - V ZB 159/12 (https://dejure.org/2013,25450)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den im Flurbereinigungsplan getroffenen Regelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 42 Satz 1
    Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den im Flurbereinigungsplan getroffenen Regelungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundschuldlöschung und Grundschuldbrief im Flurbereinigungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flurbereinigungsbehörde kann zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Flurbereinigungsbehörde kann zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12
    Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Umstellungen von Grundpfandrechten auf Euro seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 7).

    Erfolgen die berichtigenden Eintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 f. Rn. 11 ff.).

    Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (§ 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 9).

    Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht.

  • LG Mosbach, 20.01.2006 - 1 T 95/05
    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12
    Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht.
  • LG Mannheim, 23.10.2006 - 6 T 46/06
    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12
    Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17

    Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs

    Eintragungen "bei einer Grundschuld" sind hierbei nur solche Eintragungen, die in Abt. III unter der jeweiligen laufenden Nummer der dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden erfolgen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013 - V ZB 159/12 -, juris Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , Stand 01.02.2018, § 41 Rz. 13).

    Keine Eintragungen im Sinn von §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO sind also nur solche Eintragungen, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes nicht berühren (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; Meikel- Wagner , aaO, § 41 Rz. 14 mwN).

    Denn eine Eintragung im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche handelt, die über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben bestimmt ist (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , aaO, § 41 Rz. 19; KEHE- Volmer , aaO, § 41 Rz. 6 ff.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4, 6).

  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18

    Verpflichtung der zur Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden

    Keine Eintragungen i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 7; Beschluss vom 19. Juli 2013 - V ZB 159/12, juris Rn. 6).
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