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   BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13   

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BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13 (https://dejure.org/2014,19675)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - V ZB 160/13 (https://dejure.org/2014,19675)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - V ZB 160/13 (https://dejure.org/2014,19675)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 ErbbauV, § 69 ZPO
    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf den Erwerber des Erbbaurechts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauRG § 9 Abs. 1; ZPO § 69
    Urteil auf Zahlung erhöhten Erbbauzinses; Rechtskrafterstreckung ggü. Erwerber des Erbbaurechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung eines Urteils zur Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses bei Übertragung des Erbbaurechts auf neuen Erwerber

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhung des Erbbauzinses, Rechtskrafterstreckung, Erbbauecht, Nebenintervention, Erwerb des Erbbaurechtes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine streitgenössische Nebenintervention des (dinglichen) Erbbaurechtserwerbers bei Zahlungsklage des Erbbaurechtsbestellers gegen Erbbauberechtigten aus (schuldrechtlichem) Bestellungsvertrag

  • rewis.io

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf den Erwerber des Erbbaurechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauRG § 9 Abs. 1
    Bindungswirkung eines Urteils zur Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses bei Übertragung des Erbbaurechts auf neuen Erwerber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erhöhung des Erbbauzinses - und der Erwerber des Erbbaurechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Streitverkündung im Erbbaurecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegenüber Erwerber des Erbbaurechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegenüber Erwerber des Erbbaurechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3521
  • MDR 2014, 1044
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22).

    (3) Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention.

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

    Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin haftete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
  • BGH, 25.09.1981 - V ZR 244/80

    Erlöschen des Erbbauzinses bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Zwar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG; Senat, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84

    Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277).
  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11

    Berufungsbeschwer bei Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Der Gegenstandswert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473).
  • BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11

    Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    (1) Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (oder des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des Erbbauzinses richtet sich weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 8).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN).

    Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 mwN).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN).

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21

    Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6).
  • AG Dortmund, 30.10.2019 - 420 C 5527/19
    Da sich der Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben könne, richte sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts dieser Anspruch gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten sei (vergl. BGH, NJW 2014, 3521 f.).
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