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   BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05   

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BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05 (https://dejure.org/2006,7996)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - V ZB 169/05 (https://dejure.org/2006,7996)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - V ZB 169/05 (https://dejure.org/2006,7996)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum; Erforderlichkeit eines weiteren Vollstreckungstitels gegen einen Nießbraucher; Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters

  • Judicialis

    ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZB 17/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH aaO), auch soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, WM 2004, 854), und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, 949).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 53/02

    Entscheidung des Einzelrichters in einer Sache mit Grundsatzbedeutung

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, WM 2004, 704; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03

    Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Er wird erneut zu prüfen haben, ob - im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2003 (IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) - die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen ist.
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 63/03

    Entscheidung durch den Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, WM 2004, 704; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, WM 2004, 704; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 11.09.2003 - XII ZB 188/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - V ZB 169/05
    Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH aaO), auch soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, WM 2004, 854), und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, 949).
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