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   BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14   

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https://dejure.org/2014,6735
BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14 (https://dejure.org/2014,6735)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - V ZB 17/14 (https://dejure.org/2014,6735)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - V ZB 17/14 (https://dejure.org/2014,6735)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 FamFG, § 62 FamFG
    Beschwerdeverfahren gegen eine Abschiebungshaftanordnung: Beschlussergänzung hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsfeststellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschlussergänzung bei Aufhebung der Abschiebungshaft ohne gleichzeitge Entscheidung über Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 43, FamFG § 62, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Abschiebungshaft, Rechtswidrigkeit, Beschlussergänzung, Ergänzung, Haftbeschluss, Beschwerde, Haftaufhebung, Aufhebung der Haft, Zurückschiebungshaft

  • rewis.io

    Beschwerdeverfahren gegen eine Abschiebungshaftanordnung: Beschlussergänzung hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsfeststellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 43
    Beschlussergänzung bei Aufhebung der Abschiebungshaft ohne gleichzeitge Entscheidung über Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 137 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13

    Rechtsbeschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren: Antrag auf Beschlussergänzung

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen hervor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG aus (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 205/13).

    Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13) .

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 238/11

    Abschiebungshaftsache: Notwendige Beschwerdeentscheidung bei einer Beschwerde

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Vor diesem Hintergrund ist auf einen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung beendet (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6, 7; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Ein Antrag ist nur "übergangen", wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn - wie hier - aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12, FamRZ 2013, 1572).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Vor diesem Hintergrund ist auf einen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung beendet (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6, 7; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsbeschwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 171/04

    Saugeinlagen

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsbeschwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 74/12
    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Ein Antrag ist nur "übergangen", wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn - wie hier - aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12, FamRZ 2013, 1572).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 146/16

    Unterbringungssache: Persönliche Anhörung trotz ansteckender Krankheit des

    Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht beseitigt nicht das Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, da das Ziel eines solchen Antrages die Rehabilitierung des Betroffenen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13

    Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei

    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 17/14).

    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2018 - 2 U 32/17

    Kapselextraktionsvorrichtung

    Die Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn die Entscheidung bewusst (vgl. BGH, NJW 2006, 1351 Rn. 9; GRUR 2008, 443 Rn. 28 - Saugeinlagen; GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 06.03.2014 - V ZB 17/14, BeckRS 2014, 07720 Rn. 4; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 8)oder rechtsirrtümlich unterblieben ist (vgl. BGH, MDR 1953, 164, 165 = BeckRS 1952, 31205426; NJW 2006, 1351 Rn. 9; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 8).
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 147/16

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund von Beschlüssen über vorläufige

    a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 284 Rn. 4).
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 179/17

    Rechtsbeschwerde gegen einen als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss zur

    a) Das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 zwar nicht gemäß § 43 FamFG um einen Ausspruch zu dem Feststellungsantrag des Betroffenen ergänzen, weil es diesen als nicht gestellt angesehen und bewusst nicht beschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4).
  • BGH, 24.11.2017 - V ZB 190/17

    Aussetzung des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde; Verbindung der Beschwerde

    Nur wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag aus rechtlichen Erwägungen, also bewusst unterblieben ist, scheidet ein Ergänzungsantrag aus (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4).
  • BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17

    Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Abschiebungshaftanordnung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 73/14

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf

    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, ist dessen Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 08.08.2023 - 15 WF 132/21
    Ist dagegen, - wie hier - ausweislich des Tenors der Entscheidung vom 21.05.2021 eine Entscheidung bewusst unterblieben (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2014 - V ZB 17/14, BeckRS 2014, 7720 Rn. 4, beck-online; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris zur Kostenentscheidung) scheidet eine Ergänzung aus.
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