Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.2019

Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19   

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https://dejure.org/2020,9268
BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2020,9268)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2020 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2020,9268)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2020,9268)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    Art. 2 Abs. 2 GG, § 96 ZVG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 83 Nr. 6 ZVG, § 765a ZPO, § 1906 BGB, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 2 RVG, §§ 91 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung einer Vollstreckung nach Rechtsbeschwerde; Zwangsversteigerung eines Grundstück

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a
    Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens trotz fehlender Mitwirkung des Schuldners zur Überwindung seiner geltend gemachten Suizidgefährdung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung einer Vollstreckung nach Rechtsbeschwerde; Zwangsversteigerung eines Grundstück

  • rechtsportal.de

    ZVG § 100 Abs. 3 ; ZVG § 83 Nr. 6
    Aussetzung einer Vollstreckung nach Rechtsbeschwerde; Zwangsversteigerung eines Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung und Suizidgefahr - und die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Schutzbedürftigkeit eines suizidgefährdeten Schuldners (IVR 2020, 103)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).

    Kann die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners nicht ausgeschlossen werden, muss das Vollstreckungsgericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisiert (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 7).

    Von der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darf das Vollstreckungsgericht aber nur absehen, wenn es die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 5; BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 10 mwN).

  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    a) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

    Der auf Tatsachen gestützte Einwand des Schuldners, ihm oder einem nahen Angehörigen drohe bei Fortsetzung des Verfahrens die Gefahr der Selbsttötung, ist stets zu berücksichtigen; er kann es erfordern, dass den damit verbundenen Beweisangeboten besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 313/10, WuM 2011, 533 Rn. 14).

    Von der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darf das Vollstreckungsgericht aber nur absehen, wenn es die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 5; BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    b) Besteht danach eine Suizidgefahr, ist zu prüfen, ob dieser anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden kann, etwa durch die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landesgesetzen, durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob die Durchführung der ärztlich empfohlenen Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen, wie etwa eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 10).

  • BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    b) Besteht danach eine Suizidgefahr, ist zu prüfen, ob dieser anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden kann, etwa durch die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landesgesetzen, durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Es muss vielmehr auch dann den Lebensschutz gewährleisten, regelmäßig durch eine - auch wiederholte - einstweilige Einstellung des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 20), in seltenen Ausnahmefällen auch durch eine dauernde (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 2995 Rn. 40).

  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).
  • BGH, 16.12.2010 - V ZB 215/09

    Vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung trotz Verdachts der Vorspiegelung

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Dieses Gebot gilt auch dann, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Unfähigkeit Krankheitswert zukommt oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423 Rn. 9).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 80/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Die mangelnde Mitwirkung des Schuldners enthebt das Vollstreckungsgericht daher nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände und der Prüfung, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW-RR 2013, 628 Rn. 8).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73).
  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19
    Diese Kosten sind, weil eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO bei der Zuschlagsbeschwerde nicht ergeht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7), von der Schuldnerin zu tragen.
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 313/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

  • BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21

    Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar

    Eine solche Sichtweise würde dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht, das auch dann gilt, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, unabhängig davon, ob dieser Unfähigkeit Krankheitswert zukommt oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 9 mwN [zur Berücksichtigung der Suizidgefahr eines Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren]).
  • BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter

    Dieses Gebot gilt nicht nur dann, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 346 Rn. 9).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2019 - V ZB 17/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26811
BGH, 12.07.2019 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2019,26811)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2019 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2019,26811)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - V ZB 17/19 (https://dejure.org/2019,26811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,26811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07

    Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses in der

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZB 17/19
    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 5).

  • BGH, 13.06.2018 - V ZB 14/18

    Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZB 17/19
    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).
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