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   BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10   

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https://dejure.org/2011,3753
BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10 (https://dejure.org/2011,3753)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - V ZB 171/10 (https://dejure.org/2011,3753)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 (https://dejure.org/2011,3753)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 WoEigG
    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligungspflicht sämtlicher Kostengläubiger; Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beteiligung sämtlicher Kostengläubiger in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG; Frage der vorzugsweisen Kostenerstattung für einen von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nach § 50 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Quotelung der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei fehlendem Konsens der Wohnungseigentümer zur Beauftragung eines Anwalts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenquotelung bei Beauftragung mehrerer Anwälte; Anfechtung

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligungspflicht sämtlicher Kostengläubiger; Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligungspflicht sämtlicher Kostengläubiger; Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 46 Abs. 1; WEG § 50
    Pflicht zur Beteiligung sämtlicher Kostengläubiger in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG; Frage der vorzugsweisen Kostenerstattung für einen von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nach § 50 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung bei Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzung in WEG-Sachen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Beklagter in einem Anfechtungsverfahren nach WEG

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kostenfestsetzung bei Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte

  • blog.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Beklagter in einem WEG-Anfechtungsverfahren

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Wohneigentumsverfahren - Kostenrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussanfechtung: Erstattung der Kosten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte durch WEG (IMR 2011, 519)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3165
  • MDR 2011, 1162
  • NZM 2011, 748
  • ZMR 2012, 28
  • Rpfleger 2011, 697
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
    Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

    In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
    Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
    Zwar dürfte dem an den Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 12, dem die ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht einmal formlos übersandt worden sind, mangels jeglicher Beteiligung an den Verfahren diese Möglichkeit noch offen stehen; die Fünfmonatsfrist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift unter solchen Umständen jedenfalls nicht ein (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 569 Rn. 5 mwN; zu § 517 ZPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, MDR 2010, 1141, 1142; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 517 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
    Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
    Die ohne Angabe des Beteiligungsverhältnisses festgesetzten erstattungsfähigen Kosten stehen sämtlichen Beklagten als Gesamtgläubigern zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, 322; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 50 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 55/20

    Zur Frage ob die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten sind

    Denn in der Sache verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 6).

    Insbesondere reichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Denn mit der Regelung sollte das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt und gewährleistet werden, dass Wohnungseigentümer nicht wegen der Befürchtung von einer Klageerhebung Abstand nehmen, im Unterliegensfalle Kosten für eine Vielzahl von Rechtsanwälten erstatten zu müssen (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 28; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 8).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9).

  • BGH, 04.05.2023 - V ZB 2/22

    Zur Frage der Anwendung von § 50 WEG aF für den Fall der Lagerbildung in einer

    Denn in der Sache verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 6).

    Auch unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer reichen nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9, 16; Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16).

    Einer mehrheitlichen Einigung auf die Beauftragung eines bestimmten Anwalts, der zumindest der Versuch einer Verständigung hätte vorausgehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 9), bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gerade nicht.

  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Weil in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten eine Vielzahl einzelner Parteien als Streitgenossen beteiligt sein können, wurde § 50 WEG vom Gesetzgeber bewusst mit dem Ziel eingeführt, die Kostenlast für unterliegende Wohnungseigentümer gering zu halten, indem von diesen grundsätzlich nur die Erstattung der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts auf Seiten der Prozessgegner verlangt werden kann; gerade das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer sollte damit begrenzt werden, da die Beschlussanfechtungsklage nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG zwingend gegen alle übrigen Eigentümer der WEG zu richten ist (BT-Drucks. 16/3843, Seite 28; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2011, 3165, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 9, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020 Rn. 2, WEG § 50 Rn. 2; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 1; Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 50 WEG, Rn. 1).

    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der von der Verwalterin beauftragte Anwalt verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (so bereits BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2010, 3165, Rn. 6, juris).

    Soweit der Beklagte zu 2) im Beschlussanfechtungsverfahren Wert auf besondere Argumente oder besonderen Sachvortrag gelegt hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht auch der von der Hausverwaltung beauftragte Rechtsanwalt hätte vorbringen können (so ebenfalls BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2010, 3165, Rn. 7, juris).

    Es gibt aber eine Ausnahme: Hat der Verwalter über § 27 Abs. 2 einen Anwalt ("Hauptanwalt") für alle (LG Berlin ZMR 2011, 493) übrigen Wohnungseigentümer mandatiert oder hat man - Voraussetzung ist allerdings der vorherige Versuch einer Verständigung unter sämtlichen Wohnungseigentümern mit der Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung, sonst bleibt es bei der Quote (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; recht weitgehend LG Itzehoe ZWE 2017, 295 (296)) - einen Anwalt per Mehrheitsbeschluss ausgewählt, sind dessen Kosten - und dies ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge der Beauftragung (Briesemeister GE 2009, 1178 (1179)) - vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; NJW 2009, 3168 Rn. 16; offen bei einem Streit um die Abberufung LG Berlin ZMR 2011, 493).

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 13 T 91/18

    Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer,

    Im Grundsatz hat, wenn - wie hier - kein vom Verwalter beauftragter Rechtsanwalt tätig wird, dies nach der Rechtsprechung des BGH eine Quotelung der erstattungsfähigen Kosten zur Folge (BGH NJW 2011, 3165 ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss für alle Streitgenossen ergangen ist und in diesem eine Verteilung nach den dargestellten Grundsätzen unterlassen wurde (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 10).

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18

    Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten,

    Ist allerdings eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 3165) eine vorrangige Kostenerstattung eines "Hauptanwalts" nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat oder sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rdnr. 9).

    In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rn. 9 mwN) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208).

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2019 - 13 T 93/19

    Was muss Verwalter bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beachten?

    Dies erfordert im Regelfall (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rn. 22; Niedenführ § 50 Rn. 5) einen in der Sache abweichenden Vortrag (vgl. BGH NJW 2011, 3165).
  • LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16

    Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§

    Ist einem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Anwalt mandatiert hat, nicht Gelegenheit gegeben worden, sich an der Willensbildung zu beteiligen, ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln (vgl. BGH NZM 2011, 748, bei mehreren Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 20 W 74/22

    Grundbuch: Nachträgliche Erklärung über Gemeinschaftsverhältnis

    Die von den Beteiligten zur Stützung ihrer Auffassung, aus dem Titel ergebe sich ihre Stellung als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), herangezogene Entscheidung BGH Rpfleger 1985, 321 betrifft nach ihrem Inhalt eindeutig nur Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. in diesem Sinn auch BGH NJW 2011, 3165 Rn. 10), um einen solchen geht es hier aber nicht.
  • LG München II, 30.06.2017 - 6 T 2303/17

    Erfolglose Erinnerung und Beschwerde gegen Kostenansatz der Mehrvertretergebühr

    Der BGH hat ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (Festhaltung BGH, 16. Juli 2009, V ZR 11/09 und BGH, 14. Juli 2011, V ZB 171/10).
  • LG München I, 11.09.2019 - 1 T 10828/19

    Kostenerstattung bei mehreren bevollmächtigten Rechtsanwälten im Rahmen von

  • AG Augsburg, 20.11.2018 - 31 C 2062/16

    Beschlussanfechtungsklage

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