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   BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14   

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https://dejure.org/2015,3236
BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14 (https://dejure.org/2015,3236)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2015 - V ZB 179/14 (https://dejure.org/2015,3236)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14 (https://dejure.org/2015,3236)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 4 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Nachholung der Berufungszulassung durch das Berufungsgericht: Umfang der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu einer an sich gegebenen Berufung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulassung der Berufung trotz Nichterreichens des Berufungswerts

  • rewis.io

    Nachholung der Berufungszulassung durch das Berufungsgericht: Umfang der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2
    Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu einer an sich gegebenen Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungszulassung in WEG-Sachen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 586
  • ZMR 2016, 587
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 242/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14
    Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14
    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
  • AG Rendsburg, 30.10.2008 - 18 C 545/08

    Rauchwarnmelder sind Gemeinschaftseigentum!

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14
    Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, ZMR 2009, 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 72/11

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14
    Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).
  • BGH, 03.05.2010 - V ZB 242/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichen einer Berufungsschrift am

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14
    a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 22.02.2024 - III ZB 65/23

    Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung richtig ist (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 17 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 4655 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/55, NJW-RR 2016, 509 Rn. 16; vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NZM 2012, 94 Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15

    Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das

    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).

    Die Entscheidung über die Zulassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).

    Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 96/15

    Verwerfung einer Berufung wegen Nichterreichung der erforderlichen Wertgrenze im

    Eine darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 13) wäre grundsätzlich unanfechtbar (s. dazu etwa Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16 und vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7).
  • BGH, 12.09.2023 - VI ZB 72/22

    Kein Grund für die Zulassung der Berufung: Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz

    Ein Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt in der Unterlassung einer gebotenen Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Anschluss BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6 und vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).

    Denn eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung und damit ein Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt in der Unterlassung einer gebotenen Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).

  • LG Koblenz, 24.01.2022 - 2 S 72/20

    Beschlussanfechtung einer WEG

    Die Kammer lässt die Berufung zu (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Amtsgericht von seinem Standpunkt aus wegen des erstinstanzlich festgesetzten hohen Gesamtstreitwertes und des von ihm mit 1.500 EUR angenommenen Einzelstreitwertes für den Beiratsentlastungsbeschluss keinen Anlass gesehen hat, über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu entscheiden, die Beschwer der Beklagten für ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren nicht mehr als 600 EUR beträgt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2017, V ZB 113/16, Rn. 14, vom 21.01.2016, V ZB 66/15, Rn. 15, vom 29.01.2015, V ZB 179/14, Rn. 7 und vom 06.10.2011, V ZB 72/11, Rn. 6 f.).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Zulässig wäre sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
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