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   BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14   

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BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14 (https://dejure.org/2016,7169)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - V ZB 188/14 (https://dejure.org/2016,7169)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - V ZB 188/14 (https://dejure.org/2016,7169)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 AufenthG, § 15 Abs 6 AufenthG, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 115/2008, Art 15 Abs 1 EGRL 115/2008
    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise; Europarechtskonformität

  • IWW

    § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § ... 62 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 71 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG, § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 15 Abs. 5 AufenthG, § 15 Abs. 6 AufenthG, Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 15 AufenthG, § 15 Abs. 5, 6 AufenthG, Richtlinie 2013/33/EU, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

  • rewis.io

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise; Europarechtskonformität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

  • rechtsportal.de

    Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Asylantrag abgelehnt: Inhaftierung bis zur Abschiebung ist europarechtskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transitaufenthalt im Flughafen - und die Anordung der Sicherungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 518
  • FGPrax 2016, 182
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08

    Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Die - ungeachtet dessen zu prüfende - Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine über 30 Tage nach seiner Ankunft auf dem Luftweg hinausgehende Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich des Flughafens mit dem von der Vorschrift verfolgten Zweck, im Allgemeininteresse die Einreise des Ausländers zu verhindern und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern (vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83), hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen.
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf nationale Vorschriften, die inhaltlich eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie darstellen, auch dann berufen kann, wenn er die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2011 - C-61/11 PPU El Dridi, Rn. 49, EU:C:2011:268 Rn. 49 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Generalanwalts vom 1. April 2011, EU:C:2011:205 Rn. 28), stellt sich hier schon deshalb nicht.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Dass es sich so verhält, ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu ihrer Umsetzung eindeutig zu beantworten, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T., EU:C:1982:335 Rn. 14, f., 16; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Die Vorschrift erlaubt es, den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie durch mitgliedstaatliches Gesetz einzuschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 Filev und Osmani, EU:C:2013:569 Rn. 52 ff., NJW 2014, 527).
  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Bei einer Heranziehung der neuen Richtlinie auf die Auslegung der früheren Rückführungsrichtlinie (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien bei Stellung eines Asylantrags bis zu dessen Bescheidung: vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-534/11 Arslan, EU:C:2013:343 Rn. 49, NVwZ 2013, 1142) ergibt sich, dass mitgliedstaatliche Gesetze, die eine Inhaftierung zur Verhinderung einer illegalen Einreise und zur Sicherung der Zurückweisung auch der Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie zulässig sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Zur Vollstreckung der

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf nationale Vorschriften, die inhaltlich eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie darstellen, auch dann berufen kann, wenn er die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2011 - C-61/11 PPU El Dridi, Rn. 49, EU:C:2011:268 Rn. 49 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Generalanwalts vom 1. April 2011, EU:C:2011:205 Rn. 28), stellt sich hier schon deshalb nicht.
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14
    Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts des Ausländers auf dem Flughafen nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG keiner weiteren Nachweise, insbesondere nicht der Feststellung des Vorliegens eines Haftgrunds nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG bedarf, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    aa) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) entschlossen, die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückweisungshaft eigenständig zu regeln (BT-Drucks. 16/5065 S. 165; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Die Vorschriften sind an die Stelle der vormaligen allgemeinen Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF auf die für die Abschiebungshaft geltende Regelung (§ 62 AufenhG) getreten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 10).

    Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a) und b) der Rückführungsrichtlinie (Inhaftnahme insbesondere bei Fluchtgefahr und Umgehung oder Behinderung der Abschiebung) auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG ausgeschlossen ist (Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 9).

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    aa) Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 19/16

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Entnahme aus einem Steuerlager;

    e) Eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht, denn die Rechtsfrage ist auch vor dem Hintergrund des harmonisierten Verbrauchssteuerrechts vorliegend eindeutig und zweifelsfrei zu beantworten ("acte claire', vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschlüsse vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 und vom 11. Mai 2016 - 1 StR 627/15 Rn. 33, NStZ-RR 2016, 290 jeweils mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).
  • LG Ingolstadt, 04.08.2020 - 22 T 1834/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Asylverfahren,

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

    Diese Verweisung hat er auch auf die die Außengrenzen betreffenden Ausnahmen der Rückführungsrichtlinie bezogen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12, für Zurückweisung an der Grenze und vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f., für Transitaufenthalt).
  • LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19

    Unzureichende Reisedokumente

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer

    Nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348, S. 98, nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sind die Mitgliedstaaten auch in den Ausnahmebereichen der Rückführungsrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - zu denen das Flughafenregime nach § 15 Abs. 6 AufenthG zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2013 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2013, 518 Rn. 9) - verpflichtet, den Anforderungen des Art. 17 Rückführungsrichtlinie an die Haftbedingungen Rechnung zu tragen.
  • LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19

    Abschiebungshaft, nigeria, Zulassung, Insasse, Fernreisebus, Duldung

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 41/19
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 42/19
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