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   BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16   

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https://dejure.org/2017,45873
BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16 (https://dejure.org/2017,45873)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - V ZB 188/16 (https://dejure.org/2017,45873)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16 (https://dejure.org/2017,45873)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW

    § 103 Abs. 1 ZPO, Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RV... G, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO, Nr. 3100 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 486 Abs. 2 ZPO, § 493 Abs. 1 ZPO, §§ 103 ff. ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • IWW

    § 103 Abs. 1 ZPO, Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RV... G, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO, Nr. 3100 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 486 Abs. 2 ZPO, § 493 Abs. 1 ZPO, §§ 103 ff. ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
    Erstattung nur einer Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • rabüro.de

    Zur Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel zwischen selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheprozess

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel zwischen selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheprozess

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    Geltung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 103 ff.
    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltswechsel zwischen Beweis- und Hauptsacheverfahren: Mehrkosten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltswechsel kann teuer werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltswechsel zwischen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren - und die Kostenerstattung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 1 S 1
    Zur Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen Beweis- und Hauptsacheverfahren die Kosten auch der zweiten anwaltlichen Vertretung erstattungsfähig sind.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 625
  • MDR 2018, 116
  • MDR 2018, 390
  • FamRZ 2018, 202
  • AnwBl 2018, 237
  • AnwBl Online 2018, 349
  • Rpfleger 2018, 234
  • BauR 2018, 547
  • ZfBR 2018, 145
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der - hier zu Lasten der Klägerin ergangenen - Kostenentscheidung des sich anschließenden Klageverfahrens erfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 13 mwN).

    Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

    In dem Beschluss des VII. Zivilsenats vom 27. August 2014 (VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22) ist sie offen gelassen worden.

    Die Beauftragung des neuen Anwalts ist schon deshalb notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil der Erwerber und die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfahren aus eigenem Recht einleiten können und nicht verpflichtet sind, sich dabei abzustimmen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22).

  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545).

  • OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545).

  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Dass der im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesene Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, auch das Klagemandat zu übernehmen, rechtfertige es entgegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2016, 295) nicht, beide Verfahrensgebühren als erstattungsfähig anzusehen.

    Die Gegenansicht lehnt die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren seien gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten; die Anrechnungsbestimmungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dienten nicht dem Schutz Dritter (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f. einheitlich für einen Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren und nach einem selbständigen Beweisverfahren; Schneider, NJW-Spezial 2013, 731; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3).

    cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, besagt entgegen der abweichenden Ansicht der Rechtsbeschwerde (vgl. auch OLG München, ZfSch 2016, 344; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3) zu der zu entscheidenden Frage nichts.

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).

    Die Vorschrift betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien und regelt die Frage, inwieweit in diesem Verhältnis eine Kostenerstattung bzw. -ausgleichung der ihnen von ihrem jeweiligen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591).

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 183/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der Kostengläubiger (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11, VersR 2013, 473 Rn. 14).
  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    aa) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 13; siehe auch Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 12 und Rn. 13 Stichwort "Anwaltswechsel").
  • OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02

    Ersatz der Mehraufwendungen bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZB 118/06

    Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens;

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 113/02

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 31/16

    Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem

    a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10).

    bb) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Fall des Anwaltswechsels zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 8 ff).

    Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren seien aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017, aaO Rn. 13).

  • BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines

    Hat der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Rechtsanwalt eine solche Gebühr nicht verdient, weil er - wie vorliegend - außergerichtlich noch nicht tätig geworden ist, scheidet eine Anrechnung dagegen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, NJW 2018, 625 Rn. 14).
  • BGH, 12.12.2023 - VIII ZR 22/23

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Vermieters wegen Verschlechterung

    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stellen grundsätzlich gerichtliche Kosten der Hauptsache dar und sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO geltend zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 13; Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, juris Rn. 8; vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810 Rn. 14; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, NJW 2018, 625 Rn. 13; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 61/12, Rn. 19; MünchKommZPO/Schreiber, 6. Aufl., § 485 Rn. 32 mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2024 - 6 W 109/23

    Zur Erstattungsfähigkeit und Anrechnung der Kosten des in einer

    Denn es besteht kein Anlass, die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 14; zu entsprechenden Anrechnungsbestimmungen, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14, juris Rn. 19; Beschluss vom 26.10.2017 -V ZB 188/16, juris Rn. 6, jeweils zu Vorbem. 3 Abs. 5 W RVG; Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 57/15, juris Rn. 10, zu Vorbem. 3 Abs. 6 W WG).

    Diese Vorschrift (u.a.) zu den Kosten im Fall eines Anwaltswechsels trifft nur eine Regelung zu einem Anwaltswechsel im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

    Diese Regelung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren, denn zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehört auch ein selbstständiges Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 8).

    cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, steht zu diesen Grundsätzen - wie der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt hat - entgegen der in der Beschwerdebegründung unter Berufung auf frühere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f.) vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, denn vorliegend geht es nicht um primär auf das Mandatsverhältnis bezogene Vergütungsregelungen des RVG, sondern um die prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 15).

  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

    Allein bei einem innerprozessual vollzogenem Rechtsanwaltswechsel ist zu prüfen, ob die Beauftragung des neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2017 - IX ZB 31/16 - Beschl. v. 26.10.2017 - V ZB 188/16 - OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 - 14 W 524/08 -, jew. JURIS).

    Eine sachlich derart enge Verflechtung, dass beide Verfahren als ein Rechtsstreit zu betrachten wären - wie etwa ein zivilprozessuales Mahnverfahren oder ein selbständiges Beweisverfahren im Verhältnis zum anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.12.2017 - IX ZB 31/16 - BGH, Beschl. v. 26.10.2017 - V ZB 188/16 -, JURIS) - ergibt sich hieraus nicht.

  • VG Köln, 19.07.2019 - 4 L 1774/18
    Anders etwa beim zivilgerichtlichen Mahn- und selbständigen Beweisverfahren, deren Kosten in die Kosten des Hauptsacherechtsstreits einfließen, vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2017 - IV ZB 31/16 -, juris, und vom 26.10.2017 - V ZB 188/16 -, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, juris Rn. 7 ff. Vgl. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom 21.12.2017 - IV ZB 31/16 -, juris Rn. 9, und vom 26.10.2017 - V ZB 188/16 -, juris Rn. 13.

  • LG Limburg, 14.06.2021 - 2 OH 15/18
    Hierfür reicht eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess aus, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören (BGH Beschl. v. 26.10.2017 - V ZB 188/16, BeckRS 2017, 133402; BGH, NJW 2014, 3518; 2007, 1282; BGH, NJW-RR 2006, 810).
  • LG Stuttgart, 25.08.2017 - 19 S 30/17

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

    Die Kammer weist daraufhin, dass sich nach einem neueren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2017 (AZ V ZB 188/16 -zitiert nach juris) das Gesamtinteresse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage -wie hiergegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach dem vollen Nennbetrag richtet und der Streitwert -abgesehen von den Unter- und Obergrenzen des § 49a GKG- mit 50% des vollen Nennwerts zu bestimmen ist.
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