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   BGH, 20.01.2011 - V ZB 219/10   

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https://dejure.org/2011,8516
BGH, 20.01.2011 - V ZB 219/10 (https://dejure.org/2011,8516)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - V ZB 219/10 (https://dejure.org/2011,8516)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10 (https://dejure.org/2011,8516)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 BNotO
    Berufsrecht der Notare: Abgrenzung zwischen der Hinterlegungsanweisung und dem zugrundeliegenden Vertrag im Falle einer unklaren Hinterlegungsanweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 BNotO
    Berufsrecht der Notare: Abgrenzung zwischen der Hinterlegungsanweisung und dem zugrundeliegenden Vertrag im Falle einer unklaren Hinterlegungsanweisung

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15 Abs. 2 S. 3; FamFG §§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 71
    Hinterlegungsanweisung: Bei unklarer Anweisung kann Notar die Herausgabe bis zur Klärung verweigern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausgabepflicht eines Notars bezüglich eines bei ihm hinterlegten Schecks ggü. einem Beteiligten bei eventueller vorrangiger Herausgabepflicht ggü. einem anderen Beteiligten

  • rewis.io

    Berufsrecht der Notare: Abgrenzung zwischen der Hinterlegungsanweisung und dem zugrundeliegenden Vertrag im Falle einer unklaren Hinterlegungsanweisung

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufsrecht der Notare: Abgrenzung zwischen der Hinterlegungsanweisung und dem zugrundeliegenden Vertrag im Falle einer unklaren Hinterlegungsanweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabepflicht eines Notars bezüglich eines bei ihm hinterlegten Schecks ggü. einem Beteiligten bei eventueller vorrangiger Herausgabepflicht ggü. einem anderen Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerdeverfahren, Amtspflichten des Notars bei Verwahrungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 41/99

    Auslegung einer Hinterlegungsanweisung durch den Notar

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - V ZB 219/10
    a) Grundsätzlich darf der Notar den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln, weil sich Inhalt und Umfang seiner Amtspflichten aus den an ihn gerichteten Weisungen ergeben, die er streng zu befolgen und mit peinlicher Genauigkeit zu beachten hat, wobei es auf Umstände außerhalb des Treuhandauftrags nicht ankommt; der Inhalt eines zwischen den Beteiligten vereinbarten Vertrags einschließlich einer - eventuell - darin enthaltenen Hinterlegungsvereinbarung ist nicht Bestandteil der davon zu unterscheidenden Hinterlegungsanweisung, weshalb der Notar den Vertragsinhalt nicht durch Auslegung zu ermitteln hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mwN).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    Er hat auch nicht den Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011- V ZB 219/10, juris Rn. 7).

    (1) Bei der Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es entscheidend auf die dem Notar erteilte Weisung, dagegen nicht auf die Umstände außerhalb des Treuhandauftrags ankommt und dass es nicht Aufgabe des Notars ist, den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zu ermitteln, auch wenn er ihn selbst entworfen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2000- IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644; Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 7).

    Das hat der Senat für die Fälle unvollständiger oder unklarer Weisungen entschieden (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 33; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 15).

  • BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20

    Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines

    Für den Inhalt einer gemeinsamen Anweisung ist in erster Linie deren Wortlaut maßgeblich, und es ist nicht Sache des Notars oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Anweisung abweichend von ihrem Wortlaut auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 33; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, RNotZ 2011, 326 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2019 - V ZB 41/19, DNotZ 2020, 522 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644).
  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 241/10

    Weigerung eines Notars zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags im

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat unabhängig davon, ob der von dem Beschwerdegericht bejahte Zulassungsgrund - was hier zu verneinen sein dürfte - gegeben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 5).

    Eine Verwahrungsanweisung muss der Notar mit peinlicher Genauigkeit beachten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02, NJW-RR 2003, 1434, 1435; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644), wobei er den Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung grundsätzlich nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln darf (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 7 mwN).

  • LG Karlsruhe, 05.04.2023 - 11 T 268/22

    Beschwerde gegen den Vorbescheid des Notars über die Vollziehung eines

    Er hat auch nicht den Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 219/10 Rn. 7, juris; Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 171/14 Rn. 12, juris).

    Der Notar und das Beschwerdegericht dürfen den genauen Inhalt dieser (im Detail nicht eindeutigen) Klausel nicht durch Auslegung ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 219/10 Rn. 7, juris; Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 171/14 Rn. 12, juris).

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