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   BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17   

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https://dejure.org/2018,34549
BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17 (https://dejure.org/2018,34549)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - V ZB 227/17 (https://dejure.org/2018,34549)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 (https://dejure.org/2018,34549)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender; Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Übertragung der in der ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Eintragung einer ausreichenden Vorfrist in den Fristenkalender durch allgemeine Anweisung; Ursächlichkeit der unterbliebenen Notierung einer Vorfrist für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist

  • ra.de
  • der-rechtsberater.de

    Anforderung an Fristenkontrolle bei einer Rechtsmittelbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 D, Fd

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; GG Art. 2 Abs. 1
    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender; Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Übertragung der in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist: Vorfrist gehört dazu!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Organisationspflicht des Anwalts: Aufnahme einer ausreichenden Vorfrist bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in Fristenkalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des Anwalts zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht des Anwalts zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist: Vorfrist gehört dazu! (IBR 2018, 714)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1451
  • MDR 2018, 1457
  • MDR 2019, 16
  • FamRZ 2019, 132
  • DB 2019, 906
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).

    Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).

    Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552).

  • BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88

    Fristversäumung - Bürovorsteherin - Kanzleiversehen - Nichtferiensache

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Da eine Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern - wie eingangs ausgeführt (vgl. Rn. 7) - die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, hängt sie von der Hauptfrist ab und wird von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt).

    Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).

    Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 86/15

    Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist: Anwaltliche Anweisungen zur

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, juris Rn. 5, insoweit in NJW-RR 2016, 636 nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbstständigen Erledigung übertragen darf (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63, BGHZ 43, 148, 153; Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02, NJW-RR 2003, 1211).
  • BGH, 02.04.2003 - VIII ZB 117/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbstständigen Erledigung übertragen darf (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63, BGHZ 43, 148, 153; Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02, NJW-RR 2003, 1211).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, juris Rn. 5, insoweit in NJW-RR 2016, 636 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZB 53/22

    Eintragung einer Vorfrist bietet zusätzliche Fristensicherung!

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich Abweichendes nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 f., der eine andere Sachverhaltsgestaltung betrifft (unzutreffende Übertragung der in der Handakte notierten Hauptfrist in den Fristenkalender).

    Zwar weist sie im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, von der Hauptfrist abhängt und von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 9).

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZB 31/19

    Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

    Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rn. 5 mwN; vom 23. April 2013 - VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 4 mwN).

    a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941, juris Rn. 7).

    b) Fehlt es schon an der Kausalität, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor der Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 ZPO), und ob der in der Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte ergänzende Vortrag zu der Handhabung von Vorfristen allgemein und der Vorfrist im vorliegenden Fall in der Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 12).

  • BGH, 17.05.2023 - XII ZB 533/22

    Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch

    Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21, NJW-RR 2023, 136 und BGH Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (BGH Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7 f. mwN).

    Wäre pflichtgemäß eine angemessene Vorfrist von etwa einer Woche vor dem notierten Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7) in den Fristenkalender eingetragen worden, so wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten etwa am 21. Oktober 2022, spätestens aber am 24. Oktober 2022 vorgelegt worden.

  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZB 2/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich

    Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die im Regelfall mit einer Woche zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 unter II 2; vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Ihre Eintragung bietet hiernach eine zusätzliche Fristensicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, aaO; vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234 Rn. 23; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, aaO; vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, juris Rn. 7).

  • BGH, 26.01.2022 - VII ZB 2/21

    Ordnungsgemäße Organisation einer Anwaltskanzlei; Allgemeine Anordnung zur

    Soweit das Berufungsgericht aufgrund einer fehlenden Kontrolle der Vorfrist dem Beklagtenvertreter selbst ein Verschulden zuweist, ist dies nicht mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 Rn. 9, NJW-RR 2018, 1451, zu vereinbaren.

    Infolge dessen muss der Rechtsanwalt zwar durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er aber, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 Rn. 7, 9 m.w.N., NJW-RR 2018, 1451).

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f., vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 8 ff., vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11 und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994, aaO S. 2551 f. mwN, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9, vom 27. März 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 7, vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7, vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9, vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, WM 2020, 855 Rn. 16 und vom 12. Mai 2020, aaO Rn. 11 f.).
  • BGH, 20.09.2022 - VI ZB 17/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht: Einwöchige Vorfrist zur Rechtsmittelbegründung

    Die Kanzleiangestellte hatte die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich zutreffend berechnet und auch in der Handakte vermerkt (vgl. aber zum Fall der unzutreffenden Berechnung bzw. Übertragung der Berufungsbegründungsfrist Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2019 - VI ZB 31/19, MDR 2020, 115 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 10).
  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

    Die Vorfrist dient dem Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die vorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen und den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 - juris Rn. 8; stRspr des BGH, vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - NJW 1994, 2831, vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 , vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 747 Rn. 9, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - NJW 2014, 3452 Rn. 15, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16 - NJW-RR 2017, 953 Rn. 8, vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f. und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7).
  • OLG München, 14.02.2022 - 1 U 7600/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlender Anordnung von

    b) Weiter gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, wobei die Dauer der Vorfrist grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen hat (BGH, Beschluss vom 13.9.2018 - V ZB 227/17).
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