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   BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17   

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https://dejure.org/2018,50266
BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17 (https://dejure.org/2018,50266)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2018 - V ZB 241/17 (https://dejure.org/2018,50266)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - V ZB 241/17 (https://dejure.org/2018,50266)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    StPO § 111l Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf Grundstücke; Notveräußerung eines Grundstücks nach vorheriger Beschlagnahme

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StPO a. F. § 111l Abs. 1, 5
    Keine strafprozessrechtliche Notveräußerung eines beschlagnahmten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung

  • rewis.io

    Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf Grundstücke

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO a.F. § 101a Abs. 4 ; StPO a.F. § 111l
    Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf Grundstücke; Notveräußerung eines Grundstücks nach vorheriger Beschlagnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notveräußerung eines beschlagnahmten Grundstücks

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Notveräußerung von Grundstücken

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Notveräußerung von Grundstücken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 504
  • WM 2019, 514
  • Rpfleger 2019, 355
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13

    Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
    a) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - V ZB 86/13, WM 2015, 1771 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
    Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es - wie hier - um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
    Damit wird ausschließlich auf die Beschlagnahme beweglicher Sachen verwiesen, die durch Inbesitznahme bewirkt wird (vgl. § 111c Abs. 1 StPO aF) und ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis mit den genannten Obhutspflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574 [insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt]; Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 13 f.), während die Beschlagnahme eines Grundstücks ohne Inbesitznahme lediglich durch Eintragung eines Beschlagnahmevermerks in das Grundbuch bewirkt wird (vgl. § 111c Abs. 2 StPO aF) und kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (vgl. Staudinger/Reuter, BGB [2015], Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 52 mwN).
  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
    Damit wird ausschließlich auf die Beschlagnahme beweglicher Sachen verwiesen, die durch Inbesitznahme bewirkt wird (vgl. § 111c Abs. 1 StPO aF) und ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis mit den genannten Obhutspflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574 [insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt]; Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 13 f.), während die Beschlagnahme eines Grundstücks ohne Inbesitznahme lediglich durch Eintragung eines Beschlagnahmevermerks in das Grundbuch bewirkt wird (vgl. § 111c Abs. 2 StPO aF) und kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (vgl. Staudinger/Reuter, BGB [2015], Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 52 mwN).
  • RG, 18.12.1917 - V 598/17

    1. Zur Frage des übermäßigen Gewinns bei gemeinschaftlich betriebenen und solchen

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
    Alle drei Vorschriften und der Gesetzentwurf vom 20. Mai 1930 knüpften an die Gefahr des Verderbs der beschlagnahmten Gegenstände an, bezogen sich also auf bewegliche Sachen, vor allem auf Lebensmittel (vgl. bereits RGSt 51, 319, 323 f. [beschlagnahmter Milchvorrat]).
  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Urteile vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33; vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 23; vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, WM 2020, 319 Rn. 19; Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - V ZB 241/17, WM 2019, 514 Rn. 21; vom 20. Oktober 2020 - Vl ZB 28/20, juris Rn.10; jeweils mwN).
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