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   BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11   

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https://dejure.org/2012,5298
BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11 (https://dejure.org/2012,5298)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - V ZB 247/11 (https://dejure.org/2012,5298)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - V ZB 247/11 (https://dejure.org/2012,5298)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 511 ZPO
    Wert einer Beseitigungsklage gegen das Abstellen von Mülltonnen auf einem Nachbargrundstück; Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertbemessung durch das Berufungsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz bei Festsetzung des Interesses an der Entfernung von Mülltonnen auf 400 ?

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abstellen von Mülltonnen bei Grundstücksnachbar; Überbaurente; Wert der Beseitigungsklage

  • rewis.io

    Wert einer Beseitigungsklage gegen das Abstellen von Mülltonnen auf einem Nachbargrundstück; Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertbemessung durch das Berufungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 9
    Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz bei Festsetzung des Interesses an der Entfernung von Mülltonnen auf 400 EUR

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 9
    Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz bei Festsetzung des Interesses an der Entfernung von Mülltonnen auf 400 EUR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Nachbarstreit: Streitwert für Beseitigung einer Mülltonne?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert einer Klage auf Beseitigung von Mülltonnen? (IMR 2012, 258)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11
    Das Erfordernis der Beschwer ist grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, so wie sie sich im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 92, 1032, 1033; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., Vor § 511 Rn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 60; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz § 511, Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a, Rn. 38).
  • BGH, 17.05.2006 - VIII ZB 31/05

    Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Klage des Vermieters auf Beseitigung

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11
    Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640).
  • BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06

    Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts im

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11
    Hierauf durfte das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung nicht stützen, ohne den Prozessbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen, wenn es sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eine Überraschungsentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5, 11); denn zu den Mülltonnen des Klägers fehlt jeglicher Sachvortrag der Parteien.
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Die Wertminderung ist somit hier nach dem Wert der überbauten Fläche zu bestimmen ( BGH , Beschluss vom 08.03.2012, Az.: V ZB 247/11, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seiten 683 f.; BGH , Beschluss vom 19.05.2011, Az.: V ZB 250/10, u.a. in: Grundeigentum 2011, Seite 1017; BGH , Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seite 265; BGH , Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06, u.a. in: NZM 2007, Seite 300; BGH , Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85, u.a. in: NJW-RR 1986, Seite 737; OLG München , Beschluss vom 05.11.1996, Az.: 15 W 2800/96, u.a. in: OLG-Report 1997, Seite 140; LG Potsdam , Beschlüsse vom 07.09.2016 und vom 10.10.2016, Az.: 7 S 118/16; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 04.05.2016, Az.: 31 C 170/14 ), da eine darüber hinaus bestehende konkrete Nutzungsbeeinträchtigung vom Kläger nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 151/12

    Prozessvoraussetzung der obligatorischen Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Denn in diesen Streitigkeiten ist das Klagebegehren häufig nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Duldung, Unterlassung oder Beseitigung gerichtet, so dass die Bewertung des für den Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 3 ZPO maßgeblichen Interesses des Klägers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683; vom 6. Dezember 2012 - V ZR 44/12, Grundeigentum 2013, 347) durch die Partei bzw. ihren Anwalt einerseits und das Gericht andererseits unterschiedlich ausfallen kann.
  • OLG München, 14.03.2018 - 32 W 288/18

    Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung von

    Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 08. März 2012 - V ZB 247/11; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05 -, Rn. 8).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 218/17

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf

    Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640).
  • LG Berlin, 16.01.2019 - 55 S 46/18

    Unterlassungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

    Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse des gestörten Eigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks (BGH v. 8.3.2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683; BGH v. 12.7.2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396; BGH v. 17.5.2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639; OLG München v. 14.3.2018 - 32 W 288/18 WEG, WuM 2018, 238, 239).
  • BayObLG, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Zuständigkeitsbestimmung Störungsklage gegen Mieter und Eigentümer

    Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, V ZB 218/17, NZM 2019, 349 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012, V ZB 247/11, BeckRS 2012, 8271 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008, V ZR 154/07, BeckRS 2008, 8608 Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 03.11.2017 - 3 U 53/16

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung von Pflanzkästen und

    Das nach Maßgabe von § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung einer sein Grundstück beeinträchtigenden (baulichen) Einrichtung bemisst sich grundsätzlich - wie auch das Landgericht zutreffend gesehen hat - an der Wertminderung, die das in Anspruch genommene Grundstück durch die Störung erleidet (BGH, Beschl. v. 24.9.2015 - V ZB 56/15, BeckRS 2015, 18340; Beschl. v. 8.3.2012 - V ZB 247/11, BeckRS 2012, 08271).
  • OLG München, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Faktische Vergrößerung eines Gartenanteils

    Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, V ZB 218/17, NZM 2019, 349 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012, V ZB 247/11, BeckRS 2012, 8271 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008, V ZR 154/07, BeckRS 2008, 8608 Rn. 6).
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