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   BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17   

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https://dejure.org/2018,21223
BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17 (https://dejure.org/2018,21223)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - V ZB 252/17 (https://dejure.org/2018,21223)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - V ZB 252/17 (https://dejure.org/2018,21223)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven durch den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft i.R.v. rückständigen Hausgeldforderungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 239 ff., 246, § 86 Halbs. 1
    Fortbestehen der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts einer GbR nach deren Erlöschen und Rechtsnachfolge durch einen der Gesellschafter

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Berufung einer GbR auch bei Verlust der Parteifähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 142
    Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven durch den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft i.R.v. rückständigen Hausgeldforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fortgeltung der Prozessvollmacht bei Anwachsen des Vermögens einer GbR an letzten Gesellschafter?

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Gegen die Zulässigkeit im Übrigen ergeben sich keine Bedenken, weil sich die Beklagte zu 1 gegen die prozessualen Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht aus ihrer fehlenden Parteifähigkeit gezogen hat, und sie für diesen Streit als existent und parteifähig zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 3).

    Ebenso erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, der hierdurch zum Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1.; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 7).

    Eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei kann Rechtsmittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen oder um zu rügen, dass ihre Parteifähigkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 9 mwN).

    Ebenso kann sie das Rechtsmittel - wie hier - mit dem Ziel einlegen, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, aaO Rn. 11).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Ebenso erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, der hierdurch zum Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1.; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 7).

    Auf den Übergang des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1. mwN).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 24/78

    Übertragung der Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn die Gesellschaft - wie hier - Eigentümerin eines Grundstücks ist; zur Umschreibung des Eigentums auf den Gesamtrechtsnachfolger bedarf es in diesem Fall nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 24/78, WM 1979, 249).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Dieses wird nunmehr die von Rechtsanwalt B. beantragte Rubrumsberichtigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 246 Rn. 2b) vorzunehmen und sodann in der Sache über die von dem Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 fortgeführte Berufung zu entscheiden haben.
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 142 HGB das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen und wird hierdurch zum Gesamtrechtsnachfolger der mit der Übernahme aufgelösten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, 206; Senat, Urteil vom 9. Juli 1968 - V ZR 80/66, BGHZ 50, 307, 308).
  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 142 HGB das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen und wird hierdurch zum Gesamtrechtsnachfolger der mit der Übernahme aufgelösten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, 206; Senat, Urteil vom 9. Juli 1968 - V ZR 80/66, BGHZ 50, 307, 308).
  • BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge im Grundbuchverfahren i.R.d. notariell

    Entsprechendes gilt bei einer späteren Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen einzigen verbleibenden Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18

    Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des

    Wenn nämlich einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, wird er hierdurch zum Rechtsnachfolger der - erlöschenden - Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, ohne dass es einer Auflassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, Grundeigentum 2018, 1400 Rn. 8 mwN).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19

    Ansprüche aus einem Bauvertrag

    Entsprechend führt der spätere ersatzlose Wegfall des vorletzten Gesellschafters im Regelfall zur Beendigung der Gesellschaft mit der Folge, dass das verbliebene Vermögen der Gesellschaft ohne weiteres, und damit insbesondere ohne Auseinandersetzung, in das Alleineigentum des einzig verbliebenen Gesellschafters übergeht (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rdnr. 60 ff und § 730 BGB Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, NJW 2008, 2992; Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17 -, Rdnr. 8).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Denn der Bundesgerichtshof (BGH) wendet auf den Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß an (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18.02.2002 - II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1207, unter II.1., m.w.N.; vom 07.06.2018 - V ZB 252/17, Rz 9).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2021 - 9 W 9/21

    1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, BeckRS 2018, 15661 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2020 - 26 Sch 7/19

    Antrag auf Aufhebung eines Schlussschiedsspruchs über englischsprachigen

    Dabei kann die Einlegung des Rechtsmittels auch mit dem Ziel erfolgen, ein anderes Sachurteil zu erreichen (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 07.06.2018, V ZB 252/17, Rn. 10, m.w.N.; Beschluss vom 31.05.2010, II ZB 9/09, Rn. 9 ff. m.w.N., jeweils zit. nach juris).
  • LG Erfurt, 16.12.2021 - 8 O 244/21

    2-Personen-BGB-Gesellschaft von Ehegatten: Liquidationslose Vollbeendigung bei

    Scheidet einer von zwei Gesellschaftern aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, wächst sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter an, wodurch dieser Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird und die GbR erlischt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, juris; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn die Gesellschaft - wie hier - Eigentümerin eines Grundstücks ist; zur Umschreibung des Eigentums auf den Gesamtrechtsnachfolger bedarf es in diesem Fall nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbuchs (BGH, Beschluss vom 07. Juni 2018 - V ZB 252/17 -, Rn. 8, juris).
  • VK Berlin, 12.11.2021 - VK-B2-60/20

    Auftraggeber setzt Vergabeverfahren zurück: Wer trägt die Kosten des

    Dass die ursprünglich von der Kammer beigeladene ... mittlerweile als Gesellschaft erloschen ist, hindert analog § 246 Abs. 1 S. 1, § 86 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, BeckRS 2018, 15661, Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 11 U 21/16, BeckRS 2018, 41406, Rn. 21) nicht die Fortsetzung und den Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens durch diese Entscheidung.
  • VK Berlin, 12.11.2021 - B2-60/20
    Dass die ursprünglich von der Kammer beigeladene ... mittlerweile als Gesellschaft erloschen ist, hindert analog § 246 Abs. 1 S. 1, § 86 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, BeckRS 2018, 15661, Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 11 U 21/16, BeckRS 2018, 41406, Rn. 21) nicht die Fortsetzung und den Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens durch diese Entscheidung.
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