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   BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14   

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https://dejure.org/2014,21383
BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,21383)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - V ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,21383)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - V ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,21383)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG
    Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei Wohnungseigentumsverfahren nur im Verhältnis zu einem von mehreren Beklagten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bei einer Wohnungseigentumssache

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zuständigkeit der WEG-Gerichte gilt auch für Streitgenossen, die nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft sind; § 72 Abs. 2 GVG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen; Zuständigkeit bei mehreren Beklagten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2
    Zuständigkeit des "WEG-Konzentrationsgerichts" bei Berufung des Mieters gegen ihn und den Eigentümer als Streitgenossen betreffendem erstinstanzlichen Urteil

  • rewis.io

    Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei Wohnungseigentumsverfahren nur im Verhältnis zu einem von mehreren Beklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43
    Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bei einer Wohnungseigentumssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilweise WEG-Sache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bei Vorliegen einer WEG-Sache nur im Hinblick auf einen von mehreren Beklagten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit in der Berufungsinstanz kann sich auch für weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG richten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit in der Berufungsinstanz kann sich auch für weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG richten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 72 Abs. 2 GVG: Wann gilt er auch für einen Streitgenossen? (IMR 2014, 445)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3582
  • NJW-RR 2014, 1107
  • MDR 2014, 1287
  • NZM 2014, 669
  • ZMR 2014, 995
  • ZfBR 2014, 754
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14
    b) Dies entspricht zudem - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der besonderen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Sachverhalte mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; auch diese Zuständigkeitskonzentration galt für inländische Streitgenossen gleichermaßen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07, NJW-RR 2008, 1165 f.; vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46 ff.).

    Ohnehin ist sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46, 49 f.).

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14
    Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die der Beklagten zu 2 den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).

    Dies hat der Senat ausnahmsweise unter der Voraussetzung angenommen, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Abs. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 9).

  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10

    Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht bei einer Schadensersatzklage der

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14
    a) Dass die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG grundsätzlich auch für einen Streitgenossen gilt, für den die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat der Senat bereits für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, ZfIR 2011, 324 f.).

    Eine vergleichbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit bestand hier jedenfalls deshalb nicht, weil die Rechtslage durch den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2010 geklärt war (V ZB 190/10, ZfIR 2011, 324 f.; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 72 GVG Rn. 13; BeckOK-WEG/Elzer, Edition 20, § 43 Rn. 189; Hogenschurz, ZfIR 2011, 325, 326).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14
    Dies hat der Senat ausnahmsweise unter der Voraussetzung angenommen, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Abs. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 9).
  • BGH, 27.03.2008 - VII ZR 76/07

    Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Erlass eines Teilurteils gegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14
    b) Dies entspricht zudem - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der besonderen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Sachverhalte mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; auch diese Zuständigkeitskonzentration galt für inländische Streitgenossen gleichermaßen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07, NJW-RR 2008, 1165 f.; vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46 ff.).
  • LG Kleve, 14.12.2017 - 6 S 23/17

    Objektive Klagehäufung in WEG-Sachen: Wo ist die Berufung einzulegen?

    Bei einer einheitlichen Entscheidung in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und 6 WEG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14 = MDR 2014, 1287).

    Entscheidend für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist allein, dass das Ausgangsgericht nicht in getrennten Prozessen, sondern einheitlich entschieden hat, um eine unerwünschte Aufspaltung der Zuständigkeit in der Berufungsinstanz zu verhindern (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14, Rn. 5 = MDR 2014, 1287).

    So gilt die Zuständigkeitskonzentration nach § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen, für den die Voraussetzungen des § 43 WEG nicht vorliegen, wenn sie in der Person des anderen Streitgenossen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14, Rn. 5 = MDR 2014, 1287).

    Zum anderen ist eine solche nur dann zulässig, wenn höchstrichterlich völlig ungeklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen dem § 43 WEG unterfallen (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14, Juris-Rn. 8).

    Insbesondere kann eine solche Unsicherheit auch nicht aus der Klagehäufung hergeleitet werden, da diese Fallgruppe durch den Beschluss des BGH vom 03.07.2014, Az.: V ZB 26/14, hinreichend geklärt ist.

  • BGH, 21.02.2020 - V ZR 17/19

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des

    Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz, was mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2014 - V ZB 26/14, NJW-RR 2014, 1107 Rn. 5).
  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17

    Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?

    Diese Unterschiede zeigen sich auch im Prozessrecht, denn während eine Klage des gestörten Eigentümers gegen den Miteigentümer eine Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 WEG ist, handelt es sich bei der Klage gegen den Mieter um eine (normale) Nachbarschaftsstreitigkeit, die nur aus prozessokönomischen Gründen in zweiter Instanz am Gerichtsstand des § 72 Abs. 2 GVG zu verhandeln ist (BGH NJW-RR 2014, 1107).
  • LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 13 T 16/19

    Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht

    Wie der Bundesgerichtshof allerdings für das Erkenntnisverfahren entschieden hat, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen, der die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn jede andere Lösung würde zu einer prozessunökonomischen Prozesstrennung führen (BGH NZM 2014, 669).
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