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   BGH, 12.05.2016 - V ZB 27/16   

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https://dejure.org/2016,15781
BGH, 12.05.2016 - V ZB 27/16 (https://dejure.org/2016,15781)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - V ZB 27/16 (https://dejure.org/2016,15781)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16 (https://dejure.org/2016,15781)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 4 AufenthG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 126/16

    Europäisches Asylverfahren: Beginn der Sechswochenfrist für die Überstellung

    Dies begründete nicht nur einen Haftgrund gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Abs. 15 Satz 1 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16 Rn. 5), sondern setzte zugleich eine erneute Überstellungsfrist von sechs Wochen in Gang.
  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16

    Rechtmäßigkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr bei einem Asylbewerber

    Eine solche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 26/16

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach

    Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 36/16

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach

    Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

    (1) Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, die nach § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 AufenthG aF einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ergibt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 5).
  • LG Regensburg, 09.08.2017 - 51 T 284/17

    Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Italien, Fluchtgefahr, Bescheid,

    Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, liegt vor, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsanordnung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch behördlichem Zwang zur Durchsetzung der Rückführung durch Untertauchen oder andere Handlungen entziehen werde (Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 33; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rdnr. 172; § 62 AufenthG, Rdnr. 92; BGH, Beschluss vom 20.10.2016, Az. V ZB 13/16 - Juris, BeckRS 2016, 19927; BGH, Beschluss vom 12.05.2016, Az. V ZB 27/16 - Juris, BeckRS 2016, 11732).
  • LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16

    Zulässigkeit einer über sechs Monate hinausgehenden Haftdauer wegen

    Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 12.05.2016 (Az.: V ZB 27/16) zurück.
  • LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1047/17

    Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Verlängerung der Sicherungshaft

    Eine solche Erklärung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Verfügung zur Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - V ZB 27/16).
  • LG Bochum, 30.01.2018 - 7 T 48/18

    Begründung des Haftantrages der Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung

    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 12.05.2016, V ZB 27/16, Rn. 5, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 13.11.2017 - 4 T 359/17

    Ausreisepflicht eines Betroffenen bei Einreise ohne Identitätspapiere i.R.d.

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