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   BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15   

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https://dejure.org/2016,38884
BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,38884)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - V ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,38884)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,38884)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 6 AufenthG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 MRK
    Asylverfahren: Verletzung des Beschleunigungsgebots bei mangelnder Zurverfügungstellung eines Dolmetschers während der Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens

  • IWW

    § 18a AsylVfG, § ... 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 FamFG, § 71 FamFG, § 15 Abs. 6 AufenthG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 559 ZPO, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Kenia

  • rewis.io

    Asylverfahren: Verletzung des Beschleunigungsgebots bei mangelnder Zurverfügungstellung eines Dolmetschers während der Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 18a; AufenthG § 15 Abs. 6
    Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Kenia

  • datenbank.nwb.de

    Asylverfahren: Verletzung des Beschleunigungsgebots bei mangelnder Zurverfügungstellung eines Dolmetschers während der Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transitaufenthalt - und der Beschleunigungsgrundsatz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15
    Einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht.
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15
    Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufenthalt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch - und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen - befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, Rn. 23 f. mwN).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 218/11

    Abschiebungshaft: Verhältnismäßigkeit der Haft bei bestehender

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15
    Einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht.
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16

    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des

    Gegen die Annahme einer Freiheitsentziehung spricht auch, dass es dem Betroffenen freisteht, jederzeit auf dem Luftweg abzureisen (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 29/15, Asylmagazin 2017, 60).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2017 - 29 T 23/17
    Nach der Entscheidung des BGH vom 12. Oktober 2016 (Az.: V ZB 28/15 -, Rn. 5 - juris) stellt der Transitaufenthalt wegen der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.

    Der BGH hat im Beschluss vom 12. Oktober 2016 (a.a.O) vielmehr klargestellt, dass bei einer den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG lediglich bereits das Beschleunigungsgebot beachtet werden muss.

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/19

    Abschiebungshaft: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags; Verletzung des

    Die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs zu den vom Beschwerdegericht noch zu treffenden Feststellungen kann hier dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird; einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu dieser Frage bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 8).
  • BGH, 08.12.2016 - V ZB 31/15

    Rechtmäßige Aufrechterhaltung einer Unterbringungsanordnung

    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, weil die beteiligte Behörde nach der Befragung des Betroffenen vom 8. Januar 2014 die Unterlagen erst am 15. Januar 2014 an die kamerunische Botschaft weitergeleitet habe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, juris Rn. 5 f.).
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