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   BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10   

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BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10 (https://dejure.org/2011,1441)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - V ZB 290/10 (https://dejure.org/2011,1441)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10 (https://dejure.org/2011,1441)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch jedes kostenrechtlich obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten seines eigenen Anwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Anspruch jedes kostenrechtlich obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten seines eigenen Anwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch obsiegende Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltskosten und Kostenerstattung bei Streitgenossen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 319
  • MDR 2011, 1506
  • FamRZ 2012, 214
  • Rpfleger 2012, 105
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind.

    Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO).

    Danach ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011  V ZB 260/10, juris Rn. 6).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind.

    Für das verfassungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Anwalts lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (NJW 1990, 2124).

  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 260/10

    Fortschreibung der mit § 15a RVG schon bisher bestehenden Rechtslage im Wege

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011  V ZB 260/10, juris Rn. 6).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10
    Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (vgl. dazu und zu Ausnahmekonstellationen BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
  • BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen

    Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen

    Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

    Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflicht-versicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (BGH vom 13. Oktober 2011 -V ZB 290/10-, NJW 2012, 319; BGH vom 20. Januar 2004 -IV ZB 76/03-, NJW-RR 2004, 536).

    Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Abs. 1 S. 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wie sich dies mit der Wah-rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (BGH vom 16. Mai 2013, -IX ZB 152/11-, NJW 2013, 2826; BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 3. Februar 2009, -VIII ZB 114/07-, zit. nach juris; BGH vom 2. Mai 2007, -VII ZB 156/06-, NJW 2007, 2257).

    12 Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es nach neuerer Auffassung des Bundesgerichtshofs zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfest-setzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 25. Januar 2007,-V ZB 85/06-, MDR 2007, 802).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht danach in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (BGH vom 13. Oktober 2011, a.a.O.; BGH vom 25. Januar 2007, a.a.O.; BGH vom 13. September 2005, -X ZB 30/04-, NJW-RR 2005, 1662).

  • OLG München, 26.06.2020 - 11 W 674/20

    Rechtsanwaltsvergütung - Anforderungen an die Entstehung der Zusatzgebühr für

    bb) Das Verfahren der Kostenfestsetzung, vom BGH häufig als "Massenverfahren" bezeichnet, bedarf zügiger und unkomplizierter Abwicklung, weshalb es knapp, bündig und formal ausgestaltet und auf Praktikabilität und Effektivität hin angelegt ist (z.B. BGH, Beschl. v. 14.05.2014 - XII ZB 539/11 Tz 7; Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 290/10; Beschl. v. 28.03.2006 - VIII ZB 29/05 Tz 7 f.).
  • BGH, 20.06.2017 - VI ZB 51/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts bei Vertretung

    Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Unterfallen der Kosten für die Prozessvertretung durch einen bevollmächtigten

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10 -, juris Rn. 7 (zu einer Ausnahme von einer Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 91 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer

    Auch der Bundesgerichtshof (z. B. NJW 2012, 319 f. = juris Rn 7) betont immer wieder, dass es sich bei der Kostenfestsetzung um ein "Massenverfahren" handelt, dass einer "zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung" bedarf.
  • OLG Köln, 21.09.2015 - 17 W 64/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im Bauprozess

    Dem Rechtspfleger werden dabei in einem schematisierten Massenverfahren, "das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf" (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur NJW 2012, 319 f. = juris Rn 7 mwN), Aufgaben übertragen, die oft eine intensive Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffes sowie der jeweiligen, oft mehreren Gutachten erfordern, um ggfs. festzustellen, welche Teile, Fragestellungen und Ausführungen des Privatsachverständigen prozessbezogen, erforderlich und notwendig waren, um dann ggf. in einem nächsten Schritt auch noch die Angemessenheit der Vergütung des Privatgutachters zu überprüfen (vgl. BGH, NJW 2007, 1532 f. = juris Rn 11: bedarf "einer eingehenden Prüfung").
  • BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Frage, ob jeder

    Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (vgl. BGH NJW 2012, 319, LS).

    Ob dann einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen die Kosten für einen gemeinsamen oder - wie hier - einen eigenen Anwalt in voller Höhe oder nur anteilig erstattet bekommt, ist dann eine Frage der Notwendigkeit der Kosten i.S.d. 91 Abs. 1 u. 2 ZPO, wobei die Frage der Notwendigkeit der Individualvertretung von Streitgenossen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (s.o., BGH NJW 2012, 319).

    Dem folgt der Senat mit Blick auf den vom Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit nochmals hervorgehobenen Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens als Massenverfahren (BGH NJW 2012, 319, LS).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

  • OLG München, 04.01.2013 - 34 SchH 6/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines

  • OLG Köln, 04.11.2013 - 17 W 157/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte im Streitgenossenprozess

  • BGH, 20.04.2023 - V ZB 56/22

    Zur Frage, ob § 50 WEG a.F. mit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020

  • OLG Köln, 27.06.2016 - 17 W 273/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachters im

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • OLG München, 04.04.2023 - 11 W 294/23

    Kostenfestsetzung: Einholung eines Privatgutachtens während laufender

  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • OLG Naumburg, 17.01.2013 - 10 W 68/12

    Prozesskosten: Ausnahmefall nicht erstattungsfähiger Rechtsanwaltskosten bei

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2018 - 7 W 75/18

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2015 - 9 W 14/15

    Kostenfestsetzung nach Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten

  • OLG München, 19.09.2018 - 11 W 1324/18

    Beseitigung eines teilweise bereits errichteten Anbaus auf einem Hausgrundstück

  • OLG München, 03.04.2013 - 345 SchH 6/11
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