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   BGH, 09.06.2011 - V ZB 293/10   

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https://dejure.org/2011,12095
BGH, 09.06.2011 - V ZB 293/10 (https://dejure.org/2011,12095)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - V ZB 293/10 (https://dejure.org/2011,12095)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - V ZB 293/10 (https://dejure.org/2011,12095)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 ZPO, § 917 BGB
    Zulässigkeit der Berufung gegen Urteil auf Duldung der kurzfristigen Nutzung eines Grundstücksweges

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen nicht bestehender nennenswerter vermögensrechtlicher Nachteile auf die Bemessung eines niedrigen Beschwerdewertes; Ermittlung der durch das vorübergehende Befahren eines Grundstücksweges entstehenden wirtschaftlichen Unannehmlichkeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berufung gegen Urteil auf kurzfristige Nutzung eines Notwegs

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Berufung gegen Urteil auf Duldung der kurzfristigen Nutzung eines Grundstücksweges

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Berufung gegen Urteil auf Duldung der kurzfristigen Nutzung eines Grundstücksweges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Auswirkungen nicht bestehender nennenswerter vermögensrechtlicher Nachteile auf die Bemessung eines niedrigen Beschwerdewertes; Ermittlung der durch das vorübergehende Befahren eines Grundstücksweges entstehenden wirtschaftlichen Unannehmlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 217/01

    Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 293/10
    Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris, Rn. 4) kein über 600 EUR zu bemessender Wert zukommt.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 293/10
    Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225).
  • BGH, 12.12.2013 - V ZR 52/13

    Streitwert einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs auf dem

    Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080).
  • BGH, 17.12.2015 - V ZR 65/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines

    Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2001, 1080 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris Rn. 4).
  • LG Hamburg, 18.02.2013 - 318 S 114/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Duldung eines

    Die Beschwer des Beklagten richtet sich auch bei der Verurteilung zu einer Duldung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 293/10, Rn. 6, zitiert nach juris; Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 130/09, Rn. 11, zitiert nach juris; Beschluss vom 22.05.2002 - VIII ZR 217/01, Rn. 4, zitiert nach juris).
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