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   BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58   

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BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58 (https://dejure.org/1959,302)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1959 - V ZB 31/58 (https://dejure.org/1959,302)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58 (https://dejure.org/1959,302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 244
  • NJW 1959, 670
  • MDR 1959, 382
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 14.10.1925 - V B 22/25

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58
    Sie darf nicht bloß eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (vgl. Palandt, Planck, Staudinger a.a.O.; RGZ 111, 384, 395 mit Hinweis auf Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts Band II § 94 II S. 271 ff und § 98 VI S. 293; ferner KG vom 29. März 1954, NJW 1954, 1245).
  • BGH, 21.12.2012 - V ZR 221/11

    Wirksamkeit einer als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragenen beschränkten

    Die Einräumung eines Benutzungsrechts und die Verpflichtung zur Unterlassung gewisser Handlungen können in einer Dienstbarkeit miteinander verbunden sein; diese stellt dann ein einheitliches Recht dar, das lediglich zwei Arten der Belastung enthält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 146 und vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381).

    aa) Die Dienstbarkeit enthält nicht - wie die Revisionserwiderung meint - lediglich eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Befugnisse des Eigentümers, die nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann (zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 248; Senatsurteile vom 6. Dezember 1961 - V ZR 186/60, NJW 1962, 486 und vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW-RR 2003, 733, 735).

    Stellen sich die durch die Dienstbarkeit verbotenen Handlungen als ein Eingriff in die aus dem Eigentum nach § 903 Satz 1 BGB fließende Befugnis zum Gebrauch der Sache dar, können sie grundsätzlich Gegenstand einer Dienstbarkeit nach §§ 1090, 1018 BGB sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 250; Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW-RR 2003, 733, 735; Odersky, FS BayNot, 213, 226).

    Richtig ist allerdings der Einwand der Revisionserwiderung, dass die Dienstbarkeit einen unzulässigen Inhalt hätte, wenn das dingliche Recht einen unmittelbaren Kontrahierungszwang begründete (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 247 und Urteil vom 18. Mai 1979 - V ZR 70/78, BGHZ 74, 293, 296; BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344 - zu Verpflichtungen zum Abschluss von Bierbezugsverträgen).

  • OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher

    Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGHZ 29, 244 vom 30.1.1959, V ZB 31/58 = NJW 1959, 670; BayObLG vom 31.7.1980, …

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, …

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidungen nach heutiger Rechtslage überhaupt noch so getroffen werden könnten, denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung schon mit der Entscheidung vom 30.1.1959 (BGHZ 29, 244) aufgegeben und die oben genannten Grundsätze aufgestellt.

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02

    Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen

    Auch darf die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muß die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein (Senat, BGHZ 29, 244, 248 f.).

    Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 29, 244, 249 ff.).

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 70/78

    Dienstbarkeit zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung

    Eine (beschränkte persönliche) Dienstbarkeit des Inhalts, daß auf dem belasteten Gaststättengrundstück kein Bier hergestellt, gelagert, verkauft oder sonstwie vertrieben werden darf, kann grundsätzlich zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung bestellt werden (Ergänzung zu BGHZ 29, 244).

    Das "Verbot, Bier und alkoholfreie Getränke auf dem Grundstück herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder sonstwie zu vertreiben", kann Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein (vgl. BGHZ 29, 244, 249; BGH Urt. v. 6. Dezember 1961, V ZR 186/60 = WM 1962, 376, 377; v. 22. Januar 1975, VIII ZR 243/73 = WM 1975, 307, 308).

    Die Dienstbarkeit sollte - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - mithin nur die Bierbezugsverpflichtung sichern (worauf auch die Revisionserwiderung hinweist), die für sich nicht Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und damit einer unmittelbaren dinglichen Sicherung sein kann (BGHZ 29, 244, 247 ff; BayObLG DNotZ 1972, 350; kritisch Walberer, NJW 1965, 2138; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 122 II 1 S. 608).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der eine Warenbezugsverpflichtung zugunsten eines bestimmten Lieferanten nicht durch eine (beschränkte persönliche) Dienstbarkeit abgesichert werden kann, beruht auf der Erwägung, daß Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Unterlassung von Handlungen nur dann den Inhalt einer Dienstbarkeit bilden können, wenn dadurch die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse eingeschränkt werden (BGHZ 29, 244, 249).

  • KG, 25.02.2020 - 1 W 296/19

    Dingliche Absicherung eines Vertrages über Wärmecontracting

    Deshalb besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei den Handlungen, die der Eigentümer nicht vornehmen darf, um Maßnahmen tatsächlicher Art handeln muss, die der Eigentümer als Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück vornehmen könnte (BGHZ 29, 244).

    Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bezugsbindung mit dem Inhalt, dass der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten vertreiben darf, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein (BGHZ 29, 244, 249; BGH, NJW 1981, 343, 344; WM 1985, 808).

    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass das Institut der Dienstbarkeit nicht zu einer persönlichen Bindung des jeweiligen Eigentümers missbraucht werden soll, die zwar durch seine Eigentümerstellung rechtlich möglich wird, aber mit ihr in keinem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 29, 244; OLG Stuttgart, MDR 1956, 679).

    Die Einräumung von exklusiven Benutzungsrechten ist zulässig (BGH, NJW 1985, 2474; BGHZ 29, 244).

    Im letzteren Fall handelt es sich nicht um zwei selbständige Dienstbarkeiten, sondern um ein einheitliches Recht, das lediglich zwei Arten der Belastung - Einräumung eines Benutzungsrechts und Verpflichtung zur Unterlassung gewisser Handlungen - enthält (BGHZ 29, 244).

  • OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

    Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGHZ 29, 244 vom 30.1.1959, V ZB 31/58 = NJW 1959, 670; BayObLG vom 31.7.1980, …

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, …

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidungen nach heutiger Rechtslage überhaupt noch so getroffen werden könnten, denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung schon mit der Entscheidung vom 30.1.1959 (BGHZ 29, 244) aufgegeben und die oben genannten Grundsätze aufgestellt.

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 55/84

    Rechte des Inhabers einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bezugsbindung, d.h. die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine andere Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten kein Ausfluß des Eigentumsrechts am Grundstück ist (BGHZ 29, 244, 249; 74, 293, 296; BGH Urt. v. 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344).

    Derartige Dienstbarkeiten sind zulässig (vgl. BGHZ 29, 244, 246; 35, 378, 381; Senatsurteile v. 6. Dezember 1961, V ZR 186/60, NJW 1962, 486 und v. 5. Oktober 1979, V ZR 178/78, NJW 1980, 179).

  • OLG München, 07.08.1979 - 17 U 1157/79

    Zur Nichtigkeit einer Grunddienstbarkeit

    Die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auferlegte Unterlassungspflicht (Verbot des Betriebes einer Gastwirtschaft sowie des sonstigen Ausschanks von Bier, Weizenbier, Limonaden, Fruchtsäften und sonstigen alkoholfreien Getränken, einschließlich des Haltens einer Verkaufsstelle für Flaschenbier, auch etwa im Rahmen eines anderen Geschäfts) ist auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks, nicht lediglich auf eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit gerichtet (vgl. BGHZ 29, 244 /248/249/250; BayObLGZ 1953, 295/299).

    Belastet wird nicht das Grundstück, sondern lediglich der Gastwirt in seiner persönlichen und gewerblichen Freiheit (BayObLG a. a. 0.; BGHZ 29, 244 /247).

    Der Hinweis auf BGHZ 29, 244 Das vom Erstgericht angenommene Eintragungshindernis und …

    Dies wurde dort deshalb verneint, weil die Verpflichtung nicht etwa dahin ging, überhaupt kein Bier zu vertreiben, sondern weil nur der Vertrieb von Bier anderer Brauereien als der des Dienstbarkeitsberechtigten verboten sein sollte (so der Fall von BayObLGZ 1953, 295 und ebenso für den Fall einer Tankstellendienstbarkeit BGHZ 29, 244 ).

  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 96/81

    Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Diese dingliche Unterlassungspflicht muß sich auf Handlungen beziehen, die einer dem Grundstückseigentümer gerade aus dem Eigentum zustehenden Befugnis entsprächen (BGHZ 29, 244, 249; 74, 293, 297).

    Da sich aus dem Eigentum das Recht ergibt, die Art der Grundstücksnutzung nach Belieben zu bestimmen (§ 903 BGB), ist als Inhalt einer Grunddienstbarkeit eine Beschränkung zulässig, wonach auf dem Grundstück überhaupt kein Gewerbebetrieb eingerichtet oder nur ein bestimmtes Gewerbe nicht ausgeübt werden darf (BGHZ 29, 244, 249; BGH Urteile vom 22. Januar 1975, VIII ZR 243/73, WM 1975, 307, 308 und vom 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344).

  • BGH, 24.06.1983 - V ZR 167/82

    Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt werden, daß auf dem belasteten Grundstück kein Gewerbebetrieb eingerichtet oder - wie im vorliegenden Fall - eine bestimmte Art des Gewerbes nicht ausgeübt werden darf (BGHZ 29, 244, 249; 74, 293, 296; Urteile vom 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344 und vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116).

    Wird daher eine Dienstbarkeit mit dem nach §§ 1018, 1090 BGB zulässigen Inhalt bestellt, auf dem Grundstück bestimmte Handlungen zu unterlassen, die kraft des Eigentums möglich wären, so ist diese Einschränkung auch dann wirksam, wenn die zu unterlassende Handlung nach den Grundsätzen der Gewerbefreiheit gestattet ist (BGHZ 29, 244, 248 f; Senatsurteil vom 6. Dezember 1961, V ZR 186/60, WM 1962, 376, 377 = NJW 1962, 486).

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 155/83

    Grunddienstbarkeit - Raumheizung - Brauchwasser - Anlagen - Erzeugung von Wärme

  • BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

  • BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 139/96

    Bestimmtheit der Zwischenverfügung - Verpflichtung zum ausschließlichen Verkauf

  • BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 75/88

    Zulässiger Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten

  • OLG Zweibrücken, 23.05.2001 - 3 W 32/01

    Dienstbarkeit - Befeuerung mit Flüssiggas

  • BayObLG, 19.12.1979 - BReg. 2 Z 55/79

    Zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit

  • BGH, 22.09.1961 - V ZB 16/61

    Tankstellen-Dienstbarkeit

  • OLG Schleswig, 09.09.2011 - 17 U 8/11

    Seniorenwohnanlage Dänischenhagen - OLG setzt jahrelangem Streit zwischen der

  • OLG München, 25.01.2005 - 32 Wx 3/05

    Zulässige Grunddienstbarkeit bei Koppelung mit Wärmebezug

  • BayObLG, 03.11.1987 - BReg. 2 Z 132/86

    Kfz-Stellplatznutzungsrecht als Dienstbarkeit am Teileigentum

  • BayObLG, 01.07.1982 - BReg. 2 Z 45/82

    Zur Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit mit indirekter

  • OLG Stuttgart, 16.08.2023 - 3 U 324/21

    Berechtigung der Geltendmachung von Unterlassungsanspruch aus

  • BGH, 24.11.1959 - VIII ZR 220/57

    Rechtsmittel

  • OLG München, 04.09.2003 - U (K) 3241/03

    Unterlassungsdienstbarkeit zur Absicherung einer Getränkebezugsverpflichtung

  • BGH, 06.07.1984 - V ZR 62/83

    Zur Wirksamkeit einer unbefristeten Nutzungsverpflichtung

  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • OLG München, 17.05.2011 - 34 Wx 225/11

    Grunddienstbarkeit: Unterlassung der Nutzung eines Straßengrundstücks als Inhalt

  • LG Traunstein, 29.07.1980 - 4 T 1559/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

  • BayObLG, 07.08.1985 - BReg. 2 Z 139/84

    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit

  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 243/73
  • BayObLG, 19.08.1983 - BReg. 2 Z 66/83

    Auflassung an künftige KG

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2010 - 15 U 227/02

    Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer dinglich abgesicherten

  • OLG München, 04.09.2003 - U K 3241/03

    Untersagung des Ausschanks von Getränken in Kaufhaus aufgrund einer

  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82

    Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit

  • BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

  • BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59

    Rechtsstellung des Inhabers eines Handelsgewerbes bei Führung einer unzulässigen

  • LG Berlin, 13.11.2008 - 86 T 601/08

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit einer beschränkten persönlichen

  • OLG München, 24.02.1994 - 24 U 783/93
  • LG Aachen, 09.03.1981 - 3 T 64/81

    Gesetzlich zulässiger Inhalt beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

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