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   BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98   

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BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98 (https://dejure.org/1999,1998)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - V ZB 31/98 (https://dejure.org/1999,1998)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 (https://dejure.org/1999,1998)
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Zu lange Verlängerung der Begründungsfrist

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 224 Abs. 2 ZPO, Verlängerung ist nur zulässig, soweit sie beantragt ist, fehlerhafte Bekanntgabe einer Verfügung des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle;

(Hinweis: beachte nunmehr die Beschränkung der Möglichkeiten zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 319 Abs. 2 S. 2; ZPO § 519 Abs. 1
    Maßgeblichkeit der unrichtigen Mitteilung über Fristverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 1
    Rechtsfolgen einer unrichtigen Mitteilung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1036
  • MDR 1999, 561
  • VersR 1999, 1304
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.1963 - VIII ZR 186/61

    Aufklärungspflicht des Vertreters, Schriftform, Aufklärungspflicht des HV

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98
    Nur wenn der Fehler offensichtlich ist, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht zu schützen (Fortführung von BGH, Urt. v. 27. März 1963, VIII ZR 186/61, LM ZPO § 554 Nr. 30).

    Er durfte sich vielmehr auf deren Richtigkeit verlassen (BGH, Urt. v. 27. März 1963, VIII ZR 186/61, LM ZPO § 554 Nr. 30).

  • BAG, 04.08.1961 - 2 AZR 482/60

    Revisionsbegründungsfrist - Verlängerung - Ausnutzung der bewilligten Frist -

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98
    Erfolgt sie trotzdem für eine längere Zeit, läßt dies die Verlängerung jedoch nicht unwirksam sein, soweit sie den beantragten Zeitraum überschreitet (BAG, NJW 1962, 125 und 1413).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98
    Eine Verfügung des Vorsitzenden, mit der er die Berufungsbegründungsfrist verlängert, wird wirksam, wenn sie dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bekanntgegeben wird, die die Verlängerung beantragt hat (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1990, XII ZB 126/89, BGHR ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2, Berufungsbegründungsfrist 1).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 157/93

    Umfang der Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bei Abweichen des

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98
    Weicht die bekanntgegebene Verlängerung der Frist von der vom Vorsitzenden verfügten Verlängerung ab, ist der Wortlaut der bekanntgegebenen Verlängerung maßgeblich, weil sich der Prozeßbevollmächtige des Antragstellers grundsätzlich auf den objektiven Inhalt der an ihn gerichteten Mitteilung des Gerichts verlassen darf (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1993, XII ZB 157/93, NJW-RR 1994, 444, 445; ferner MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 519 Rdn. 20; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 519 Rdn. 16; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 Anm. C III c; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdn. 17a).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 85/07

    Rechtsfolgen der "antragsgemäßen" Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).

    Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgemäß" und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13).

  • BGH, 25.10.2023 - V ZR 39/23

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der Mitteilung für den Umfang einer

    a) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist; auf diesen kann sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers grundsätzlich verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, MDR 1999, 561 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2).
  • BGH, 20.09.2022 - VI ZB 48/21

    Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versehentlicher Mitteilung einer

    Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5 und BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797).

    Da eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst wirksam wird, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797), konnte sie auf dieser Grundlage erst durch die Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2021, aufgrund eines Schreibversehens sei die Frist lediglich bis 28. Dezember 2021 verlängert worden, aus Gründen des Vertrauensschutzes halte der (Berufungs-) Senat die am 29. Dezember 2020 eingegangene Begründungsschrift aber für fristgemäß, wirksam werden.

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler offensichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, VersR 1999, 1304).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 13/16

    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Versäumung der "antragsgemäß"

    Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt (Senat, Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036 und vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12).
  • OLG Koblenz, 06.02.2006 - 2 U 785/05

    Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist

    Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).

    Zutreffend ist auch, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1036) bei gewährten Fristverlängerungen grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist.

  • OLG Koblenz, 03.02.2006 - 2 U 786/05

    Verfahrensrecht - Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist

    Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).

    Zutreffend ist auch, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1036) bei gewährten Fristverlängerungen grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist.

  • OLG Hamm, 11.05.2000 - 22 U 7/00

    Formbedürftigkeit einer Nebenabrede in einem Grundstückskaufvertrag;

    Da bei getrenntem Verhandeln beider Teile in verschiedenen Instanzen Divergenzgefahr besteht, ist grundsätzlich das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1999, 1036).

    Unstreitig kann jedoch das Berufungsgericht bei einem unzulässigen Teilurteil den in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits, über den entgegen der Auffassung der Klägerin dort verhandelt worden ist, an sich ziehen und dann gem. § 540 ZPO entscheiden (BGH NJW 1999, 1036; NJW 1992, 511; NJW 1983, 1311; NJW 1959, 1824).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2007 - 2 L 360/02

    Nachbarschutz gegen die Wiedereröffnung eines jüdischen Friedhofes

    Nichts anderes gilt, soweit davon auszugehen sein sollte, die Beteiligten könnten sich auf einen - vom Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden abweichenden - Wortlaut des ihnen bekannt gegebenen Schreibens berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1999 - V ZB 31/98 -, NJW 1999, 1036 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a. [Hrsg.], VwGO, Stand: 04/06, § 124a Rn. 45).
  • LAG Köln, 24.11.2016 - 7 Sa 1007/15

    Betriebsrente; Höhe des Anspruchs; Ergänzungsanspruch; Pensionskassenspitze;

    Es wird jedoch von der herrschenden Meinung als zulässig angesehen, dass das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz den noch nicht entschiedenen, beim Arbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zieht, um so selbst die einheitliche Entscheidung zu treffen, die an sich das Arbeitsgericht hätte treffen müssen (BAG vom 12.08.1993, NZA 1994, 135; BAG vom 24.11.2004, NZA 2005, 362; BGH vom 12.01.1999, NJW 1999, 1036; BGH NJW 2011, 2800; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage § 301 Rdnr. 13).
  • BGH, 12.05.1999 - V ZB 8/99

    Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages bei Unstimmigkeiten im Hinblick auf

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