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   BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82   

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https://dejure.org/1984,160
BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82 (https://dejure.org/1984,160)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1984 - V ZB 32/82 (https://dejure.org/1984,160)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82 (https://dejure.org/1984,160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungseigentümer - Teileigentümer - Gemeinschaftliches Eigentum - Sondernutzungsrecht - Kraftfahrzeugabstellplatz - Grundbucheintragung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 343
  • NJW 1984, 2409
  • MDR 1984, 830
  • DNotZ 1984, 695 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 408
  • Rpfleger 1985, 108
  • BauR 1984, 652
  • BauR 1984, 653
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
    Wird von den Wohnungseigentümern der Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Kraftfahrzeugabstellplätze in der Weise geregelt, daß den Miteigentümern jeweils ein bestimmter Abstellplatz zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird, und soll diese Gebrauchsregelung gemäß §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts, die mit dem Ausschluß der bisherigen Befugnis zum Mitgebrauch der den anderen Miteigentümern zugewiesenen Stellplätze verbunden ist, eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne des § 877 BGB (BGHZ 73, 145, 148 f.).

    Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, daß die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (BayObLG NJW 1960, 1155; OLG Neustadt DNotZ 1964, 344, 346; BGB-RGRK/Augustin § 877 Rdn. 4; Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 877 Rdn. 5; Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 877 Rdn. 24; in diesem Sinne auch schon BGHZ 73, 145, 149).

    Zwar lag nicht schon in der Zuweisung einer Garage (oder eines Abstellplatzes) zur Alleinbenutzung, wohl aber in dem gleichzeitigen Ausschluß der Berechtigung zur Mitbenutzung des übrigen gemeinschaftlichen Eigentums eine rechtlich nachteilige Inhaltsänderung des Sondereigentums (BGHZ 73, 145, 149) und folglich auch des Haftungsgegenstands der eingetragenen dinglichen Belastungen.

  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 15/75

    Bewilligung der Löschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO

    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
    Auch insoweit kommt es nur darauf an, ob ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder werden kann (BGHZ 66, 341, 345; Ertl in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. GBO § 19 Rdn. 51 ff; Horber aaO § 19 Anm. 5 B; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdn. 56 e).
  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
    Das entspricht ganz herrschender Ansicht (vgl. BayObLGZ 1974, 217; BayObLG …
  • BGH, 10.12.1981 - V ZB 12/81

    (Grundstückserwerb durch Ehegatten in Gütergemeinschaft bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
    Sie rechtfertigt sich allerdings nicht, wie das Oberlandesgericht meint, aus § 28 Abs. 2 FGG, sondern aus § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO; denn zu entscheiden ist hier über eine im Grundbuchverfahren gemäß § 78 GBO eingelegte weitere Beschwerde (vgl. SenatsBeschluss vom 10. Dezember 1981, V ZB 12/81, NJW 1982, 1097 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 82, 346).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Dabei kann offen bleiben, ob der Beschluß vom 21. Mai 1970 nicht schon durch die von dem erkennenden Senat vertretene Kernbereichstheorie (BGHZ 127, 99, 105; 129, 329, 333; Demharter, MittBayNot 1996, 417) überholt ist, weil der mit der Begründung eines Sondernutzungsrechts einhergehende Entzug des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer der Einräumung eines Nießbrauchs, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Grunddienstbarkeit oder auch einer Regelung nach § 1010 BGB vergleichbar ist (Belz, DWE 1996, 140, 143; ders. WE 1997, 293, 296; ders., Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdz. 84), die zugleich den Haftungsgegenstand eines beschränkten Liegenschaftsrechts im Sinne der §§ 877, 876 BGB nachteilig verändert (hierzu vgl. BGHZ 91, 343, 345 = NJW 1984, 2409; OLG Frankfurt, WE 1998, 232, 233; Staudinger/Gursky [1995] § 877 Rdn. 48).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Mit der Überlassung einer gleichwertigen Fläche zur Alleinnutzung wird die Entziehung der Mitgebrauchsberechtigung an den übrigen Flächen nur ideell und wirtschaftlich, nicht aber - worauf es entscheidend ankommt - rechtlich kompensiert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347 f.; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wohnungseigentum, 1987, S. 129).
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    (a) Allerdings ist hierfür - weil es sich dabei um eine Änderung des Inhalts des belasteten Sondereigentums handelt - die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346).

    Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist zwar zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, NJW 2017, 728 Rn. 25).

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