Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41073
BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15 (https://dejure.org/2015,41073)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2015 - V ZB 36/15 (https://dejure.org/2015,41073)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2015 - V ZB 36/15 (https://dejure.org/2015,41073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG
    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der Zuständigkeitskonzentration

  • IWW

    § 43 Nr. 1 WEG, § ... 72 Abs. 2 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 3 der brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung, § 314 ZPO, § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG, § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG, §§ 23b, 23c GVG, § 281 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der vorgesehene Zuständigkeitskonzentration in einer Berufung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe der Vorschrift über das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG (Wohnungseigentumsgesetz); Auswirkungen eine Entscheidung eines ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2
    Zuständigkeitskonzentration für die Berufung bei WEG-Streitigkeiten unabhängig von erstinstanzlich entscheidendem Amtsrichter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen

  • rewis.io

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der Zuständigkeitskonzentration

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GVG § 72 Abs. 2 ; WEG § 43 Nr. 1 -4 und Nr. 6
    Eintritt der vorgesehene Zuständigkeitskonzentration in einer Berufung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe der Vorschrift über das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG ( Wohnungseigentumsgesetz ); Auswirkungen eine Entscheidung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG: Wann tritt Zuständigkeitskonzentration ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungseigentumssachen - und die Zuständigkeitskonzentration in der Berufung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzuständige Berufungsgericht - und die richterliche Fürsorgepflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bei mehreren Landgerichten eingelegte Berufung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeitskonzentration für die Berufung in Wohnungseigentumssachen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeitskonzentration für Berufung in Wohnungseigentumssachen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für WEG-Sachen immer zentrales Berufungsgericht zuständig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständigkeitskonzentration in der Berufung? (IMR 2016, 89)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 255
  • MDR 2016, 205
  • NZM 2016, 168
  • ZMR 2016, 11
  • ZMR 2016, 247
  • BauR 2016, 723
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    bb) Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7); dagegen ist es unerheblich, wenn - wie hier - in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.

    Nur in diesen Fällen hat es der Senat für geboten erachtet, dass das zuerst angerufene Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das eigentlich zuständige Berufungsgericht verweist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f.; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 11, jeweils mwN).

    Andernfalls würde eine richterliche Einarbeitung in einem Verfahrensstadium verlangt, in dem noch nicht sicher ist, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden wird und worin die Rechtsmittelangriffe bestehen sollen (näher Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 12).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13

    Streitigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Zuordnung von

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    Zwar durfte das Landgericht Potsdam die Berufung nicht - wie geschehen - vor einer rechtskräftigen Entscheidung über das bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingelegte Rechtsmittel verwerfen, sondern musste den Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens abwarten; auch wenn die unterliegende Partei mehrmals und bei verschiedenen Gerichten Berufung einlegt, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 9 ff. mwN).

    Hierfür wären zwar die allgemeinen Zivilgerichte zuständig (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 07.12.1994 - XII ZB 202/94

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bei zweifelhafter

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    Rechtstechnisch bezieht sich die Zuständigkeitsregelung nicht auf das erstinstanzlich entscheidende Gericht, anders als die in § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG enthaltene Zuständigkeitsregelung für die gegen die Entscheidungen der Familiengerichte gerichteten Rechtsmittel (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 202/94, NJW-RR 1995, 380, 381).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 193/10

    Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    Da die Art der Streitigkeit maßgeblich ist, war die Unzuständigkeit des Landgerichts Potsdam bei Eingang der Berufungsschrift - anders als bei der Einreichung einer Berufung bei einem örtlich offensichtlich unzuständigen Gericht (dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 11 ff.) - nicht leicht und einwandfrei erkennbar.
  • LG Duisburg, 27.01.2014 - 5 S 113/13

    Wo ist in WEG-Sachen die Berufung einzulegen?

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    Ohnehin sieht das Gerichtsverfassungsgesetz die Bildung von gesonderten Abteilungen wie für Familien- und Betreuungssachen (§§ 23b, 23c GVG) für Wohnungseigentumssachen nicht vor (vgl. zum Ganzen auch LG Duisburg, NZM 2014, 834, 835).
  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15
    In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f.; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    (b) Zum anderen fehlt es auch deshalb an der Offenkundigkeit, weil die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch eintritt, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (näher Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

    Daher hat der Senat die Wiedereinsetzung in einem Fall versagt, in dem der für allgemeine Zivilsachen zuständige Amtsrichter entschieden und der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht einzulegen war, nicht befolgt hatte (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

    Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung.
  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).
  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 16).

    In Verfahren mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug ist regelmäßig gerade nicht "leicht und einwandfrei" zu erkennen, welches Gericht zuständig ist, weil die Zuständigkeitskonzentration nur dann eintritt, wenn es sich in der Sache um eine sogenannte Binnenstreitigkeit handelt (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG aF i.V.m. § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG aF bzw. § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG nF i.V.m. § 43 Abs. 2 WEG nF; vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 16; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NZM 2017, 481 Rn. 15; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14).

    Aus der maßgeblichen richterlichen Sicht ist eine Zuständigkeitsprüfung zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sinnvoll, weil die Zuständigkeit erst nach Eingang der Verfahrensakten, oft auch erst anhand der Rechtsmittelbegründung, abschließend beurteilt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 16; Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 9; siehe auch BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10 f.).

  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    Ob eine Zuständigkeitskonzentration nach § 72 Abs. 2 GVG eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich tatsächlich um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 WEG handelt (BGH, Urt. v. 21. Februar 2020, V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 12; Urt. v. 13. Dezember 2019, V ZR 313/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. November 2015, V ZB 36/15, NJW-RR 2016, 255 Rn. 10 - je zu § 43 WEG a. F.).

    Rechtstechnisch bezieht sich die Regelung anders als etwa § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG gerade nicht auf das erstinstanzlich entscheidende Gericht (BGH NJW-RR 2016, 255 Rn. 10).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

    Handelt es sich, wie hier, um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, tritt die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NJW-RR 2016, 255 Rn. 10).
  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NJW-RR 2016, 255 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).
  • BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22

    Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Zuständigkeitsfrage für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, WuM 2016, 122 Rn. 12; vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, WuM 2010, 107 Rn. 10 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, VersR 2001, 392, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, MDR 2016, 1042 Rn. 18).
  • LG Kleve, 14.12.2017 - 6 S 23/17

    Objektive Klagehäufung in WEG-Sachen: Wo ist die Berufung einzulegen?

    § 72 Abs. 2 GVG stellt allein darauf ab, ob es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1-4 und 6 WEG gehandelt und nicht, ob der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - V ZB 36/15, Rn. 10 = MDR 2016, 205).

    Dies gilt insbesondere, weil die Amtsgerichte gesetzlich gar nicht verpflichtet sind, besondere Wohnungseigentumsabteilungen einzurichten (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - V ZB 36/15, Rn. 10 = MDR 2016, 205).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht