Rechtsprechung
BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags
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Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags
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FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags - datenbank.nwb.de
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Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abschiebehaft - und der Antrag auf Haftaufhebung nach Ablauf der Beschwerdefrist
Verfahrensgang
- AG Paderborn, 23.12.2015 - 11 XIV 40/15
- LG Paderborn, 18.02.2016 - 5 T 48/16
- BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15
Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im …
Auszug aus BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16
Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 6 ff.). - BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16
In dem Haftaufhebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags) möglich, wenn - wie hier - vor Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 ff.).
- BGH, 16.03.2017 - V ZB 147/16
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund von Beschlüssen über vorläufige …
Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4).Nach einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5).
- BGH, 25.04.2022 - XIII ZB 19/21
Zulässigkeit des Antrags der Person des Vertrauens auf Aufhebung der Haft eines …
Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4).