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   BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93   

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https://dejure.org/1993,50
BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93 (https://dejure.org/1993,50)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 (https://dejure.org/1993,50)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - V ZB 5/93 (https://dejure.org/1993,50)
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Anwalt des Prozeßunfähigen

§ 91 ZPO, Veranlasserprinzip, Kostenhaftung auch der prozeßunfähigen Partei, keine Haftung des Anwalts;

§ 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zulässigkeit und Begründetheit einer (im Gesetz nicht vorgesehenen) "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (hier bejaht)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Prozessuale Kostentragungspflicht - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Prozeßkostenauferlegung durch OLG - Außerordentliche Beschwerde

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Belastung des Prozeßbevollmächtigten mit den Prozeßkosten seiner prozeßunfähigen Partei

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 99; ZPO § 567 Abs. 4
    Kostentragungspflicht der prozeßunfähigen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 397
  • NJW 1993, 1865
  • ZIP 1993, 621
  • MDR 1993, 1249
  • VersR 1993, 1377
  • JR 1993, 326
 
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Wird zitiert von ... (179)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Die Fachgerichte sind dem im Wesentlichen gefolgt und haben ihrerseits versucht, neuartige Rechtsbehelfe zu ermöglichen, etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rechtsfigur der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. etwa BGHZ 119, 372 ; 121, 397 ; 130, 97 ).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

    Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Die Fachgerichte sind dem im Wesentlichen gefolgt und haben ihrerseits versucht, neuartige Rechtsbehelfe zu ermöglichen, etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rechtsfigur der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. etwa BGHZ 119, 372 ; 121, 397 ; 130, 97 ).
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