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   BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13   

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https://dejure.org/2013,33234
BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,33234)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2013 - V ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,33234)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,33234)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Aushändigung der Ablichtung des Haftantrags im Zusammenhang mit einer Abschiebungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 62; GG Art. 103 Abs. 1
    Notwendigkeit einer Aushändigung der Ablichtung des Haftantrags im Zusammenhang mit einer Abschiebungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Asylrecht - Betroffener muss Ablichtung des Haftantrags bekommen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 284/11

    Abschiebehaftverfahren: Notwendige Aushändigung eines - übersetzten -

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13
    Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN).

    Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13
    Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360).
  • BGH, 30.03.2012 - V ZB 59/12

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags i. R. der Haft zur Sicherung der

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13
    Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter durch Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; weitere Voraussetzung für eine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch eine erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht gewesen, die unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Der Betroffene, der zumeist schon auf Grund der Situation nicht in der Lage sein wird, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen, muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 281/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 16.01.2014 - V ZB 108/13

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines kasachischen Staatsangehörigen

    Es reicht zur Nachholung der Aushändigung jedenfalls aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6).

    Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen, wie zur Heilung des Verfahrensmangels außerdem erforderlich (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6), auch selbst (unter Beteiligung seiner Verfahrensbevollmächtigten und des Beteiligten zu 2 als seiner Vertrauensperson) persönlich angehört.

  • LG Paderborn, 08.07.2016 - 5 T 206/16

    Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten

    Soweit der Betroffene in seiner Beschwerde ausführt, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt und vollständig übersetzt wurde, so ist dies unschädlich, denn der Betroffene wird durch eine Rechtsanwältin vertreten und insoweit reicht die Einsichtnahmemöglichkeit durch die Rechtsanwältin (durch Einsicht in die Gerichtsakten) aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013, V ZB 6/13, nachgewiesen bei juris).
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