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   BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11   

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https://dejure.org/2011,1118
BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11 (https://dejure.org/2011,1118)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - V ZB 65/11 (https://dejure.org/2011,1118)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - V ZB 65/11 (https://dejure.org/2011,1118)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Nr 1 ZVG
    Zwangsversteigerung: Bezeichnung der Nutzungsart in der Terminsbestimmung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 37 Nr. 1
    Keine Aussage über rechtlich zulässige Nutzung eines Grundstücks bei Bezeichnung gem. § 37 Nr. 1 ZVG als "bebaut mit einem Einfamilienhaus"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausreichen der Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung zu einer Zwangsversteigerung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" bei Nutzung einiger Räume als Ingenieurbüro

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ordnungsgemäße Terminsbestimmung bei Bezeichnung eines auch als Büro genutzten Objekts als "Einfamilienhaus"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksbezeichnung in der Terminsbestimmung; Nutzungsort; Einfamilienhaus; gewerbliche Nutzung; Zwangsversteigerung

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Bezeichnung der Nutzungsart in der Terminsbestimmung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Bezeichnung der Nutzungsart in der Terminsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 37 Nr. 1
    Ausreichen der Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung zu einer Zwangsversteigerung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" bei Nutzung einiger Räume als Ingenieurbüro

  • rechtsportal.de

    ZVG § 37 Nr. 1
    Ausreichen der Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung zu einer Zwangsversteigerung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" bei Nutzung einiger Räume als Ingenieurbüro

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezeichnung eines Grundstücks beim Versteigerungstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 145
  • MDR 2011, 1444
  • NZM 2012, 134
  • WM 2011, 2363
  • Rpfleger 2012, 93
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 138/06

    Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ohne Verbindung der Verfahren

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, aaO; Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2997 Rn. 33 f. sowie BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163; insoweit in BGHZ 72, 234 nicht abgedruckt).

    aa) Welche Angaben in diesem Zusammenhang zu den zwingenden Anforderungen im Sinne von § 37 Nr. 1 ZVG gehören, hat der Senat noch nicht entschieden; die ganz überwiegende Auffassung hält eine über die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs angegebene Wirtschaftsart (z.B. Gebäude- und Freifläche) hinausgehende Beschreibung der Nutzung jedenfalls bei einem gewerblich oder gemischt genutzten Grundstück (z.B. Fabrikhalle, Reitanlage, Wohnhaus mit Restaurant) und bei einer außergewöhnlichen Bebauung (z.B. Schloss) für erforderlich (vgl. die Nachweise in Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998 Rn. 36).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung im Hinblick auf die Nutzungsart des Grundstücks zwar aussagekräftig sein, aber keine ins Einzelne gehende Beschreibung des Versteigerungsobjekts enthalten muss; exposéartige Beschreibungen sind nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998 Rn. 37).

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 160/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, verletzt ist, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365).

    Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, aaO; Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2997 Rn. 33 f. sowie BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163; insoweit in BGHZ 72, 234 nicht abgedruckt).

  • OLG Hamm, 22.11.1990 - 15 W 355/90
    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Da der Kreis der an einem Erwerb Interessierten je nach Nutzungsmöglichkeit regelmäßig ein anderer sein wird, ist eine solche Angabe wesentlich, um möglichen Interessenten den Anstoß zu geben, sich weitere Informationen zu dem Objekt zu beschaffen und ggf. als Bieter an der Versteigerung teilzunehmen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 2000, 172, 173).
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77

    Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, aaO; Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2997 Rn. 33 f. sowie BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163; insoweit in BGHZ 72, 234 nicht abgedruckt).
  • OLG Hamm, 02.12.1996 - 15 W 453/96
    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Dies geht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zurück, wonach die interessierte Öffentlichkeit bei der aus dem Grundbuch zur Wirtschaftsart übernommenen Angabe "Gebäude- und Freifläche" annehme, dass es sich um ein mit einem privaten Wohnhaus bebautes Grundstück handele, und deshalb einen besonderen Hinweis nur bei einem ganz oder teilweise gewerblich genutzten Objekt erwarte (OLG Hamm, Rpfleger 1992, 122 [zu A.]; 1997, 226; 2000, 172, 173).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Dass die Schuldner die Gerichtskosten des von ihnen erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.1989 - 9 U 148/87
    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11
    Die Bezeichnung eines Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG hat nur beschreibenden Charakter, trifft also keine Aussage über dessen rechtlich zulässige Nutzung (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1990, 452).
  • BGH, 03.04.2014 - V ZB 41/13

    Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 12).
  • BGH, 29.10.2020 - V ZB 13/20

    Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung

    aa) Die Terminsbestimmung soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7).
  • BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks

    a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365).

    Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 19.09.2014 - V ZA 16/14

    Die Erinnerung im Zwangsversteigerungsverfahren - und die Zuschlagsbeschwerde

    Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks ("Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage") nicht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist.
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