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   BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15   

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https://dejure.org/2016,3792
BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,3792)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - V ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,3792)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,3792)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 4 ZPO
    Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht

  • IWW

    § 511 Abs. 4 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbleiben der Begründung einer vom Berufungsgericht nachgeholten Zulassungsentscheidung; Bemessung der Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage nach dem Wertverlust eines Grundstücks durch einen Überbau

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwer bei Klage auf Überbau, nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts

  • rewis.io

    Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 a Abs. 4
    Unterbleiben der Begründung einer vom Berufungsgericht nachgeholten Zulassungsentscheidung; Bemessung der Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage nach dem Wertverlust eines Grundstücks durch einen Überbau

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; ZPO § 511a Abs. 4 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Unterbleiben der Begründung einer vom Berufungsgericht nachgeholten Zulassungsentscheidung; Bemessung der Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage nach dem Wertverlust eines Grundstücks durch einen Überbau

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsgericht muss nachgeholte Zulassungsentscheidung nicht begründen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung - und die vom Berufungsgericht nachgeholte Zulassungsentscheidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berufungsgericht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung nicht verpflichtet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 509
  • MDR 2016, 608
  • FamRZ 2016, 815
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.01.2015 - V ZB 179/14

    Nachholung der Berufungszulassung durch das Berufungsgericht: Umfang der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).

    Die Entscheidung über die Zulassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).

    Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).

  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 56/15

    Statthaftigkeit der Berufung: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    a) Eine solche Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).

    Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 78/14

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Beschwer für das Erreichen der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    a) Eine solche Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).

    Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).

  • BGH, 23.01.1986 - V ZR 119/85

    Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung eines Überbaus

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 242/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    Die Entscheidung über die Zulassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).
  • BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06

    Rechtsmittelbeschwer und Streitwert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 72/11

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass sich das Berufungsgericht mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur unter dem Aspekt der Divergenz befasst, daher nicht, dass es die Reichweite dieses Zulassungsgrundes verkannt und deshalb nicht geprüft hat, ob das Urteil des Amtsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers beruht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09

    Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
  • BGH, 16.02.2023 - IX ZR 21/22

    Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung

    Dann ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit seiner Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO Rn. 12 f; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, MDR 2016, 608 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 113/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Dies wäre veranlasst gewesen, weil das Amtsgericht den Wert der auf TOP 4 bezogenen Anfechtungsklage mit 1.000 EUR bemessen hat, und daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 235/17

    Verletzung des Anspruchs des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör durch die

    Die Rechtsbeschwerde ist aber deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nachholung der Zulassung der Berufung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 17) und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt hat.

    Er liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296).

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 217/16

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung der Beschwer des Klägers bei Abweisung eines

    Zwar kann in der Revisionsinstanz die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 7).
  • LG Koblenz, 24.01.2022 - 2 S 72/20

    Beschlussanfechtung einer WEG

    Die Kammer lässt die Berufung zu (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Amtsgericht von seinem Standpunkt aus wegen des erstinstanzlich festgesetzten hohen Gesamtstreitwertes und des von ihm mit 1.500 EUR angenommenen Einzelstreitwertes für den Beiratsentlastungsbeschluss keinen Anlass gesehen hat, über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu entscheiden, die Beschwer der Beklagten für ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren nicht mehr als 600 EUR beträgt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2017, V ZB 113/16, Rn. 14, vom 21.01.2016, V ZB 66/15, Rn. 15, vom 29.01.2015, V ZB 179/14, Rn. 7 und vom 06.10.2011, V ZB 72/11, Rn. 6 f.).
  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 2/17

    Berufung des zu einer Leistungserbringung verurteilten Beklagten: Beschwer nach

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die bisher unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nachholen müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 mwN), sollte die Beschwer des Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner Verurteilung zur Stabilisierung des Zauns - wider Erwarten - unter 600 EUR liegen.
  • BGH, 11.11.2021 - V ZB 21/21

    Berufungsstreitwert im Streit über die Sicherung eines Grundstücks durch

    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht das ihm bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und der Klägerin damit den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 25.11.2021 - V ZB 97/20

    Zulässigkeit der statthaften Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der

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