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   BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15   

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https://dejure.org/2016,9289
BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,9289)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - V ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,9289)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - V ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,9289)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 62 Abs. 1 FamFG, § ... 23 FamFG, § 426 FamFG, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 62 FamFG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer auf die Sicherung von Rücküberstellungen von Asylbewerbern ausgerichten Haftanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 115/2008/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
    Unzulässigkeit einer auf die Sicherung von Rücküberstellungen von Asylbewerbern ausgerichten Haftanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und die Individualisierung des Betroffenen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 74/15

    Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15
    Das ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5).

    Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 13).

    Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 14).

  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 54/14

    Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15
    Das ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5).

    Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 13).

    Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sogenannte Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-II- Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14 juris Rn. 1 für Dublin-III- Verordnung).

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15
    Die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil abzusehen war, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 174/14

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines georgischen Staatsangehörigen;

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15
    Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 14).
  • BGH, 03.03.2015 - V ZB 108/14

    Unzulässigkeit des Stützens einer Haftanordnung auf die Sicherstellung von

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15
    Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sogenannte Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-II- Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14 juris Rn. 1 für Dublin-III- Verordnung).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 50/20

    Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen bei der

    Für einen Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG und einen nach dessen Erledigung in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gälte nichts anderes (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 75/15, juris Rn. 8).

    Das gilt auch für Rechtsmittel in Freiheitsentziehungssachen (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5, vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 5, vom 21. April 2016 - V ZB 73/15, juris Rn. 5, vom 17. März 2016 - V ZB 75/15, juris Rn. 9, und vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 6).

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