Rechtsprechung
BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
ZVG §§ 150 Abs. 1, 152a, 153 Abs. 1; ZwVwV §§ 1, 17; BGB § 654
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verwirkung eines Anspruchs auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung aufgrund einer Aufnahme dieser Tätigkeit neben dem Rechtspflegerberuf ohne erforderliche Genehmigung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verwirkung der Vergütung bei Bestellung eines Rechtspflegers zum Zwangsverwalter innerhalb seines Behördenbereichs
- Judicialis
BGB § 654; ; ZPO § 574; ; ZVG § 150 Abs. 1; ; ZVG § 153 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwirkung eines Anspruchs auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung aufgrund einer Aufnahme dieser Tätigkeit neben dem Rechtspflegerberuf ohne erforderliche Genehmigung
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Verfahrensrecht - Vollstreckungsrechtspfleger: Vergütungsanspruchsverwirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangsverwaltung als Nebentätigkeit des Rechtspflegers
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Zwangsverwaltungen
Besprechungen u.ä.
- wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)
Bestellung eines Rechtspflegers ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung
Verfahrensgang
- AG Esslingen, 27.02.2009 - 1 L 26/08
- LG Stuttgart, 24.04.2009 - 19 T 126/09
- BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 426
- MDR 2010, 105
- NZM 2010, 53
- Rpfleger 2010, 151
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 23.09.2009 - V ZB 90/09
Unbefugtes Führen eines Doktortitels oder Diplomtitels i.R.e. Bestellung zum …
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Die im Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Bestimmung ist - wie der Senat in einem nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen Beschluss (v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 8 bis 13, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits ausgeführt hat - auch auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters analog anzuwenden.Wegen des Strafcharakters des § 654 BGB muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig" erweist (…BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 332/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15).
Die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung analog § 654 BGB setzt zwar eine schwere Verletzung der Treuepflichten gegenüber den Beteiligten, jedoch nicht eine Schädigung ihres Vermögens voraus (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 15, zur Veröffentlichung bestimmt).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Verwirkung der Vergütung auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Bestellung zum Zwangsverwalter nicht durch Täuschung mit unrichtigen Angaben über seine Qualifikation erschlichen hat (dazu BGHZ 159, 122, 132; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 16 ff.).
Für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung ist vielmehr entscheidend, ob der Beteiligte zu 1 seine Treupflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGHZ 159, 122, 131; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15).
Bei einer solchen Treupflichtverletzung ist der Verlust des Anspruchs auf die Vergütung nicht unverhältnismäßig, wenn der Zwangsverwalter zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Vorteile sich grob rücksichtslos über die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten hinweggesetzt hat (BGHZ 159, 122, 133; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33).
Die auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.).
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02
Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und …
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Da der Vergütungsanspruch des Verwalters nach § 654 BGB verwirkt sei, wenn dieser sich sein Amt durch Täuschung erschlichen habe (BGHZ 159, 122 ff.), müsse dasselbe in den Fällen gelten, in denen der Zwangsverwalter seine Bestellung durch kollusives Zusammenwirken mit dem für die Bestellung des Zwangsverwalters zuständigen Rechtspflegeorgan erlangt habe.Der Anspruch entfiel auch nicht durch dessen Entlassung aus dem Amt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 ZVG, selbst wenn diese aus wichtigem Grund erfolgte (vgl. BGHZ 159, 122, 130).
Der in § 654 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige seines Entgeltanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines Treubruchs als unwürdig erwiesen hat, ist auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Insolvenz- (BGHZ 159, 122, 131) und des Zwangsverwalters (…Senat, a.a.O.) zu übertragen.
Die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung analog § 654 BGB setzt zwar eine schwere Verletzung der Treuepflichten gegenüber den Beteiligten, jedoch nicht eine Schädigung ihres Vermögens voraus (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.;… Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 15, zur Veröffentlichung bestimmt).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Verwirkung der Vergütung auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Bestellung zum Zwangsverwalter nicht durch Täuschung mit unrichtigen Angaben über seine Qualifikation erschlichen hat (dazu BGHZ 159, 122, 132;… Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 16 ff.).
Für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung ist vielmehr entscheidend, ob der Beteiligte zu 1 seine Treupflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGHZ 159, 122, 131;… Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15).
Bei einer solchen Treupflichtverletzung ist der Verlust des Anspruchs auf die Vergütung nicht unverhältnismäßig, wenn der Zwangsverwalter zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Vorteile sich grob rücksichtslos über die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten hinweggesetzt hat (BGHZ 159, 122, 133;… Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33).
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2002 - 4 S 1374/02
Zusammentreffen von Behördenzuständigkeitsbereich und Nebentätigkeit
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Die nach dem Gesetz zwingende Versagung einer Nebentätigkeit bei einem Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 224) sichert in den Fällen, in denen es um die Bestellung eines beim Vollstreckungsgericht tätigen Rechtspflegers zum Zwangsverwalter geht, die unparteiische und unbefangene Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsgericht nach §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1 ZVG.Denn hier ist nicht über die den Beteiligten zu 1 in einem Disziplinarverfahren möglicherweise entlastenden Umstände zu entscheiden, welche sich daraus ergeben könnten, dass der Dienstherr auf seinen Genehmigungsantrag nicht (alsbald) reagiert und dem Beteiligten zu 1 nicht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 224) klar und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die beantragte Genehmigung versagt werden muss.
- BGH, 07.05.1974 - VI ZR 7/73
Berufsverbot - Rechtsanwalt - Gewinnersatzanspruch - Fehlende Genehmigung
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Die Verletzung der Vorschriften über Nebentätigkeiten ist zwar ein Dienstvergehen des Beamten, das als solches jedoch nur mit den Mitteln des Disziplinarrechts (vgl. dazu: BVerwGE 98, 370, 377; 113, 337, 338) und nicht mit dem Verlust des Anspruchs auf die Vergütung aus geleisteter Tätigkeit zu ahnden sein könnte (vgl. zur Wirksamkeit des Anspruchs auf eine Vergütung aus einer nicht genehmigten privatrechtlichen Tätigkeit des Beamten: BGH, Urt. v. 7. Mai 1974, VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; OLG Schleswig; SchlAnz 1974, 205). - BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02
Regelvergütung des Zwangsverwalters
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Als ehemaligem Zwangsverwalter steht dem Beteiligten zu 1 grundsätzlich nach §§ 152a, 153 ZVG der gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung zu (BGHZ 152, 18, 22). - BGH, 10.06.1959 - V ZR 204/57
Zwangsverwalter-Bestellung
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Die Bestellung des Beteiligten zu 1 war zwar - wovon das Beschwerdegericht auch ausgegangen ist - nach § 150 Abs. 1 ZVG wirksam, obwohl sie bei richtiger Handhabung hätte unterbleiben müssen (Senat, BGHZ 30, 173, 175). - VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
Beamteter Notar als Testamentsvollstrecker
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Das Gesetz will so in erster Linie denkbaren Konflikten zwischen kollegialer Rücksichtnahme und unparteiischer und unbefangener Amtswahrnehmung vorbeugen, denen sich Angehörige derselben Dienststelle ausgesetzt sehen könnten, insbesondere wenn sie mit einer Zulassung zu einer solchen Nebentätigkeit oder mit den Ergebnissen solcher Nebentätigkeit befasst wären (VGH Mannheim, Die Justiz 1990, 68, 69). - BVerwG, 01.06.1999 - 1 D 49.97
Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen …
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Die Verletzung der Vorschriften über Nebentätigkeiten ist zwar ein Dienstvergehen des Beamten, das als solches jedoch nur mit den Mitteln des Disziplinarrechts (vgl. dazu: BVerwGE 98, 370, 377; 113, 337, 338) und nicht mit dem Verlust des Anspruchs auf die Vergütung aus geleisteter Tätigkeit zu ahnden sein könnte (…vgl. zur Wirksamkeit des Anspruchs auf eine Vergütung aus einer nicht genehmigten privatrechtlichen Tätigkeit des Beamten: BGH, Urt. v. 7. Mai 1974, VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; OLG Schleswig; SchlAnz 1974, 205). - BGH, 19.05.2005 - III ZR 322/04
Formularmäßiger Ausschluss von Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Wegen des Strafcharakters des § 654 BGB muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 332/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424;… Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15). - BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05
Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen …
Auszug aus BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09
Objektivität und Unbefangenheit der für das Vollstreckungsgericht handelnden Rechtspfleger gegenüber dem Zwangsverwalter sind im Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners unerlässlich, weil der Zwangsverwalter nach § 1 Abs. 1 ZwVwV von Weisungen der Verfahrensbeteiligten nicht abhängig, sondern bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts unterworfen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 10/05, WM 2005, 1323). - LG Stuttgart, 09.09.2008 - 19 T 316/08
- LG Frankfurt/Main, 02.03.2023 - 17 O 64/22
Maßgeblichkeit des Erwerbszweckes für die Anwendbarkeit des …
Nach § 654 BGB wird ein Makler seines Provisionsanspruches verlustig, wenn er sich seiner durch Verletzung einer Treupflicht als unwürdig erwiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - V ZB 77/09). - LG Stuttgart, 01.10.2010 - 19 T 240/10
Verjährung der Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters, …
In einem Beschwerdeverfahren über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist nach Meinung der Kammer wie auch bei einem Rechtsmittel betreffend die Höhe einer Zwangsverwaltervergütung eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil das Verfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (BGH Beschl. v. 22. Oktober 2009, V ZB 77/09, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.). - AG Goslar, 29.04.2010 - 33 IN 94/09
Berücksichtigung der Abweichung von qualitativen und quantitativen Merkmalen vom …
Eine Verwirkung der Vergütung eines Zwangsverwalters hat der BGH in seinem Beschl. v. 22.10.2009 - V ZB 77/09 , ZInsO 2009, 2409 , für den Fall festgestellt, dass ein Rechtspfleger ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung in dem Bezirk des AG, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und dieses Amt auch ausübt.