Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17910
BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16 (https://dejure.org/2017,17910)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - V ZB 84/16 (https://dejure.org/2017,17910)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 (https://dejure.org/2017,17910)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17910) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1193 Abs 1 S 3 BGB, § 1234 BGB
    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

  • IWW

    § 1193 BGB, § ... 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, §§ 20, 22 ZVG, § 788 ZPO, § 751 Abs. 1 ZPO, § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1193 Abs. 1 BGB, § 1194 BGB, § 488 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 30a ZVG, § 1234, Artikel 6 Nr. 8 des Risikobegrenzungsgesetzes, § 1193 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 13 ZVG, § 12 Nr. 2 ZVG, § 44, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG, § 1234 BGB, § 205 BGB, § 197 Abs. 2 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1234 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 1234 Abs. 2 Satz 1, § 97 ZPO, § 26 Nr. 1 RVG, § 26 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1193 Abs. 1 S. 3, 1234

  • Wolters Kluwer

    Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen; Kündigung des Kapitals der Grundschuld; Androhung der Zwangsversteigerung und Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1193 Abs. 1 Satz 3, § 1234
    Zwangsversteigerung nur wegen Grundschuldzinsen erst nach deren eigenständiger Androhung und Verstreichen einer sechsmonatigen Wartefrist

  • rewis.io

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen; Kündigung des Kapitals der Grundschuld; Androhung der Zwangsversteigerung und Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten

  • datenbank.nwb.de

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für Zwangsversteigerung aus Sicherungsgrundschuld wegen dinglicher Zinsen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Zwangsversteigerung aus dinglichen Zinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwangsversteigerung aus Grundschuldzinsen erst nach Frist von sechs Monaten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zwangsversteigerung aus Grundschuldzinsen erst nach Frist von sechs Monaten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zwangsversteigerung: Anordnung der Zwangsversteigerung aus dinglichen Zinsen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen der Zwangsversteigerung wegen Grundschuldzinsen (IVR 2017, 102)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2469
  • MDR 2017, 848
  • DNotZ 2018, 211
  • WM 2017, 1149
  • Rpfleger 2017, 567
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es, wie hier, um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8 und vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, WM 2011, 642 Rn. 22).
  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 253/10

    Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstück einer GbR: Entsprechende Anwendung

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es, wie hier, um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8 und vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, WM 2011, 642 Rn. 22).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2001 - 9 U 205/00

    Sicherungsgrundschuld - Fälligkeit von Zinsen - nachträgliche sachliche

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Unbestritten ist im Anschluss an Planck/Strecker (BGB, 5. Aufl., § 1193 Anm. 4) ferner, dass es sich bei diesen allgemeinen Vorschriften um die in dem heutigen § 488 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung über die Fälligkeit von Darlehenszinsen handelt (OLG Stuttgart, WM 2001, 2206; LG Augsburg, Rpfleger 1986, 211, 212; jurisPK-BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1193 Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 11; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 1193 Rn. 10; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1193 Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1193 Rn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1193 Rn. 5).
  • BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98

    Verjährung des Zinsanspruchs aus Sicherungsgrundschulden

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Diese Frage verneint der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren abweichenden Rechtsprechung (Urteile vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335 f. und vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, ZfIR 2010, 455 Rn. 441, insoweit nicht in BGHZ 185, 133 abgedruckt).
  • BGH, 29.03.2007 - V ZB 160/06

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    (bb) Zwar könnte er das Verfahren durch die Zahlung der rückständigen Zinsen abwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 16).
  • BGH, 19.06.1986 - IX ZR 141/85

    Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Hinzu kommt, dass der Gläubiger auf den einfacheren Weg - z.B. auf die Vollstreckung eines vorhandenen Titels statt einer neuen Klage - nicht verwiesen werden kann, wenn er für den gewählten Weg verständige Gründe hat (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 128 f.).
  • LG Augsburg, 26.02.1986 - 4 T 644/86
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Unbestritten ist im Anschluss an Planck/Strecker (BGB, 5. Aufl., § 1193 Anm. 4) ferner, dass es sich bei diesen allgemeinen Vorschriften um die in dem heutigen § 488 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung über die Fälligkeit von Darlehenszinsen handelt (OLG Stuttgart, WM 2001, 2206; LG Augsburg, Rpfleger 1986, 211, 212; jurisPK-BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1193 Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 11; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 1193 Rn. 10; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1193 Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1193 Rn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1193 Rn. 5).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Diese Frage verneint der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren abweichenden Rechtsprechung (Urteile vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335 f. und vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, ZfIR 2010, 455 Rn. 441, insoweit nicht in BGHZ 185, 133 abgedruckt).
  • BGH, 07.10.2020 - VII ZB 56/18

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde:

    Dies habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 - inzidenter entschieden.

    cc) Der vom Beschwerdegericht für seine Entscheidung herangezogene Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 - steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da er das Klauselerteilungsverfahren und dessen Prüfungsumfang nicht betrifft (vgl. Lindemeier RNotZ 2020, 86, 91).

    Soweit dort zur Begründung einer den Schutz des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf Grundschuldzinsen erstreckenden Rechtsanalogie ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Vorschrift sicherstellen wollen, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibe und dieser vor der Zwangsversteigerung und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung haben solle (BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 Rn. 17, 21, NJW 2017, 2469), erfordert diese Zielsetzung, wie ausgeführt, keine - im formalisierten System der Klauselerteilung grundsätzlich nicht vorzunehmende - Überprüfung der Wirksamkeit eines erklärten Nachweisverzichts unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Freckmann, BKR 2020, 301, 302).

  • OLG München, 13.04.2018 - 34 Wx 381/17

    Zur Voraussetzung der Androhung der Vollstreckung bei Bestehen einer

    Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschluss vom 23.6.2016 - 34 Wx 189/16; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 2469), wonach zur Schließung einer Gesetzes- und Schutzlücke die Versteigerung aus den dinglichen Grundschuldzinsen in Anlehnung an §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Einhaltung einer sechsmonatigen Wartefrist angedroht werden muss, wenn eine Kündigung des Grundschuldkapitals (zunächst) unterbleibt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des aus der persönlichen Forderung vollstreckenden Gläubigers eine Vollstreckungsandrohung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist voraussetzt.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof obiter dicta ausgeführt, von dem Erfordernis einer Versteigerungsandrohung bzw. einer Kündigung des Kapitals und des Verstreichens der Wartefrist könne nach § 307 Abs. 1 BGB auch nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden, weshalb diese Erfordernisse auch dann gälten, wenn der Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung (Hervorhebung durch den Senat) wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31).

    erst ab Verwertungsreife (str.; so wohl BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31; Clemente ZfIR 2008, 589/596; a. A. LG Lübeck Rpfleger 2009, 451/452; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1193 Rn. 10 und Vorbem zu §§ 1191 ff Rn. 206; MüKo/Lieder BGB 7. Aufl. § 1193 Rn. 13; Langenbucher NJW 2008, 3169/3172; Schmid/Voss DNotZ 2008, 740/751 f.; Dieckmann NZM 2008, 865/868; Derleder ZIP 2009, 2221/2227; Volmer MittBayNot 2009, 1/5; Kesseler NJW 2017, 2442/2444; Volmer MittBayNot 2017, 560/563; Böttcher ZfIR 2018, 121/124) - gemäß § 867 Abs. 3 ZPO die Zwangsversteigerung des Grundstücks in Vollstreckung der Sicherungshypothek auf der Grundlage des der Hypothek zugrundeliegenden persönlichen Titels betreiben, ohne sich zusätzlich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen zu müssen.

    Mit § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen (vgl. auch BGH NJW 2017, 2469 Rn. 17).

    Soweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2469 Rn. 32 a.E.) zu entnehmen ist, dass bei einer Vollstreckung der dinglichen Zinsen einer Sicherungsgrundschuld das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan auch bei erteilter Klausel die Verwertungsreife, nämlich die fristgerechte Androhung der Versteigerung, zu prüfen und zu beachten hat, kann dies auf die nur der Sicherung dienende Eintragung einer Zwangshypothek aus den unter (ii) dargestellten Gründen nicht übertragen werden.

  • OLG München, 25.06.2018 - 34 Wx 144/18

    Erfolgloses Rechtsmittel - Eintragung einer Zwangshypothek

    Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.6.2016 - 34 Wx 189/16 und vom 13.4.2018 - 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16).

    (1) Zwar setzt die Zwangsversteigerung wegen der fälligen dinglichen Grundschuldzinsen in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Grundschuldkapitals oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten bis zur Antragstellung des Gläubigers zum Versteigerungsgericht voraus (BGH NJW 2017, 2469).

    Auch hat der Bundesgerichtshof obiter dicta ausgeführt, von dem Erfordernis einer Versteigerungsandrohung bzw. einer Kündigung des Kapitals und des Verstreichens der Wartefrist könne nach § 307 Abs. 1 BGB nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden; diese Erfordernisse gälten mithin auch dann, wenn der Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung (Hervorhebung durch den Senat) wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31).

    Zwar kann auch der Gläubiger einer Zwangshypothek - jedenfalls ab Verwertungsreife (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31; Clemente ZfIR 2008, 589/596) - gemäß § 867 Abs. 3 ZPO die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf der Grundlage des persönlichen Titels betreiben, ohne sich zusätzlich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen zu müssen.

    Mit § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen (vgl. auch BGH NJW 2017, 2469 Rn. 17).

    Wenn der Bundesgerichtshof ausführt (NJW 2017, 2469 Rn. 32 a.E.), dass bei einer Vollstreckung wegen der Grundschuldzinsen das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan trotz erteilter - einfacher - Klausel die Verwertungsreife, nämlich die fristgerechte Androhung der Versteigerung, zu prüfen und zu beachten hat, betrifft dies einen anderen und aus den unter bb) dargestellten Gründen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • AG Münster, 26.06.2018 - 9 K 4/18

    Notarielle Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsklausel,

    Dieser Ansatz lässt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.3.2017 - V ZB 84/16 - allerdings nicht mehr aufrechterhalten.

    Insbesondere darf hier auch nicht unberücksichtigt bleiben, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.3.2017 nochmals im Zusammenhang mit der Intention des Risikobegrenzungsgesetzes (vgl. BGH, B. v. 30.3.2017- V ZB 84/16 - Seite 8 ff., Rdn. 16 f.) hervorgehoben hat.

    Dort betont der Bundesgerichtshofe nochmals, "der Gesetzgeber habe mit der zwingenden Ausgestaltung der Regelungen über die Fälligkeit des Grundschuldkapitals erreichen wollen, dass der Schuldner von der Zwangsversteigerung nicht überrascht werde, ihm vielmehr vor deren Anordnung stets ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehe, um sich auf die Situation einzustellen." (vgl. BGH, B.v. 30.3.2017 - V ZB 84/16 - Seite 6/7 Rdn. 13).

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19

    Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das

    Streiten aber - wie hier - Gläubiger und Schuldner über die Verteilung des Versteigerungserlöses, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 ZPO bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33).
  • LG Hamburg, 02.12.2020 - 328 T 49/20

    Wirksamkeit einer durch Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel;

    Dem steht auch die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 nicht entgegen.

    Die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung ist auch nicht gemäß § 751 Abs. 1 ZPO unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16, zu Recht erfolgt.

    Hingegen ist § 751 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig und stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO nötig, wenn der Fristbeginn durch ein anderes Ereignis bestimmt wird, das nur unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln ist, wobei dies selbst dann gilt, wenn etwa der Fristbeginn (z.B. der Tag der Zustellung oder Rechtskraft) den Prozessakten entnommen werden kann (BeckOK ZPO/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; vgl. auch Zöller/Seibel, a.a.O.; a.A.: BGH, Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, NJW 2017, 2469).

    Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 751 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt hat, da die 6-monatige Frist gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB noch nicht abgelaufen war, überzeugt die Kammer vor diesem Hintergrund nicht (wie hier: Clemente, ZfIR 2017, 523, 525).

    Die Kammer geht, anders als der BGH im Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, nicht von der Anwendbarkeit des § 751 Abs. 1 ZPO auf die Kündigung einer Grundschuld aus.

  • AG Münster, 30.08.2018 - 9 K 4/18

    Notarielle Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsklausel,

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 30.3.2017 - V ZB 84/16 mit der Thematik der Vollstreckung einer Sicherungsgrundschuld auseinander gesetzt.

    Vielmehr hält der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.3.2017 - V ZB 84/16 - die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen nur dann für zulässig, wenn in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten, erfolgt ist.

  • OLG München, 20.07.2022 - 7 U 6031/20

    Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

    Ob dies - bei 1970 und 2007 begründeten, sofort fälligen - Grundschulden analog § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderlich ist (vgl. zur Rechtslage seit 2008 BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16; Herrler in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1193 Rn. 4), kann dahinstehen.
  • BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17

    Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf

    Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es - wie hier - um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33 mwN).
  • LG Trier, 26.01.2018 - 5 T 5/18

    Voraussetzung für Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung

    Das Vollstreckungsgericht hat mit Verfügung vom 04.12.2017 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 30.03.2017 (Az: V ZB 84/16) darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Nachweis der Kündigung des Kapitals und das Verstreichen einer Wartefrist von 6 Monaten voraussetze und zur Vorlage des Kündigungsschreibens nebst Zugangsnachweis an die beiden Schuldner aufgefordert.

    Im Hinblick auf den zitierten Beschluss des BGH vom 30.03.2017 zu Az: V ZB 84/16 sind keine Gründe ersichtlich die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

  • LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 25 T 284/19
  • OLG Nürnberg, 12.10.2017 - 15 W 1742/17

    Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken)

  • LG Düsseldorf, 15.04.2019 - 25 T 229/19
  • LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22

    Verteilung des Verkaufserlöses aus einem Grundstücksverkauf zwischen

  • LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19

    Zwangsversteigerung

  • OLG Nürnberg, 12.10.2017 - 15 W 1860/17

    Zustellung der volltreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht an

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht