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   BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13   

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https://dejure.org/2013,35348
BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13 (https://dejure.org/2013,35348)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2013 - V ZB 90/13 (https://dejure.org/2013,35348)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13 (https://dejure.org/2013,35348)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 AufenthG, § 15 Abs 6 S 3 AufenthG, § 62 Abs 1 S 3 AufenthG, § 26 FamFG
    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Verhältnismäßigkeit eines längeren Aufenthalts bei an Epilepsie erkranktem Kind

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des weiteren Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens gegen einen Asylsuchenden, dessen Ehefrau und dessen minderjährige Kinder

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2
    Transitbereich, Flughafen, Zurückweisungshaft, Freiheitsentziehung, Zurückschiebungshaft, Sachverhaltsermittlung, richterliche Sachverhaltsermittlung, Amtsermittlung, Haftbeschluss, medizinische Versorgung, medizinische Behandlung, Kindeswohl, Verhältnismäßigkeit, ...

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Verhältnismäßigkeit eines längeren Aufenthalts bei an Epilepsie erkranktem Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 6 S. 1
    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des weiteren Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens gegen einen Asylsuchenden, dessen Ehefrau und dessen minderjährige Kinder

  • datenbank.nwb.de

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Verhältnismäßigkeit eines längeren Aufenthalts bei an Epilepsie erkranktem Kind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den angeordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT-Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5).

    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23).

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11

    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

    Insbesondere darf auch die Verlängerung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefällen und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den angeordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT-Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5).

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 189/10

    Abschiebungshaft: Erforderlichkeit des Einvernehmens der zuständigen

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Es kommt allein auf die objektive Sach und Rechtslage an (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 für die Nichterwähnung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens).
  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 116/11

    Beurteilung einer Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 89/13

    Richterliche Aufklärung bei Verlängerung des Aufenthaltes eines Kindes in einem

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Der Betroffene traf am 3. März 2013 mit seiner Ehefrau (Verfahren V ZB 89/13 des Senats) und seinen drei minderjährigen Kindern aus Zypern auf dem Luftweg auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein.
  • BGH, 31.01.2012 - V ZB 117/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    a) Für die Anordnung des weiteren Transitaufenthalts über 30 Tage hinaus gilt jedenfalls die für die Anordnung einer Freiheitsziehung unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (für Freiheitsentziehung: BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660).
  • EGMR, 25.06.1996 - 19776/92
    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 89/13

    AMUUR v. FRANCE

    Die Betroffene traf am 3. März 2013 mit ihrem Ehemann (Verfahren V ZB 90/13 des Senats) und ihren drei minderjährigen Kindern aus Zypern auf dem Luftweg auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein.
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    (1) Auch die Vorschriften über die Anordnung von Zurückweisungshaft und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt).
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16

    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des

    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 178/16

    Erwarten der Abreise innerhalb der Anordnungsdauer hinsichtlich Zulässigkeit der

    Der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers steht nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG jedenfalls dann gleich, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 170/16, FGPrax 2017, 136 Rn. 6 mwN).

    Die Notwendigkeit einer Prognose im dargestellten Sinn und der auch für den Transitaufenthalt geltende Grundsatz, dass die Haft auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 23; Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 6), werden vielmehr in § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG zusammengefasst.

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 164/16

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Bei der von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt) Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2016 - V ZB 13/10, juris Rn. 17 für die Zurückschiebung).
  • BGH, 30.06.2016 - V ZB 143/14

    Transitaufenthaltssache: Verlängerung wegen Beschaffung der erforderlichen

    a) Der Senat hat bislang offengelassen, ob die auf die Anordnung von Abschiebungs- und Rücküberstellungshaft zugeschnittene Vorschrift des § 417 Abs. 2 FamFG auch auf den Antrag auf Verlängerung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG anzuwenden ist und ob ein Verfehlen der Anforderungen von § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne Sachprüfung zur Unzulässigkeit der Verlängerung führt (Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 7).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 94/19

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Feststellung der

    aa) Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der auf die richterliche Anordnung weiteren Aufenthalts entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 9), dürfen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
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