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   BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71   

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https://dejure.org/1973,542
BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71 (https://dejure.org/1973,542)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1973 - V ZR 10/71 (https://dejure.org/1973,542)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1973 - V ZR 10/71 (https://dejure.org/1973,542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehende Grundpfandrechte an einem Tankstellengrundstück - Rechtsgeschäftliche Beschränkung der Vorrangseinräumung - Anforderungen an die Auslegung von Grundbucheintragungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 226
  • NJW 1973, 1195 (Ls.)
  • NJW 1973, 846
  • MDR 1973, 572
  • DNotZ 1973, 410
  • DB 1973, 1598
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 06.02.1915 - V 409/14

    Vorrangseinräumung; Baugeldhypothek

    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Dies wurde in einem Teil der Entscheidungen sogar als Regel angenommen (RGZ 76, 373, 375/6; 86, 221, 223; ebenso Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. Aufl. § 880 Rdn. 3; vgl. dazu BGB - RGRK - 11. Aufl. § 880 Anm. 20); in einem ändern Teil dagegen wurde ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ausdrücklich verneint und auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abgestellt (RG JW 1906, 353; Recht 1907 Nr. 3250; Recht 1911 Nr. 2895; VarnRspr 1909 Nr. 408; ebenso Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 880 Rdn. 15; Erman/Westermann, BGB 5. Aufl. § 880 Nr. 6).
  • BGH, 21.11.1969 - V ZR 149/66

    Dingliche Sicherung eines Zwischenkredits

    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Sieht man vorerst von der Abtretung an die Beklagte ab, so stand das Grundpfandrecht also zunächst nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin als auflösend bedingte, sogenannte vorläufige Eigentümergrundschuld zu und verwandelte sich insoweit, als die Auszahlung dieses Darlehens endgültig unterblieb, nämlich in Höhe von 15.000 DM (und Nebenforderungen), spätestens mit der Nichtvalutierungserklärung der Hypothekenbank vom 14. April 1967 in eine unbedingte, sogenannte endgültige Eigentümergrundschuld (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1969, V ZR 149/66, BGHZ 53, 60, 62/65).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56

    Löschungsvormerkung in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Gemäß dem Zuschlagsbeschluß sind sämtliche eingetragenen Grundpfandrechte erloschen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fortdauern, soweit dies nicht durch den veränderten Gegenstand (Erlös statt Grundstück) ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1957, V ZR 235/56, BGHZ 25, 382, 384).
  • BGH, 28.03.1969 - V ZR 49/68

    Anspruch auf Erlösherausgabe aus der Versteigerung eines Hausgrundstücks -

    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Auch für die Auslegung materiellrechtlicher Willenserklärungen wie der Einigung (§ 873 BGB) hat es der Senat im Urteil vom 28. März 1969 (V ZR 49/68, WM 1969, 863, 865 mit Nachw.) für unzulässig erklärt, auf Umstände zurückzugreifen, die außerhalb der auszulegenden Urkunde liegen und nicht für jeden Leser ohne weiteres erkennbar sind, und eine Willensrichtung der Beteiligten zu berücksichtigen, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat.
  • BGH, 02.12.1964 - V ZR 173/62
    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen ist auf ihren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus ihnen für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 1964, V ZR 173/62, NJW 1965, 393 mit Nachweisen).
  • RG, 14.06.1911 - V 411/10

    Vorrangseinräumung; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71
    Dies wurde in einem Teil der Entscheidungen sogar als Regel angenommen (RGZ 76, 373, 375/6; 86, 221, 223; ebenso Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. Aufl. § 880 Rdn. 3; vgl. dazu BGB - RGRK - 11. Aufl. § 880 Anm. 20); in einem ändern Teil dagegen wurde ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ausdrücklich verneint und auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abgestellt (RG JW 1906, 353; Recht 1907 Nr. 3250; Recht 1911 Nr. 2895; VarnRspr 1909 Nr. 408; ebenso Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 880 Rdn. 15; Erman/Westermann, BGB 5. Aufl. § 880 Nr. 6).
  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Grundbucheintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung kann das Revisionsgericht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. BGHZ 60, 226, 230; 92, 351, 355).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Durch die Zuschlagserteilung ist nämlich der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dies nicht durch den veränderten Gegenstand (Erlös statt Grundstück) ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteile vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55, WM 1957, 979 f.; vom 23. Oktober 1957 - V ZR 235/56, BGHZ 25, 382, 384; vom 23. Februar 1973 - V ZR 10/71, BGHZ 60, 226, 228 und vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 91 Anm. 2.5 mwN).
  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01

    Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit; Erlöschen der Dienstbarkeit

    Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230; 145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.

    Ersteres läßt aber den Inhalt der tatsächlich bestellten dinglichen Rechte unberührt, während letzterem bei der Auslegung einer Grundbucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, BGHZ 60, 226, 230 f).

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 135/83

    Zur Auslegung einer Heimfallklausel

    Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut der die Einigung und Eintragungsbewilligung enthaltenden Urkunde und auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 47, 190, 196; 59, 205, 209; 60, 226, 231; 90, 181, 184) [BGH 16.02.1984 - V ZB 8/83].
  • OLG München, 26.06.2019 - 20 U 602/19

    Umfang des Wegerecht - Messungsanerkennung und Auflassung bei Begrenztheit des

    Soweit die Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1973 (V ZR 10/71, NJW 1973, 846) verweisen, wonach Umstände außerhalb der Urkunde nur bei Offenkundigkeit zur Auslegung herangezogen werden dürfen, ist dies hier nicht relevant.
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 187/82

    Erlaß eines Grundurteils über den erbbaurechtlichen Heimfallanspruch;

    Ausschlaggebend für die Auslegung ist, was aus unbefangener Sicht die nächstliegende Bedeutung des verwendeten Begriffs ist (BGHZ 60, 226, 231; Senatsurteil vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116).
  • BGH, 25.11.1977 - V ZR 102/75

    Vorliegen eines Feststellungsinteresses - Widerlegung einer Vermutung - Nachweis

    Soweit der erkennende Senat - ebenfalls in Fortführung reichsgerichtlicher Rechtsprechung (RG LZ 1917, 917; RGZ 131, 118) - in anderen Zusammenhängen ausgesprochen hat, daß es bei der Auslegung dinglicher Verträge unzulässig sei, auf Umstände zurückzugreifen, die außerhalb der auszulegenden Urkunde liegen, und eine Willensrichtung der Beteiligten zu berücksichtigen, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat (u.a. Urteil vom 28. März 1969, V ZR 49/68, WM 1969, 863, 865 hinsichtlich der Einigungserklärung über die Abtretung eines Grundpfandrechts; BGHZ 60, 226, 231 hinsichtlich der Vorrangseinräumung für eine Hypothek; ähnlich wohl Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. S. 120), ging es um die "im Grundbuchbereich im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz" geltenden besonderen Auslegungsregeln (BGHZ 60, 226, 230, 231).

    Schutzwürdige Interessen werden dadurch nicht verletzt: Die an der Auflassung Beteiligten selbst werden lediglich an dem übereinstimmend Gewollten festgehalten; für Dritte aber ist der maßgebliche Vertrauenstatbestand nicht die Auflassung, sondern die Eintragung im Grundbuch, für deren Auslegung es bei den dafür entwickelten strengen Grundsätzen (BGHZ 60, 226, 230 mit weiteren Nachw.) verbleibt.

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 6 U 107/06

    Anforderungen an die Konkretisierung abzuspaltender Grundstücke in einem

    Dementsprechend verlagert sich hier in der Praxis die Problematik der Bestimmtheit auf Fragen zur Formwahrung und die in diesem Zusammenhang entwickelte Andeutungstheorie sowie auf die im formellen Grundbuchbereich im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz geltenden besonderen (strengen) Auslegungsregeln (BGHZ 60, 226, 230, 231).
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    Die Rechte erloschen jedoch nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös trat; an diesem setzten sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegenstand, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete (BGHZ 25, 382, 384; 60, 226, 228).
  • BGH, 09.03.1973 - V ZR 77/71

    Reichweite einer Löschungsvormerkung zugunsten eines rangschlechteren

    Eine Löschungsvormerkung zugunsten eines rangschlechteren Grundpfandrechts bei Hypotheken, "wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben oder vereinigen werden, oder soweit eine Forderung nicht zur Entstehung gelangt", erstreckt sich in der Regel auch auf die Eigentümergrundschulden, die bis zur Valutierung durch die Hypothekengläubiger bestehen und vom Eigentümer an einen Zwischenfinanzierer abgetreten werden (Ergänzung zu dem zum Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 10/71).

    Wie der Senat in einem verwandten Fall wiederholt hat (vgl. das zur Aufnahme in BGHZ vorgesehene Urteil vom 25. Februar 1973 - V ZR 10/71), ist für die Auslegung von Grundbucheintragungen und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen nicht der individuelle Wille der konkret beteiligten Personen entscheidend, sondern derjenige Sinn, der sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.

  • OLG Koblenz, 22.02.2007 - 5 U 836/06

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grunddienstbarkeit; Auslegung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2020 - 7 S 2870/18

    Flurbereinigung: Klage gegen Begründung einer Wegedienstbarkeit auf dem

  • OLG Brandenburg, 12.06.2019 - 7 U 16/17

    Widerspruchsklage auf vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös

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