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   BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16   

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https://dejure.org/2017,3553
BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16 (https://dejure.org/2017,3553)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - V ZR 100/16 (https://dejure.org/2017,3553)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16 (https://dejure.org/2017,3553)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für die Rechtsverteidigung gegen die Unterlassung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken sowie eines Zustimmungsverlangens zur Änderung der Teilungserklärung

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 8, 9 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für die Rechtsverteidigung gegen die Unterlassung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken sowie eines Zustimmungsverlangens zur Änderung der Teilungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 522 Abs. 2
    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für die Rechtsverteidigung gegen die Unterlassung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken sowie eines Zustimmungsverlangens zur Änderung der Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wert der Beschwer richtet sich nach entstehenden Nachteilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der zweckwidrigen Nutzung: Beschwer? (IMR 2017, 210)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 06.11.2006 - 34 Wx 105/06

    Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16
    Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit der Beklagten zu dauernden Wohnzwecken in Frage (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - 34 Wx 105/06, juris Rn. 43 insoweit nicht in ZMR 2007, 302 abgedruckt).
  • BGH, 03.03.2015 - VIII ZR 279/14

    Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16
    bb) Indessen kann für die Bestimmung des Werts der Beschwer nicht auf §§ 8, 9 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 mwN) zurückgegriffen werden.
  • BGH, 12.11.2014 - V ZR 59/14

    Nachweis des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
  • OLG München, 14.03.2018 - 32 W 288/18

    Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung von

    cc) Das damit maßgebende Interesse kann frei geschätzt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02. September 1993 - 2Z BR 63/93 -, Rn. 28, juris; vgl. auch zum Interesse des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20

    Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).

    Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 7).

    Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu (Ferien-)Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 9).

  • BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem

    b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 25/23

    Fußbodenheizung wird abgeklemmt: Wert der Beschwer?

    Denn es wird nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gestritten und auch nicht - anders als in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5) - um das Recht, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (vgl. insofern auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 9).

    Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5).

  • LG Berlin, 16.01.2019 - 55 S 46/18

    Unterlassungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

    Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Teil- oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seines Teil- oder Wohnungseigentums in Anspruch, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Beeinträchtigungen dem Kläger durch die zweckwidrige Nutzung erwachsen, wobei diese Nachteile und auch das gegenläufige Interesse des Beklagten (§ 49a Abs. 2 Satz 1 GKG) frei zu schätzen sind (BGH v. 19.1.2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191, 192; OLG München v. 14.3.2018 - 32 W 288/18 WEG, WuM 2018, 238, 239; KG v. 5.4.1993 - 24 W 5569/92, ZMR 1993, 346).
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichten Wertes der Beschwer

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20

    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der

    Dieses Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NJW-RR 2020, 262 Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NZM 2020, 666 Rn. 4 jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF mwN).
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