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   BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12   

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https://dejure.org/2013,11562
BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 21 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 745 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3
    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. Zustimmungspflicht bei Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks; Treuepflicht der Wohnungseigentümer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Veräußerung von Gemeinschaftseigentum an einen Dritten kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen; §§ 21 Abs. 3 WEG; 745 Abs. 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG-Grundstücksteilveräußerung nicht durch Mehrheitsbeschluss; ordnungsgemäße Verwaltung; Treuepflicht der Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 745 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3
    Keine Verpflichtung einzelner Wohnungseigentümer zur Zustimmung bei Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftseigentum bedeutet Gemeinschaftseigentum

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Teilgrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss zur Zustimmung einer Teilveräußerung verpflichtet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verkauf von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Veräußerung von Gemeinschaftseigentum kann nicht mehrheitlich erzwungen werden

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Zustimmung aller Eigentümer bei Veräußerung von Gemeinschaftseigentum

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    WEG: Verkauf eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilgrundstücks

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Können einzelne Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, der Veräußerung einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zuzustimmen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können Verkauf von Gemeinschaftseigentum verweigern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können Verkauf von Gemeinschaftseigentum verweigern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerung des gemeinschaftlichen Eigentums: Alle müssen mitwirken! (IMR 2013, 294)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1962
  • MDR 2013, 765
  • NZM 2013, 514
  • ZMR 2013, 730
  • NZG 2013, 705
  • ZfBR 2013, 559
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, wonach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auch für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung von Wohnungseigentümern an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Umfassen des Begriffs der Verwaltung von Maßnahmen zur Vorbereitung einer

    (1) Richtig ist allerdings, dass eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - etwa durch Veräußerung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks - keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG darstellt; für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung der Wohnungseigentümer an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 17), und sie kann auch nicht Gegenstand einer - den Sondernachfolger bindenden - Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG sein.

    Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN), die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

    Bei einem Erfolg der Klage muss ggf. im Innenverhältnis geklärt werden, ob - wofür vieles spricht - in dieser besonderen Fallkonstellation eine Mitwirkungspflicht aufgrund der Treuepflicht besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - 8 U 19/14

    Keine Abnahme durch den vom Bauträger beauftragten Gutachter!

    Andernfalls würde der Gemeinschaft nämlich die erforderliche Beschlusskompetenz für die Entscheidung über die Art und Weise der Geltendmachung von Mangelrechten fehlen; davon, dass die Eigentümer einen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten, ist aber - wie oben aufgezeigt - im Zweifel nicht auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14 - Urteil vom 04.07.2014, - V ZR 183/13 - Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 103/12 - Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 10 Rn. 115, 117; Suilmann, a.a.O., Anh. § 10 Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 6 U 23/15

    Zustimmung zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnhaus

    Eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen angenommen, in denen die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint (BGH vom 12.4. 2013, Az.: V ZR 103/12, Tz. 12 = NJW 2013, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] ; BGH vom 11.5. 2012, Az.: V ZR 189/11 = NJW-RR 2012, 1036; Niedenführ/Kümmel, WEG, 10. Aufl., Rn 38 zu § 10 WEG m. w. N.).
  • AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
    Dementsprechend sind Verfügungen hierüber im Beschlusswege bereits im Innenverhältnis der Eigentümer unzulässig (BGH NJW 2012, S. 1036); erst recht muss dies gelten, wenn diese - wie hier - im Außenverhältnis Dritten gegenüber Wirkung entfalten sollen (vgl. dazu: BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N.).

    Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks (NJW 2013, S. 1962) in Streit steht, ist zu beachten, dass sowohl dort wie auch im hier zu beurteilenden Fall eine das sachenrechtliche Grundverhältnis betreffende Verfügung zugrunde liegt - nämlich ein Rechtsgeschäft, durch welches der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, indem dieses entweder auf einen Dritten übertragen oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufgehoben oder sonst in seinem Inhalt verändert wird (beispielsweise: BGH NJW 1987, S. 3177).

    Nach allgemeiner Auffassung sind die Regelungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gerade nicht geeignet, eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zu begründen; sie werden vielmehr durch die Vorschriften des WEG als leges speciales verdrängt (BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N. aus Rechtsprechung und Lit.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2016 - 5 S 1920/16

    Sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung

    Das Recht zur Verfügung über das Gemeinschaftseigentum können die Wohnungseigentümer auch nicht durch Beschluss auf die WEG übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 103/12 -, NJW 2013, 1962, juris Rn. 8; Abramenko in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 126).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 20 W 32/14

    Eintragungsfähigkeit der WEG im Grundbuch

    Vorliegend geht es jedoch nicht um die Veräußerung von Gemeinschaftseigentum oder Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks bzw. eine Verfügung darüber, so dass auch die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2013 (= NZM 2013, 514), wonach eine solche die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft und schon aus diesem Grund keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG darstellt, entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes nicht einschlägig ist (vgl. zur Differenzierung zum Erwerb von Sondereigentum auch Bauer/von Oefele, a.a.O., AT V 313 c; Jennißen/Heinemann, a.a.O., § 27 Rz. 117; Bärmann/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 265; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 26; OLG Hamm NJW 2010, 1464).
  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 12.8

    Erfolglose Klage auf Löschung von Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch

    Es kommt daher nicht darauf an, ob die WEG auf dinglicher Ebene eine Beschlusskompetenz hat (vgl. BGH, U.v. 12.4.2013 - V ZR 103/12 - juris), da diese Ebene gerade nicht berührt ist.
  • LG Heilbronn, 13.10.2022 - 11 O 59/22

    Grenzen einer "Änderungsvollmacht"?

  • AG Bremen, 08.08.2014 - 29 C 39/14

    Einbau bodentiefer Fenster ist keine Sanierung von Dachgauben!

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