Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45874
BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16 (https://dejure.org/2017,45874)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2017 - V ZR 103/16 (https://dejure.org/2017,45874)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 (https://dejure.org/2017,45874)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,45874) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG
    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Anwalt

  • IWW

    § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, § ... 167 ZPO, § 675s BGB, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg, § 12 Abs. 1 GKG, § 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB, § 132 GVG, § 26 Abs. 6 KostVfg Hessen, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zugeständnis einer Erledigungsfrist von einer Woche gegenüber einer Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Verfahrensfehlerfreie Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an den Prozessbevollmächtigten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 167; WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; GKG § 12 Abs. 1
    Keine der Partei vorwerfbare verzögerte Zustellung der Anfechtungsklage bei verfahrensfehlerfrei zunächst an Prozessbevollmächtigten übersandter Gerichtskostenvorschussrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses binnen Wochenfrist

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine starre Frist von 14 Tagen bei der Einzahlung der Gerichtskosten zum Zwecke der Zustellung als "demnächst", §§167 ZPO; 12 Abs. 1 GKG

  • Anwaltsblatt

    § 167 ZPO, § 12 GKG 2004
    Partei hat in der Regel eine Woche Zeit, Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen

  • Anwaltsblatt

    § 167 ZPO, § 12 GKG 2004
    Partei hat in der Regel eine Woche Zeit, Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen

  • rewis.io

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Anwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1
    Zugeständnis einer Erledigungsfrist von einer Woche gegenüber einer Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Verfahrensfehlerfreie Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 167 ; GKG § 12 Abs. 1 ; WEG § 46 Abs. 1 S. 2
    Zugeständnis einer Erledigungsfrist von einer Woche gegenüber einer Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Verfahrensfehlerfreie Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an den Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Anwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtskostenvorschuss ist binnen einer Woche einzuzahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtskostenanforderung - und die zu wahrende Klagefrist

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Zusendung an den Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur rechtzeitigen Zustellung demnächst

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist demnächst i.S.v. § 167 ZPO bei der Einzahlung eines Kostenvorschusses?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 461
  • MDR 2018, 177
  • NZM 2018, 173
  • FamRZ 2018, 195
  • WM 2017, 738
  • AnwBl 2018, 106
  • AnwBl Online 2018, 157
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).

    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

    Zwar hat der Senat entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF).

    Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8).

    Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19).

  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 230/15

    Publikumskommanditgesellschaft: Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Die Auffassung des II. Zivilsenats, ihr sei dafür eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werktage zuzugestehen (Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), teilt der Senat nicht.

    Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Annahme des II. Zivilsenat in dem Urteil vom 25. Oktober 2016 (II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), die Erledigungsfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses betrage bis zu drei Werktage, nicht entscheidungserheblich war.

  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn - wie hier - der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19: mehrere Tage) bzw. es mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist.

    Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19).

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

    Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 - insoweit nicht in BGHZ 131, 376 abgedruckt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 277/14

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11

    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Zwar hat der Senat entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 mwN).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16
    Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03

    Beginn der Frist für die Anbringung einer Gehörsrüge

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses;

    Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9 und vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).

    Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 24; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).

    Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 14 f.).

    Der Partei ist deshalb nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).

    Ein die Verkürzung dieser Frist rechtfertigender Ausnahmefall ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nach unverzüglicher Begleichung der ersten Kostenrechnung nicht ohne Weiteres mit der Nachforderung eines weiteren Vorschusses in überdies beträchtlicher Höhe (weitere 7.530 EUR) rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).

  • BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung

    Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).

    Der Zeitraum kann sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).

    Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 5 mwN).

    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, aaO).

    - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 9).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht