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   BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73   

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BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73 (https://dejure.org/1974,334)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1974 - V ZR 103/73 (https://dejure.org/1974,334)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73 (https://dejure.org/1974,334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 141
  • NJW 1974, 794
  • MDR 1974, 572
  • DNotZ 1974, 439
  • DB 1974, 774
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Daß das Gebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze lotrecht in zwei rechtlich selbständige Abschnitte aufgeteilt werden könnte, die jeweils Bestandteile des darunter befindlichen Grund und Bodens wären (reale Teilung nach Maßgabe von § 94 Abs. 1 in Verbindung mit § 946 BGB), kommt unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Gestattungserklärung der Beklagten vom 28. Januar 1957, nicht in Betracht; für eine solche vertikale Aufspaltung auf der Grenze ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird, allein bei sogenanntem "unentschuldigten Überbau" Raum, während anderenfalls der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden, wie er in den §§ 93, 94 Abs. 2 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, den Vorrang behält (BGHZ 27, 197, 200; 27, 204, 208; 41, 177, 179; LM BGB § 93 Nr. 14).

    Gibt schon, wenn rechtswidrig über die Grenze gebaut wird, der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, 5, 11), sowie der Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden (BGHZ 27, 204, 207) unter den Voraussetzungen des § 912 BGB den Ausschlag dafür, daß der hinübergebaute Gebäudeteil entgegen der Grundregel der §§ 946, 94 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks wird, sondern gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum des Bauenden fällt, dann muß das erst recht bei einer vom Nachbar gestatteten und damit rechtmäßigen Grenzüberschreitung gelten (RGZ 169, 172, 175; Palandt/Degenhart, BGB 33. Aufl. § 912 Anm. 4).

  • BGH, 16.03.1960 - V ZR 17/59
    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Auch in derartigen Fällen kommt es aber für die Frage, welchem der beiden Grundstücke das Gebäude als wesentlicher Bestandteil zuzurechnen ist, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1960, V ZR 17/59 (LM BGB § 912 Nr. 7), das einen solchen Sachverhalt betraf, maßgeblich darauf an, ob im Sinne des § 912 BGB über die Grenze gebaut wurde.

    Und aus dem gleichen Grunde sind letzterenfalls auch die weiteren in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach Größe und Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers verbliebenen "Stammteil" keine Rolle spielen (Urteil des Senats vom 16. März 1960, V ZR 17/59, S. 9 f mit Nachweisen, insoweit in LM BGB § 912 Nr. 7 nicht abgedruckt; Meisner/Stern/Hodes aaO § 24 I 2 bei Fußn. 30, S. 465; Palandt/Degenhart aaO § 912 Anm. 2 b und 4) und wonach es für die Frage, von wo aus übergebaut wurde, nicht auf die rein handwerkliche Tätigkeit (etwa den Ort des Baubeginns), sondern auf die Absichten und wirtschaftlichen Interessen des Erbauers ankommt (LM aaO; Meisner/Stern/Hodes aaO).

  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 8/64

    Verpflichtung zur Duldung der Errichtung eines Gebäudes - Widerruf der Gestattung

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Wenn der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß bei Einverständnis des Nachbarn die §§ 912 ff BGB mangels Rechtswidrigkeit des Überbaues keine Anwendung finden (Urteile vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, und vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, LM BGB § 912 Nr. 21 = WM 1971, 179, 180 = NJW 1971, 426, 427; ebenso Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 5, S. 470), bezog sich das nur auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen: so tritt die Pflicht des Nachbarn, das fremde Gebäude auf seinem Grundstück zu dulden, in einem derartigen Fall nicht kraft Gesetzes ein (§ 912 Abs. 1 BGB), weil sie bereits auf Grund seines Einverständnisses besteht, und ebenso bestimmen sich dann Art und Höhe der dem Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (vgl. § 912 Abs. 2 BGB) sowie sein etwaiges Recht, die Abnahme der überbauten Fläche zu verlangen (vgl. § 915 BGB), mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der bei Erteilung des Einverständnisses getroffenen Vereinbarungen.
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Daß das Gebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze lotrecht in zwei rechtlich selbständige Abschnitte aufgeteilt werden könnte, die jeweils Bestandteile des darunter befindlichen Grund und Bodens wären (reale Teilung nach Maßgabe von § 94 Abs. 1 in Verbindung mit § 946 BGB), kommt unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Gestattungserklärung der Beklagten vom 28. Januar 1957, nicht in Betracht; für eine solche vertikale Aufspaltung auf der Grenze ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird, allein bei sogenanntem "unentschuldigten Überbau" Raum, während anderenfalls der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden, wie er in den §§ 93, 94 Abs. 2 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, den Vorrang behält (BGHZ 27, 197, 200; 27, 204, 208; 41, 177, 179; LM BGB § 93 Nr. 14).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68

    Ansprüche auf Grund einer Eigentumsbeeinträchtigung durch einen über die Grenze

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Wenn der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß bei Einverständnis des Nachbarn die §§ 912 ff BGB mangels Rechtswidrigkeit des Überbaues keine Anwendung finden (Urteile vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, und vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, LM BGB § 912 Nr. 21 = WM 1971, 179, 180 = NJW 1971, 426, 427; ebenso Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 5, S. 470), bezog sich das nur auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen: so tritt die Pflicht des Nachbarn, das fremde Gebäude auf seinem Grundstück zu dulden, in einem derartigen Fall nicht kraft Gesetzes ein (§ 912 Abs. 1 BGB), weil sie bereits auf Grund seines Einverständnisses besteht, und ebenso bestimmen sich dann Art und Höhe der dem Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (vgl. § 912 Abs. 2 BGB) sowie sein etwaiges Recht, die Abnahme der überbauten Fläche zu verlangen (vgl. § 915 BGB), mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der bei Erteilung des Einverständnisses getroffenen Vereinbarungen.
  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Gibt schon, wenn rechtswidrig über die Grenze gebaut wird, der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, 5, 11), sowie der Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden (BGHZ 27, 204, 207) unter den Voraussetzungen des § 912 BGB den Ausschlag dafür, daß der hinübergebaute Gebäudeteil entgegen der Grundregel der §§ 946, 94 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks wird, sondern gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum des Bauenden fällt, dann muß das erst recht bei einer vom Nachbar gestatteten und damit rechtmäßigen Grenzüberschreitung gelten (RGZ 169, 172, 175; Palandt/Degenhart, BGB 33. Aufl. § 912 Anm. 4).
  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 13/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Das Vorliegen eines Überbaues kann, da das Haus B...straße 9 unstreitig auf zwei Grundstücken errichtet wurde, die damals, ebenso wie auch jetzt noch, verschiedenen Personen gehörten, nicht zweifelhaft sein (Urteil des Senats vom 15. November 1960, V ZR 13/59, WM 1961, 179, 180).
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Daß das Gebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze lotrecht in zwei rechtlich selbständige Abschnitte aufgeteilt werden könnte, die jeweils Bestandteile des darunter befindlichen Grund und Bodens wären (reale Teilung nach Maßgabe von § 94 Abs. 1 in Verbindung mit § 946 BGB), kommt unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Gestattungserklärung der Beklagten vom 28. Januar 1957, nicht in Betracht; für eine solche vertikale Aufspaltung auf der Grenze ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird, allein bei sogenanntem "unentschuldigten Überbau" Raum, während anderenfalls der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden, wie er in den §§ 93, 94 Abs. 2 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, den Vorrang behält (BGHZ 27, 197, 200; 27, 204, 208; 41, 177, 179; LM BGB § 93 Nr. 14).
  • RG, 11.05.1942 - V 124/41

    1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Gibt schon, wenn rechtswidrig über die Grenze gebaut wird, der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, 5, 11), sowie der Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden (BGHZ 27, 204, 207) unter den Voraussetzungen des § 912 BGB den Ausschlag dafür, daß der hinübergebaute Gebäudeteil entgegen der Grundregel der §§ 946, 94 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks wird, sondern gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum des Bauenden fällt, dann muß das erst recht bei einer vom Nachbar gestatteten und damit rechtmäßigen Grenzüberschreitung gelten (RGZ 169, 172, 175; Palandt/Degenhart, BGB 33. Aufl. § 912 Anm. 4).
  • BGH, 14.10.1966 - V ZR 188/63

    Kaufvertrag über ein Haus - Anfechtung wegen argistiger Täuschung über Mängel des

    Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
    Wenn der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß bei Einverständnis des Nachbarn die §§ 912 ff BGB mangels Rechtswidrigkeit des Überbaues keine Anwendung finden (Urteile vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, und vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, LM BGB § 912 Nr. 21 = WM 1971, 179, 180 = NJW 1971, 426, 427; ebenso Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 5, S. 470), bezog sich das nur auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen: so tritt die Pflicht des Nachbarn, das fremde Gebäude auf seinem Grundstück zu dulden, in einem derartigen Fall nicht kraft Gesetzes ein (§ 912 Abs. 1 BGB), weil sie bereits auf Grund seines Einverständnisses besteht, und ebenso bestimmen sich dann Art und Höhe der dem Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (vgl. § 912 Abs. 2 BGB) sowie sein etwaiges Recht, die Abnahme der überbauten Fläche zu verlangen (vgl. § 915 BGB), mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der bei Erteilung des Einverständnisses getroffenen Vereinbarungen.
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Der auf dem Grundstück des Eigentümers errichtete Teil des Gebäudes des Nachbarn ist überdies nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ein wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks (Senat, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 208, vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143 und vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756), mit dem der Eigentümer gemäß § 903 BGB grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren kann.

    Die Zustimmung schafft den Rechtsgrund dafür, dass der Grundstückseigentümer den dem Nachbarn gehörenden Gebäudeteil (Senat, Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143) auf seinem Grundstück dulden muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304).

  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    (1) Ein alleiniges Eigentum einer Partei an dem Brückenbauwerk - das im Falle der Klägerin eine Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen hätte - aufgrund eines rechtmäßigen Überbaus (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145 f und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, NJW 2004, 1237) oder eines rechtswidrigen, aber entschuldigten und damit zu duldenden Überbaus im Sinne des § 912 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973, 974 Rn. 23) von einem der Partei beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger gehörenden Stammgrundstück kommt nicht in Betracht.

    Nichts anderes gilt für einen rechtmäßigen Überbau (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1974, aaO, S. 145 f und vom 16. Januar 2004, aaO).

    Denn in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs. 2 BGB - Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB an dem Gesamtbauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 BGB - Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO; vom 22. Februar 1974, aaO S. 143 und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile vom 30. April 1958, aaO und vom 22. Februar 1974, aaO, allerdings "allein für unentschuldigten Überbau"; OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926).

  • BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16

    Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

    Die Duldungspflicht des Nachbarn folgt aus der Abrede (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113; Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145; Urteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427; Urteil vom 13. Juli 1966 - V ZR 8/64, WM 1966, 1185 f.).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Die Gebäudeeinheit erweist sich unter dieser Voraussetzung, wie in den Fällen des gutgläubigen Überbaus (§ 912 BGB), gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als das stärkere Band (Senat, BGHZ 62, 141, 144, 110, 298, 300 f; Urt. v. 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112; vgl. bereits RGZ 109, 107, 110).

    Insoweit besteht zwischen dem rechtmäßigen und dem gesetzlich geregelten gutgläubigen Überbau kein Unterschied (klarstellend Senat BGHZ 62, 141, 144 gegenüber Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, wo es der Senat offengelassen hatte, ob die dinglichen Wirkungen des gestatteten Überbaus § 912 BGB folgen).

    Immobiliareigentum, zu dem der Überbau zählt (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 110, 298, 300), ist auf Zeit im Sachenrecht nicht vorgesehen (vgl. § 925 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 30.05.2008 - V ZR 184/07

    Pflicht zur Beseitigung eines Überbaus bei hohem Aufwand

    Er ist wesentlicher Bestandteil des auf dem Stammgrundstück errichteten Gebäudes (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 157, 301, 304).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaus durch den Nachbarn besteht, unterliegt der hinübergebaute Gebäudeteil nicht der Grundregel der § 94 Abs. 1, § 946 BGB, sondern es tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, daß er als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde (BGHZ 62, 141, 145 f [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; Senatsurt. v. 22. Mai 1981, V ZR 102/80, WM 1981, 908 - NJW 1982, 756).

    a) Die Bestandteilszuordnung eines Grenzgebäudes im Regelungszusammenhang der §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 2, § 912 BGB an nur eines der bebauten Nachbargrundstücke setzt voraus, daß eines derselben als Stammgrundstück angesehen werden kann, von dem aus der Überbau vorgenommen worden ist (BGHZ 62, 141, 145 f [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; 64, 333, 337).

    Diesen Grundsatz hat der Senat für die Beantwortung der Frage, von welchem Grundstück aus über eine fremde Grenze gebaut wurde, dahin fortentwickelt, daß es allein darauf ankomme, welche Absichten und wirtschaftlichen Interessen den Erbauer geleitet hätten, ohne daß daneben der handwerkliche Bauablauf und die Größe oder die Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteil" eine Rolle spielen (BGHZ 62, 141, 146 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; ebenso Urt. v. 12. Juli 1984, IX ZR 124/83, LM BGB Nr. 20 § 95 Bl. 3 R = WM 1984, 1283 = NJW 1985, 789 [BGH 12.07.1984 - IX ZR 124/83]).

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    d) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzelner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 146 und vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984- IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 13).
  • BGH, 21.01.1983 - V ZR 154/81

    Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente

    Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Einverständnis; Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427 und BGHZ 62, 141, 145 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73] je m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83

    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

    Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB kommt in Betracht; das einheitliche Kaufhausgebäude wurde auf mehreren Grundstücken errichtet, die verschiedenen Personen gehörten (vgl. BGHZ 62, 141, 144 f) [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73].

    Größe und wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen ebensowenig eine Rolle wie der Ort des Baubeginns (BGH ständig: vgl. BGHZ 62, 141 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; dazu Rothe, Anm. LM § 912 Nr. 26).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88

    Begriff der Gebäudeeinheit

  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 8 W 229/11

    Wohnungsgrundbuch: Vollzugshindernis zur Grundstücksaufteilung in Miteigentum an

  • BFH, 17.03.2004 - II R 47/98

    Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern

  • KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15

    Begründung von Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Zustimmung des

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 5 U 17/21
  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

  • OLG Stuttgart, 29.06.1982 - 8 W 226/82

    Zur Begründung von Wohnungseigentum bei Eigengrenzaberbau

  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 5 U 58/07

    Grenzüberbau: Herausgabe- und Räumungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen

  • AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks;

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22

    Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten

  • KG, 10.09.2019 - 1 W 127/19

    Grundbucheintragung der Teilung benachbarter Grundstücke durch den Eigentümer in

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2012 - 14 Wx 7/11

    Keine Begründung von Wohnungseigentum bei Überbau zum Nachbargrundtsück; §§ 1

  • BGH, 18.12.2008 - V ZR 110/08

    Zulässigkeit des Zurückweisens eines neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz;

  • OLG Celle, 10.11.2003 - 4 W 184/03

    Beurteilungsgrundlage für einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer im

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2001 - 9 U 178/00

    Vereinbarung über Eigentum bei gestattetem Überbau

  • OLG Köln, 15.11.1995 - 2 U 52/95

    Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

  • OLG Frankfurt, 12.10.1982 - 20 W 463/82

    Vormerkung bei Wahlschuldverhältnis

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